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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. VIII ZR 67/00
  4. URTEIL
  5. in dem Rechtsstreit
  6. Verkündet am:
  7. 12. September 2001
  8. Mayer,
  9. Justizangestellte
  10. als Urkundsbeamtin
  11. der Geschäftsstelle
  12. -2-
  13. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  14. vom 12. September 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
  15. Richter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
  16. für Recht erkannt:
  17. Auf die Rechtsmittel der Parteien werden das Urteil des
  18. 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. Januar
  19. 2000 aufgehoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt vom 25. November 1997 abgeändert.
  20. Der
  21. Beklagte
  22. R.
  23. a) zugunsten
  24. wird
  25. verurteilt,
  26. straße
  27. , O.
  28. des
  29. Kontos
  30. an
  31. die
  32. Nr.
  33. Sparkasse
  34. 470.640,38 DM
  35. M.
  36. nebst
  37. 7,5 % Zinsen seit dem 14. November 1996 und
  38. b) zugunsten
  39. des
  40. Kontos
  41. Nr.
  42. 91.431,67 DM
  43. nebst
  44. 7,5 % Zinsen seit dem 14. November 1996 zu zahlen.
  45. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme
  46. der durch die Nebenintervention verursachten Kosten; diese werden dem Nebenintervenienten auferlegt.
  47. Von Rechts wegen
  48. -3-
  49. Tatbestand:
  50. Der Kläger fordert von dem Beklagten die Bezahlung von Verbindlichkeiten der Firma Gebr. R.
  51. der Sparkasse M.
  52. GmbH (künftig: GmbH) gegenüber
  53. (künftig: Sparkasse) in Höhe von insge-
  54. samt 562.072,05 DM nebst Zinsen; hilfsweise begehrt er die Freistellung ehemaliger Mitgesellschafter der GmbH von persönlich übernommenen Sicherheiten für die Schuld der GmbH gegenüber der Sparkasse.
  55. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
  56. Der Kläger war gemeinsam mit C.
  57. R.
  58. R.
  59. sen., A.
  60. R.
  61. und Ca. -
  62. Gesellschafter der GmbH. Die Mitgesellschafter des Klägers hatten
  63. zugunsten der Sparkasse Sicherheiten für die Schulden der GmbH gestellt;
  64. C.
  65. R.
  66. sen. war eine Bürgschaft eingegangen und hatte ebenso wie A. -
  67. und Ca.
  68. R.
  69. Grundschulden zugunsten der Stadtsparkasse bestellt. Mit
  70. Datum vom 4. Dezember 1993 unterzeichneten die Gesellschafter, vertreten
  71. durch C.
  72. R.
  73. sen., und der Beklagte einen privatschriftlichen Übergabever-
  74. trag hinsichtlich des von der GmbH geführten Betriebes. Am 28. April 1994
  75. schlossen die Gesellschafter mit dem Beklagten einen notariellen Geschäftsanteilsabtretungsvertrag. Aus diesen Verträgen leiten der Kläger und seine
  76. früheren Mitgesellschafter eine Verpflichtung des Beklagten her, die obengenannten Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber der Sparkasse zu tilgen. Der
  77. Kläger, dem die früheren Mitgesellschafter durch die gleichlautenden Abtretungsverträge vom 25./26. April 1997 und vom 26. April 1997 "alle ... Ansprüche aus dem Übergabevertrag ... vom 04.12.1993, insbesondere ... auf Entschuldung" der bei der Sparkasse bestehenden Verbindlichkeiten abgetreten
  78. hatten, hat Klage erhoben.
  79. -4-
  80. Das Landgericht hat die in erster Linie auf Zahlung an die Sparkasse gerichtete Klage abgewiesen. Nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts hat
  81. der Kläger im Berufungsverfahren hilfsweise beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Gesellschafter von den zugunsten der Sparkasse eingegangenen
  82. Sicherheiten freizustellen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten gemäß
  83. dem Hilfsantrag verurteilt, die Sicherungsgeber von diesen Verbindlichkeiten
  84. gegenüber der Sparkasse bis zu einem Gesamtbetrag von 562.072,05 DM freizustellen.
  85. Mit der Revision begehrt der Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist, und die Zurückweisung der
  86. Berufung. Der Kläger verfolgt mit seiner Anschlußrevision seinen Hauptantrag
  87. weiter, den Beklagten zur Begleichung der Verbindlichkeiten der GmbH an die
  88. Sparkasse zu verurteilen, und greift das Berufungsurteil hilfsweise insoweit an,
  89. als das Berufungsgericht dem Hilfsantrag nur betragsmäßig beschränkt stattgegeben hat.
  90. Entscheidungsgründe:
  91. I. Das Berufungsgericht hat zu der Verurteilung des Beklagten nach dem
  92. hilfsweise gestellten Antrag des Klägers ausgeführt:
  93. Der Beklagte habe sich in dem Vertrag vom 4. Dezember 1993 in Verbindung mit dem notariellen Vertrag vom 28. April 1994 verpflichtet, die Gesellschafter der GmbH Ca.
  94. , A.
  95. und C.
  96. R.
  97. sen. von ihren zur Absi-
  98. cherung der genannten Kreditverpflichtung der GmbH übernommenen Sicherheiten gegenüber der Sparkasse freizustellen. Dies ergebe sich zwar nicht aus
  99. dem Wortlaut des notariellen Vertrages vom 28. April 1994, wohl aber aus dem
  100. -5-
  101. privatschriftlichen Vertrag vom 4. Dezember 1993, der nach dem durch Auslegung zur ermittelnden Willen der Parteien neben dem notariellen Vertrag vom
  102. 28. April 1994 habe weitergelten sollen. In dem Vertrag vom 4. Dezember 1993
  103. sei der Beklagte den Verkäufern gegenüber die Verpflichtung eingegangen, die
  104. Kredite der GmbH bei der Stadtsparkasse M.
  105. abzulösen. Da
  106. dies zwangsläufig auch die Befreiung der Gesellschafter von den persönlich
  107. übernommenen Verbindlichkeiten bedeutet hätte, habe die Ablösung der Sicherheiten nicht gesondert ausgesprochen werden müssen. Diese Ansprüche
  108. seien von den früheren Gesellschaftern wirksam an den Kläger abgetreten
  109. worden.
  110. II. Das angegriffene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung
  111. nicht stand. Auf die Anschlußrevision des Klägers ist der Beklagte gemäß dem
  112. Hauptantrag zur Begleichung der genannten Verbindlichkeiten der GmbH bei
  113. der Sparkasse zu verurteilen. Wie die Anschlußrevision zu Recht rügt, hätte
  114. das Berufungsgericht aufgrund seiner eigenen rechtsfehlerfreien Auslegung
  115. der Vereinbarung vom 4. Dezember 1993 dem Hauptantrag stattgeben müssen.
  116. 1. Zutreffend weist die Anschlußrevision darauf hin, daß das Berufung sgericht den Bestimmungen des Vertrages vom 4. Dezember 1993 unter eingehender Würdigung der erhobenen Beweise in erster Linie den Willen der Vertragspartner entnommen hat, den Beklagten persönlich zur Ablösung der Kredite (Kontokorrentkredit und Darlehen) zu verpflichten, die die Stadtsparkasse
  117. der GmbH gewährt hatte, und daß nach Ansicht des Berufungsgerichts diese
  118. Absicht bei Abschluß des Geschäftsanteilsübertragungsvertrages vom 28. April
  119. 1994 nicht entfallen war. Wie die Anschlußrevision weiter zutreffend darlegt, ist
  120. das Berufungsgericht erst aufgrund dieser in dem Vertrag ausdrücklich einge-
  121. -6-
  122. gangenen Verbindlichkeit zu der Schlußfolgerung gelangt, daß der Beklagte es
  123. damit zugleich unausgesprochen übernommen hat, die Mitgesellschafter des
  124. Klägers von ihren Sicherheiten freizustellen. Da die von dem Berufungsgericht
  125. getroffene Auslegung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, ist das Revisionsgericht hieran gebunden (§ 561 Abs. 2 ZPO); insoweit werden von der
  126. Revision auch Rügen nicht erhoben.
  127. 2. Die von dem Beklagten eingegangene Verpflichtung, die Verbindlichkeiten der GmbH abzulösen, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dahin
  128. gewürdigt, daß er sich den Gesellschaftern gegenüber zur Freistellung der
  129. GmbH verpflichtet hatte. Ein Versprechen dem Versprechensempfänger gegenüber, einen anderen - hier die GmbH - von dessen Verbindlichkeiten freizustellen (sog. Drittschuldtilgungsvertrag), kann im Wege einer Erfüllungsübernahme (§ 329 BGB) vereinbart werden (BGH, Urteil vom 20. November 1995
  130. - II ZR 209/94, NJW 1996, 1051 unter 5 a). Aus einer solchen Vereinbarung
  131. kann zwar grundsätzlich nicht auf Leistung an den begünstigten Dritten, die
  132. Sparkasse M.
  133. , sondern nur auf Befreiung geklagt werden.
  134. Anders verhält es sich jedoch, wenn als Erfüllungshandlung nur eine Zahlung
  135. an den Dritten in Betracht kommt (BGH, aaO unter 5 b) oder wenn die Freistellungsverpflichtung nach § 326 BGB in eine Schadensersatzpflicht übergegangen ist (BGH, Urteil vom 12. März 1993 - V ZR 69/92, NJW 1993, 2232
  136. unter 2 b und c). Letzteres ist hier der Fall.
  137. Zwar liegen die förmlichen Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 BGB, eine den Verzug des Beklagten begründende Mahnung und eine Fristsetzung mit
  138. Ablehnungsandrohung, nicht vor. Jedoch hat der Beklagte einen Anspruch der
  139. Gesellschafter, die GmbH entsprechend der Vereinbarung vom 4. Dezember
  140. 1993 zu entschulden, ernsthaft und endgültig geleugnet, so daß der Kläger
  141. -7-
  142. eine Mahnung sowie eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung als nutzlos
  143. und deshalb als überflüssig betrachten mußte (BGH, Urteil vom 12. März 1993
  144. aaO unter 2 b; vgl. Senat, BGHZ 115, 286, 297). Wie dem Tatbestand des Berufungsurteils zu entnehmen ist, hat der Beklagte in beiden Tatsacheninstanzen eine Freistellungsverpflichtung gegenüber dem Kläger und seinen Mitgesellschaftern schon dem Grunde nach in Abrede gestellt und vorgebracht, er
  145. sei nie bereit gewesen, Verbindlichkeiten der GmbH oder der Gesellschafter zu
  146. übernehmen oder abzulösen. Unter diesen Umständen hätte das Erfordernis
  147. einer Mahnung und einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung eine reine
  148. Förmelei dargestellt. Die gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebrachte Erfüllungsverweigerung war ausreichend, um den Freistellungsanspruch der Gesellschafter in einen Schadensersatzanspruch umzuwandeln. Als Mitgläubiger
  149. der Freistellungsverpflichtung zugunsten der GmbH (§ 432 BGB) war er, wenn
  150. nicht schon aus eigenem Recht (vgl. Erman/Ehmann, BGB, 10. Aufl., § 432
  151. Rdnr. 37 und 40), so doch jedenfalls deshalb zur Mahnung und zur Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung berechtigt, weil er aufgrund der Abtretungsverträge vom April 1997 zumindest als befugt anzusehen war, auch die Rechte
  152. der Mitgesellschafter wahrzunehmen und die erforderlichen und zweckmäßigen
  153. Erklärungen abzugeben (vgl. BGHZ 94, 117, 120; BGH, Urteil vom 12. März
  154. 1993 aaO).
  155. 3. Nachdem sich der Anspruch der Gesellschafter auf Freistellung der
  156. GmbH von den Verpflichtungen gegenüber der Stadtsparkasse in einen Schadensersatzanspruch umgewandelt hat, kann der Kläger schon in seiner Eigenschaft als Mitgläubiger der anderen Gesellschafter (§ 432 BGB) gemäß § 249
  157. Satz 1 BGB von den Beklagten Schadensersatz durch Leistung an die Sparkasse verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1993 aaO) unter 2 d). Im übri-
  158. -8-
  159. gen sind ihm diese Ansprüche durch die Abtretungen vom April 1997 zur alleinigen Berechtigung übertragen worden.
  160. 4. Die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe den
  161. Treuwidrigkeitseinwand des Beklagten (§ 242 BGB) zu Unrecht für unbegründet gehalten, greift nicht durch.
  162. Die Revision beanstandet (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht habe den
  163. von dem Beklagten geltend gemachten Zusammenhang zwischen einer Freistellungspflicht und der Zuzahlungsverpflichtung des Veräußerers übersehen.
  164. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Freistellungsverpflichtung des Beklagten nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu der
  165. von dem Gesellschafter C.
  166. R.
  167. sen. geschuldeten Zuzahlung gestanden
  168. hat. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nicht dargetan, daß die Ablösung der Kredite in Höhe von rund 562.000 DM wegen einer verspätet erfolgten Zuzahlung durch C.
  169. R.
  170. sen. nicht habe erfolgen
  171. können, ist nicht zu beanstanden. Der Gesellschafter C.
  172. R.
  173. sen. hat nach
  174. einer verbindlichen Festlegung seiner Zahlungspflicht durch eine Schiedsvereinbarung (vgl. Nr. III des notariellen Vertrages) die geschuldete Summe von
  175. 190.866,69 DM durch Zahlung und durch eine vergleichsweise erfolgte Verrechnung getilgt.
  176. III. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben, soweit das Berufungsgericht den Hauptantrag abgewiesen hat. Da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, ohne daß weitere Feststellungen in Betracht kommen, kann der
  177. Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Mit der Verurteilung des Beklagten nach dem Hauptantrag ist dem Berufungsurteil bezüglich seiner Entscheidung über den Hilfsantrag die verfahrensrechtliche Grund-
  178. -9-
  179. lage entzogen, und es ist daher zur Klarstellung aufzuheben, ohne daß es eines
  180. - 10 -
  181. dahingehenden Antrags bedurft hätte (vgl. BGHZ 112, 229, 232; BGH, Urteil
  182. vom 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147, 3150 unter II, 3 b).
  183. Dr. Deppert
  184. Dr. Leimert
  185. Dr. Wolst
  186. Wiechers
  187. Dr. Frellesen