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14 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. VERSÄUMNISURTEIL
  4. VIII ZR 46/10
  5. Verkündet am:
  6. 13. Oktober 2010
  7. Vorusso,
  8. Justizhauptsekretärin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. -2-
  13. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  14. vom 13. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen
  15. Dr. Milger und Dr. Hessel, den Richter Dr. Schneider sowie die Richterin
  16. Dr. Fetzer
  17. für Recht erkannt:
  18. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 13. Zivilkammer
  19. des Landgerichts Duisburg vom 9. Februar 2010 im Kostenpunkt
  20. und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.
  21. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
  22. und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
  23. an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  24. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  25. Von Rechts wegen
  26. Tatbestand:
  27. Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Klägerin im Bahnhofscenter
  28. 1
  29. D.
  30. -M.
  31. . Die Parteien streiten darüber, ob bei den Betriebskosten
  32. ein Vorwegabzug für die in den ersten drei Stockwerken des Komplexes untergebrachten gewerblichen Nutzer - unter anderem Lebensmittelgeschäft, Behörde, Gaststätte, Praxen von Ärzten und Steuerberatern - vorzunehmen ist.
  33. -3-
  34. Die Klägerin verlangt Bezahlung der sich aus den Betriebs- und Heizkos-
  35. 2
  36. tenabrechnungen für die Jahre 2005 bis 2007 ergebenden Salden, insgesamt
  37. 1.411,34 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Abweisung
  38. der weitergehenden Klage zur Zahlung von 1.389,70 € nebst Zinsen verurteilt.
  39. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht unter Zurückweisung des
  40. weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die
  41. Klage abgewiesen, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 101,40 €
  42. nebst Zinsen verurteilt worden war. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
  43. Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
  44. Entscheidungsgründe:
  45. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antrags-
  46. 3
  47. gemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten war.
  48. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60,
  49. BGHZ 37, 79, 81 ff.).
  50. I.
  51. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-
  52. 4
  53. führt:
  54. 5
  55. Der Klägerin stehe lediglich ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von
  56. 101,40 € nebst Zinsen zu, der sich aus den Salden der Heizkostenabrechnun-
  57. -4-
  58. gen für die Jahre 2005 bis 2007 ergebe. Ein Nachzahlungsanspruch aus den
  59. Abrechnungen über die weiteren Betriebskosten für die Jahre 2005 bis 2007
  60. stehe der Klägerin nicht zu. Die in den Abrechnungen ausgewiesenen Salden
  61. seien nicht fällig, weil die Abrechnungen in mehrfacher Hinsicht nicht den an sie
  62. zu stellenden formellen Anforderungen entsprächen.
  63. 6
  64. Bei der Zusammenstellung der Gesamtkosten habe es die Klägerin unterlassen, die nicht auf die Wohnnutzung entfallenden Kosten zu ermitteln und
  65. das Ergebnis nachvollziehbar in der Abrechnung mitzuteilen. Ihre Auffassung,
  66. eine Vorerfassung sei nicht nötig, weil keine erhebliche Mehrbelastung der Beklagten als Wohnungsmieterin stattfinde, könne nicht geteilt werden.
  67. Hinsichtlich der Grundsteuer habe die Klägerin im Abrechnungsjahr 2005
  68. 7
  69. - ohne das in der Abrechnung selbst darzulegen - aus den Gesamtkosten von
  70. 44.347,88 € einen auf die Wohnraummieter entfallenden Anteil von 6.106,70 €
  71. ermittelt und diesen Betrag nach dem Verhältnis der Wohnflächen auf die
  72. Wohnraummieter umgelegt. In den Folgeabrechnungen habe sie die gesamte
  73. Grundsteuer allein nach dem Flächenanteil umgelegt, ohne auch dies zu erläutern.
  74. 8
  75. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Darlegungs- und Beweislast für erhebliche Mehrkosten bei gewerblicher Nutzung sei angesichts
  76. eines gewerblichen Nutzungsanteils von 87 % mit starkem Publikumsverkehr
  77. nicht anwendbar. Es liege auf der Hand, dass in den Bereichen Allgemeinstrom,
  78. Aufzug, Pflege der Außenanlagen, Müllabfuhr, Hausmeister, Hausreinigung
  79. sowie Heizung und Wartung erhebliche Mehrkosten entstünden. Ein Vergleich
  80. der Kosten für Allgemeinstrom und Gebäudereinigung mit den Durchschnittskosten nach dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes zeige,
  81. -5-
  82. dass der Beklagten deutlich zu hohe Kosten in Rechnung gestellt worden seien.
  83. II.
  84. 9
  85. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in mehrfacher
  86. Hinsicht nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung
  87. kann ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der sich aus den Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2005 bis 2007 ergebenden Salden nicht verneint werden. Die klagegegenständlichen Betriebskostenabrechnungen sind entgegen
  88. der Auffassung des Berufungsgerichts nicht wegen formeller Mängel unwirksam.
  89. 10
  90. Formell ordnungsgemäß ist eine Betriebskostenabrechnung nach der
  91. Rechtsprechung des Senats, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des
  92. § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen
  93. und Ausgaben enthält. Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in
  94. die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und - soweit zum Verständnis erforderlich - die Erläuterung der
  95. zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters
  96. und der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters (Senatsurteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, NZM 2009, 78 Rn. 21; vom 28. Mai 2008
  97. - VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260 Rn. 10; vom 9. April 2008 - VIII ZR 84/07,
  98. NJW 2008, 2258 Rn. 15; st. Rspr.). Diesen Anforderungen werden die Abrechnungen der Klägerin gerecht.
  99. -6-
  100. 11
  101. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gehört die Vornahme
  102. eines Vorwegabzugs für die gewerbliche Nutzung selbst dann nicht zu den an
  103. eine Abrechnung zu stellenden Mindestanforderungen, wenn durch die gewerbliche Nutzung ein erheblicher Mehrverbrauch verursacht wird und deshalb ein
  104. solcher Vorwegabzug geboten ist.
  105. 12
  106. Allerdings dürfen nach der Rechtsprechung des Senats die Kosten nicht
  107. vorab - außerhalb der dem Mieter erteilten Abrechnung - um nicht umlagefähige
  108. Anteile bereinigt werden; in einem solchen Fall fehlt es an der erforderlichen
  109. Angabe der „Gesamtkosten“ (Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06,
  110. NZM 2007, 244 Rn. 9 ff.).
  111. 13
  112. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor, denn die Klägerin hat die Gesamtkosten angegeben, die für den abzurechnenden Komplex entstanden sind.
  113. Ein etwa zu Unrecht unterbliebener Vorwegabzug betrifft (nur) die materielle
  114. Richtigkeit der Abrechnung und führt deshalb nicht zur Unwirksamkeit der Abrechnung insgesamt, sondern zu einer entsprechenden Korrektur um den erforderlichen Vorwegabzug.
  115. 14
  116. 2. Das Berufungsgericht hat ferner verkannt, dass ein formeller Fehler
  117. nur dann zur Unwirksamkeit der Abrechnung insgesamt führt, wenn er sich
  118. durchgängig durch die gesamte Abrechnung zieht. Betrifft ein solcher Fehler
  119. nur einzelne Kostenpositionen, bleibt die Abrechnung im Übrigen unberührt,
  120. wenn die jeweiligen Einzelpositionen unschwer herausgerechnet werden können (Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, aaO Rn. 11). Eine sich
  121. aus der Betriebskostenabrechnung ergebende Nachforderung verbleibt dem
  122. Vermieter dann insoweit, als sie auch ohne Berücksichtigung der unwirksam
  123. abgerechneten Positionen gerechtfertigt ist.
  124. -7-
  125. 15
  126. 3. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, die Abrechnungen der Klägerin hinsichtlich der Position
  127. „Grundsteuer“ seien mangels ausreichender Erläuterung in der Abrechnung
  128. selbst nicht nachvollziehbar und genügten deshalb nicht den Mindestanforderungen.
  129. 16
  130. a) Hinsichtlich der Abrechnungszeiträume 2006 und 2007 beanstandet
  131. das Berufungsgericht zu Unrecht, dass die Klägerin ohne weitere Erläuterung
  132. eine Umlage nach dem Flächenanteil vorgenommen habe. Einer Erläuterung
  133. bedarf es nicht, soweit ein Umlageschlüssel - wie der Flächenmaßstab - aus
  134. sich selbst heraus verständlich ist (Senatsurteil vom 19. November 2008
  135. - VIII ZR 295/07, aaO).
  136. 17
  137. b) Bezüglich der Abrechnung für das Jahr 2005 hat das Berufungsgericht
  138. allerdings richtig gesehen, dass eine vorweg vorgenommene Aufteilung der
  139. Gesamtkosten der Grundsteuer auf die gewerblichen Mieter einerseits und die
  140. Wohnraummieter andererseits nachvollziehbar sein muss. Zur Wirksamkeit der
  141. Abrechnung ist insoweit erforderlich, dass für den Mieter die Gesamtkosten und
  142. der Rechenschritt ersichtlich sind, mit dem der dann weiter auf die Wohnraummieter aufgeteilte Betrag von 6.106,70 € ermittelt wurde.
  143. 18
  144. In der Abrechnung der Klägerin ist der Gesamtbetrag der Grundsteuer
  145. - 44.347,88 € - angegeben; lediglich der Rechenschritt, mit dem die Klägerin
  146. den auf die Mietwohnungen entfallenden Betrag ermittelt hat, erschließt sich
  147. aus der Abrechnung selbst nicht. Anders als das Berufungsgericht offenbar
  148. meint, sind jedoch auch Erläuterungen zu berücksichtigen, die der Vermieter
  149. dem Mieter außerhalb der Abrechnung mitgeteilt hat, zum Beispiel im Mietvertrag, anlässlich einer vorangegangenen Abrechnung oder auf eine Nachfrage
  150. des Mieters hin; dies muss lediglich vor Ablauf der Abrechnungsfrist geschehen
  151. -8-
  152. (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, aaO Rn. 27). Das
  153. Amtsgericht hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass die Klägerin der Beklagten bereits im Rechtsstreit über die Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2001 bis 2004 in den Schriftsätzen vom 3. März und 23. Oktober 2006 erläutert hat, dass sie die Gesamtkosten für die Grundsteuer nach dem Verhältnis
  154. der Summe der Wohnflächen einerseits und der Summe der Gewerbeflächen
  155. andererseits auf beide Mietergruppen aufteilt und die Verteilung des so für die
  156. Wohnungen ermittelten Betrags auf die einzelnen Wohnungen nach dem Flächenmaßstab vornimmt. Damit hat die Klägerin letztlich die Verteilung insgesamt nach dem Flächenmaßstab durchgeführt und hierzu nur zwei Rechenschritte vorgenommen. Einer Wiederholung dieser Erläuterung in der für das
  157. Jahr 2005 am 6. September 2006 erteilten Abrechnung bedurfte es unter diesen Umständen nicht.
  158. III.
  159. 19
  160. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit
  161. zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist; es ist daher insoweit aufzuheben
  162. (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen zur materiellen Richtigkeit der Abrechnungen getroffen hat. Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen
  163. Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
  164. (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
  165. 20
  166. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
  167. 21
  168. Nach der Rechtsprechung des Senats, von der auch das Berufungsgericht im Ansatz ausgeht, ist ein Vorwegabzug aus Billigkeitsgründen erforder-
  169. -9-
  170. lich, wenn die Gewerbenutzung bei der Abrechnung nach dem Flächenmaßstab, also pro Quadratmeter Fläche, zu einer erheblichen Mehrbelastung der
  171. Wohnungsmieter führt (Senatsurteile vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW
  172. 2006, 1419 Rn. 30 f. sowie vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 251/05, NJW 2007,
  173. 211 Rn. 15 f.).
  174. 22
  175. Darauf, ob zur Abrechnungseinheit nur einzelne gewerbliche Nutzer gehören oder der gewerblich genutzte Flächenanteil - wie hier - überwiegt, kommt
  176. es nicht an, da die Kosten pro Quadratmeter maßgeblich sind. Dafür, dass
  177. durch die gewerbliche Nutzung erhebliche Mehrkosten entstehen, die einen
  178. Vorwegabzug erforderlich machen, trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast (Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 251/05, aaO Rn. 16). Der
  179. Umstand, dass der gewerblich genutzte Flächenanteil überwiegt, rechtfertigt
  180. entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine Umkehr der Darlegungsund Beweislast zu Lasten des Vermieters. Denn auch in diesem Fall kann der
  181. Mieter hinsichtlich der hierfür erforderlichen Informationen Auskunft vom Vermieter und Einsicht in die der Abrechnung zu Grunde liegenden Belege verlangen; soweit der Mieter danach weiterhin nicht in der Lage sein sollte, die für
  182. einen Vorwegabzug der Gewerbeflächen maßgebenden Tatsachen vorzutragen, während der Vermieter über die entsprechende Kenntnis verfügt und ihm
  183. nähere Angaben zumutbar sind, kommt zu Gunsten des Mieters eine Modifizierung seiner Darlegungslast nach den Grundsätzen über die sekundäre Behauptungslast (hier des Vermieters) in Betracht (Senatsurteil vom 25. Oktober 2006,
  184. - VIII ZR 251/05, aaO).
  185. 23
  186. Ob die Betriebskosten pro Quadratmeter bei den gewerblichen Einheiten
  187. wesentlich höher sind als bei den vermieteten Wohneinheiten, lässt sich nicht
  188. pauschal mit dem Hinweis auf erhöhten Publikumsverkehr der Gewerbeeinheiten oder durch einen Vergleich mit den in einem Betriebskostenspiegel ausge-
  189. - 10 -
  190. wiesenen Durchschnittskosten begründen, sondern kann nur anhand der konkreten Gegebenheiten des Gebäudekomplexes einerseits und der Art der gewerblichen Nutzung andererseits beurteilt werden. Dabei ist hinsichtlich der einzelnen Betriebskosten zu differenzieren. So mag der von einem Discounter
  191. oder einer Gaststätte verursachte Publikumsverkehr je nach den örtlichen Gegebenheiten beim Turnus der Gebäudereinigung zu einer Vervielfachung mit
  192. entsprechenden Kostensteigerungen bei dieser Position der Betriebskosten
  193. führen, während die Gartenpflege oder Gebäudeversicherung nicht notwendig
  194. aufwendiger oder wesentlich teurer ist, wenn sie sich nicht auf einen reinen
  195. Wohnkomplex bezieht, sondern auf ein Gebäude, in dem auch Büros, Arztpraxen oder Läden untergebracht sind.
  196. Ball
  197. Dr. Milger
  198. Dr. Schneider
  199. Dr. Hessel
  200. Dr. Fetzer
  201. Vorinstanzen:
  202. AG Duisburg-Ruhrort, Entscheidung vom 02.07.2009 - 9 C 682/08 LG Duisburg, Entscheidung vom 09.02.2010 - 13 S 156/09 -