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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VIII ZR 22/11
  4. vom
  5. 21. Februar 2012
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2012 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel
  10. sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider
  11. beschlossen:
  12. Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten
  13. gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom
  14. 15. Dezember 2010 gemäß § 552a ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1,
  18. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
  19. 2
  20. 1. Die vom Berufungsgericht formulierte Zulassungsfrage, ob die Parteien eines Mietvertrages das Risiko einer zukünftigen Bautätigkeit erkannt und
  21. dieses beim Abschluss des Vertrags zur Bestimmung des Soll-Zustands in ihren Willen aufgenommen haben, entzieht sich einer grundsätzlichen Betrachtung. Sie ist vielmehr vom Tatrichter unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu prüfen und zu entscheiden.
  22. -3-
  23. 3
  24. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
  25. 4
  26. a) Es kann dabei offen bleiben, ob - wie es das Berufungsgericht in Anlehnung an eine verbreitete Instanzrechtsprechung (BayObLG, NJW 1987,
  27. 1950 f.; KG, NZM 2003, 718; OLG München, WuM 1993, 607; LG Berlin, GE
  28. 2009, 847; GE 2009, 268; WuM 2007, 386 f.; AG Frankfurt am Main, NZM
  29. 2005, 217 f.; AG Hamburg-Blankenese, ZMR 2003, 746; kritisch hierzu: Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2011, § 536 Rn. 29; Bamberger/Roth/Ehlert,
  30. BGB, 2. Aufl. § 536 Rn. 5 f.; MünchKommBGB/Häublein, BGB, 6. Aufl. § 536
  31. Rn. 15; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 10. Aufl., § 536 BGB
  32. Rn. 121 ff.; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl. Rn. VIII 387 ff.; Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl. § 536 Rn. 14) angenommen hat - die Parteien im Streitfall
  33. bei Vertragsschluss eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung dergestalt
  34. getroffen haben, dass die Beklagten das Risiko von Störungen durch die zehn
  35. Jahre nach Vertragsschluss auf dem Nachbargrundstück eingerichtete Großbaustelle übernommen haben und es deshalb bereits an einem Mangel der
  36. Mietsache fehlt.
  37. 5
  38. b) Denn selbst wenn ein Mangel vorliegt, stellt sich dieser nach der
  39. rechtsfehlerfreien Hilfsbegründung des Berufungsgerichts als unerheblich dar
  40. (§ 536 Abs. 1 Satz 3 BGB), so dass die Beklagten dem Anspruch der Klägerin
  41. auf Zahlung rückständiger Miete jedenfalls deshalb nicht entgegenhalten können, dieser sei im Umfang der Nichtzahlung gemindert.
  42. 6
  43. Das Berufungsgericht wertet den von den Pumpen ausgehenden Lärm
  44. deshalb als unerheblich nach § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB, weil von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen selbst bei Einsatz beider Pumpen im Volllastbetrieb eine Richtwertüberschreitung tagsüber nicht habe festgestellt werden
  45. können. Nachts sei der zulässige Richtwert zwar um 4 dB(A) überschritten wor-
  46. -4-
  47. den. Dies führe aber nicht zu einer erheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung,
  48. denn die Beklagten hätten die Lärmbelastung durch ein Schließen der Fenster
  49. um 29 dB(A) vermindern können, so dass der des Nachts geltende Richtwert
  50. von 30 dB(A) nicht überschritten worden wäre. Das sei den Beklagten auch
  51. zumutbar gewesen, da die Pumpen nur in den Herbst- und Wintermonaten und
  52. nicht im Sommer betrieben worden seien.
  53. 7
  54. Diese tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist vertretbar und
  55. damit revisionsrechtlich hinzunehmen.
  56. 8
  57. Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Lärm der
  58. Pumpen fälschlich isoliert betrachtet und dabei den von der Straße ausgehenden Lärm übersehen, trifft dies nicht zu. Denn das Berufungsgericht hat
  59. - bezugnehmend auf die Messungen des Sachverständigen - festgestellt, dass
  60. das tagsüber wahrnehmbare Pumpengeräusch vom Straßenlärm überlagert
  61. wird. Auch soweit die Revision die Würdigung des Berufungsgerichts damit in
  62. Frage stellen will, der durch den Zeugen D.
  63. bestätigte Sachvortrag zu den
  64. Schallpegeln sei übergangen worden, muss ihr der Erfolg versagt bleiben. Denn
  65. das Berufungsgericht hat die Aussagen des Zeugen D.
  66. in erster Instanz
  67. in seine Gesamtbewertung einbezogen und hierzu ausgeführt, dass der Sachverständige nachvollziehbar erläutert habe, die von dem Zeugen D.
  68. gemessenen Werte besäßen deshalb keine Aussagekraft, weil die für eine
  69. Schallmessung erforderlichen technischen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien.
  70. -5-
  71. 9
  72. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen
  73. ab Zustellung dieses Beschlusses.
  74. Hinweis:
  75. Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
  76. Vorinstanzen:
  77. AG Gießen, Entscheidung vom 22.07.2010 - 48-M C 647/08 LG Gießen, Entscheidung vom 15.12.2010 - 1 S 210/10 -