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29 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VIII ZR 15/10
  5. Verkündet am:
  6. 6. Oktober 2010
  7. Ermel,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. KWKG § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4
  19. Wird ein vor dem 1. Januar 2000 abgeschlossener Vertrag über die Einspeisung von KWK-Strom beendet und von den Vertragsparteien später erneuert,
  20. handelt es sich, selbst wenn sie dabei eine Rückwirkung der Folgeregelung
  21. vereinbaren, um die Einspeisung und Vergütung des Stroms auch nach Vertragsende auf vertraglicher Grundlage fortzusetzen, nicht mehr um den ursprünglichen, in seinem förderfähigen Bestand geschützten Vertrag im Sinne
  22. von § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG, sondern um einen erst nach dem Stichtag
  23. neu entstandenen Vertrag (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 6. Juli 2005
  24. - VIII ZR 152/04, WM 2005, 1916).
  25. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 15/10 - OLG Düsseldorf
  26. LG Dortmund
  27. -2-
  28. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  29. vom 6. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin
  30. Hermanns sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger
  31. für Recht erkannt:
  32. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Kartellsenats
  33. des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. November 2009 aufgehoben.
  34. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für
  35. Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 17. April 2008
  36. abgeändert, soweit es den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Zahlungsanspruch und den mit dem ersten Hilfsantrag geltend
  37. gemachten Anspruch auf Abschluss eines Einspeisevertrages betrifft. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
  38. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  39. Von Rechts wegen
  40. Tatbestand:
  41. 1
  42. Die Klägerin betreibt in K.
  43. ein Abfallentsorgungszentrum mit
  44. einer Müllverbrennungsanlage. Der bei der Müllverbrennung erzeugte Überschussstrom wurde in das der Müllverbrennungsanlage am nächsten gelegene
  45. -3-
  46. Stromnetz der R.
  47. AG eingespeist, die nach einer zum 1. Oktober
  48. 2000 erfolgten Aufspaltung der früheren R.
  49. AG hinsichtlich des
  50. Netzbetriebes deren Rechtsnachfolgerin geworden war. Die Stromeinspeisung
  51. erfolgte dabei zunächst aufgrund eines Vertrages vom 19./30. Dezember 1994
  52. zwischen der Klägerin und der R.
  53. AG, deren Rolle als Trägerin der
  54. allgemeinen Versorgung im Sinne von § 10 EnWG 1998 die Rechtsvorgängerin
  55. der Beklagten (bis zum 30. September 2003 als R.
  56. P.
  57. AG firmierend) im
  58. Zuge der zum 1. Oktober 2000 durchgeführten Entflechtung von Netzbetrieb
  59. und Stromversorgung wahrnahm. Der Vertrag wurde durch mündliche Vereinbarung vom 27. April 1999 einvernehmlich zum 30. Juni 2000 beendet. Mit
  60. Schreiben vom 2. und 30. Juni 2000 bestätigte die Klägerin der R.
  61. AG die Vertragsbeendigung zum Ende des Monats Juni 2000 und erklärte ihre
  62. Bereitschaft zur Fortsetzung der Zusammenarbeit unter der Voraussetzung,
  63. dass die R.
  64. AG eine Vergütung nach dem am 18. Mai 2000 in Kraft
  65. getretenen Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-WärmeKopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 12. Mai 2000 (BGBl. I S. 703;
  66. im Folgenden: KWKG) entrichte. Dies lehnte die R.
  67. AG mit Schrei-
  68. ben vom 3. und 5. Juli 2000 ab und bot für den Zeitraum vom 1. Juli bis
  69. 30. September 2000 den Abschluss einer Interimsvereinbarung an. Danach
  70. sollte der Klägerin der Strom für eine festgelegte Sollleistung mit 1,5 Cent/kWh,
  71. darüber hinaus mit 0,75 Cent/kWh und zusätzlich für die gesamte gelieferte
  72. elektrische Wirkarbeit mit einer Netzgutschrift von 0,15 Cent/kWh vergütet werden. Die Klägerin wies das Angebot der R.
  73. AG mit Schreiben vom
  74. 12. Juli 2000 zurück und schlug, da sie sich aus betriebstechnischen Gründen
  75. nicht zu einer Sollleistung verpflichten wollte, ihrerseits vor, bis zu einer juristischen Klärung der Vergütungspflicht nach dem KWKG den Überschussstrom,
  76. der aus ihrer Anlage in das Netz der R.
  77. AG eingespeist würde, vor-
  78. läufig mit 0,75 Cent/kWh und einer Netzgutschrift von 0,15 Cent/kWh zu vergü-
  79. -4-
  80. ten. Die R.
  81. AG erklärte sich durch Schreiben vom 7. August 2000
  82. mit dieser Vorgehensweise einverstanden. Die nach dem 30. Juni 2000 fortgesetzte Einspeisung des Überschussstroms wurde daraufhin nach Maßgabe der
  83. Schreiben vom 12. Juli/7. August 2000 vergütet. Am 6./26. April 2001 unterzeichneten die Klägerin und die Beklagte einen weiteren Einspeise- und Abnahmevertrag, der eine rückwirkende Geltung ab dem 1. Oktober 2000 unter
  84. Zugrundelegung der vormaligen Preisstellung vorsah. Auch hierbei erklärte die
  85. Klägerin einseitig den Vorbehalt, dass "die vereinbarte Vergütung nach den
  86. Grundsätzen des KWKG zu bemessen sei".
  87. 2
  88. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten, gestützt auf deren nach ihrer Auffassung bestehende Verpflichtungen nach dem KWKG, für
  89. die im Zeitraum vom 1. November 2000 bis zum 31. März 2002 eingespeiste
  90. Strommenge die Zahlung des Differenzbetrages zwischen einer Vergütung
  91. nach dem KWKG und der tatsächlich geleisteten Vergütung in Höhe von insgesamt 2.552.547 €. Hilfsweise begehrt die Klägerin, die Beklagte zum Abschluss
  92. eines Einspeisevertrages über den vom 1. November 2000 bis 31. März 2002
  93. eingespeisten Strom und zur Zustimmung zu einer darin enthaltenen Vergütung
  94. nach dem KWKG zu verurteilen. Weiter hilfsweise beantragt sie - gestützt auf
  95. Auskunfts- und Vergütungspflichten der Beklagten nach §§ 20, 33 GWB - im
  96. Wege der Stufenklage, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über die Energieund Netzkosten zu erteilen, die durch den von ihr im genannten Zeitraum eingespeisten Strom vermieden wurden.
  97. 3
  98. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen
  99. zur Zahlung von 2.549.173 € nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
  100. verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
  101. -5-
  102. Entscheidungsgründe:
  103. 4
  104. Die Revision hat Erfolg.
  105. I.
  106. 5
  107. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
  108. 6
  109. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein entgegen deren Auffassung
  110. unverjährter Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen der
  111. vertraglich vereinbarten Vergütung und der in § 4 Abs. 1 KWKG bestimmten
  112. Vergütung für den im Zeitraum November 2000 bis März 2002 gelieferten Strom
  113. nebst Zinsen zu. Bei der von der Klägerin betriebenen Anlage handele es sich
  114. um eine förderfähige Anlage nach § 2 Abs. 3 KWKG. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KWKG verpflichte den Netzbetreiber, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im
  115. Sinne des § 2 KWKG an sein Netz anzuschließen, den eingespeisten Strom
  116. abzunehmen und nach § 4 KWKG zu vergüten. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KWKG blieben allerdings bereits "bestehende" vertragliche Abnahmeverpflichtungen auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG, das heißt
  117. auf Grund eines vor dem 1. Januar 2000 geschlossenen Liefervertrages, unberührt. Der Vergütungsanspruch richte sich in diesem Fall gegen den Vertragspartner, wenn er - wie die Beklagte - ein Energieversorgungsunternehmen im
  118. Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG sei. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG
  119. setze dazu einen Vertrag voraus, der vor dem genannten Stichtag geschlossen
  120. worden sei und zum Zeitpunkt des Strombezugs fortbestanden habe. Eine
  121. nachträgliche Änderung der Höhe der Vergütung sei insoweit unschädlich, da
  122. sie § 4 Abs. 2 KWKG entspreche, wonach die Vergütung für Strom nach § 2
  123. Abs. 1 Satz 3 KWKG - ausgehend von der insoweit grundsätzlich geltenden
  124. -6-
  125. Mindestvergütung nach § 4 Abs. 1 KWKG - auf der Grundlage von Lieferverträgen geregelt werde.
  126. 7
  127. Die Voraussetzung eines vor dem Stichtag geschlossenen Liefervertrages sei auch dann gegeben, wenn er nach diesem Stichtag übergangslos durch
  128. einen neuen Vertrag mit einem im Wesentlichen unveränderten Inhalt ersetzt
  129. und damit über den 31. Dezember 1999 hinaus fortgesetzt worden sei. Das sei
  130. hier der Fall. Zwar habe der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15. Juni
  131. 2005 (VIII ZR 74/04) auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der
  132. Vorinstanz angenommen, dass die Klägerin und die R.
  133. AG den zwi-
  134. schen ihnen bestehenden Liefervertrag vom 19./30. Dezember 1994 einvernehmlich zum 30. Juni 2000 "beendet" und nicht durch einen neuen Vertrag mit
  135. im Wesentlichen unverändertem Inhalt ersetzt hätten, so dass die ab dem
  136. 1. Juli 2000 bis zum 30. September 2000 erfolgte Stromeinspeisung in einem
  137. "vertragslosen" Zustand fortgesetzt worden sei. In einem weiteren Urteil vom
  138. 6. Juli 2005 habe der Bundesgerichtshof (VIII ZR 152/04) jedoch auch ausgeführt, dass ein vor dem 1. Januar 2000 geschlossener Liefervertrag dann noch
  139. bestehe, wenn er nach diesem Stichtag übergangslos durch einen neuen Vertrag mit im Wesentlichen unverändertem Inhalt ersetzt und damit über den
  140. 31. Dezember 1999 hinaus fortgesetzt werde. Denn dies rechtfertige anders als
  141. die Beendigung des Liefervertrages mit anschließender Fortsetzung des
  142. Strombezugs im vertragslosen Zustand keine unterschiedliche Behandlung.
  143. 8
  144. Der Liefervertrag vom 19./30. September 1994 habe im genannten Sinne
  145. fortbestanden. Denn er sei durch den Interimsvertrag vom 12. Juli/7. August
  146. 2000 und den Vertrag vom 6./26. April 2001 im Wesentlichen unverändert und
  147. wegen der jeweils vereinbarten Rückwirkung der nachfolgenden Verträge übergangslos fortgesetzt worden. Zwar hätten sich die Klägerin und die R.
  148. AG ausweislich des zwischen ihnen geführten Schriftwechsels nicht über
  149. -7-
  150. die zu zahlende Vergütung für die gelieferte Energie einigen können. Entgegen
  151. der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 BGB habe aber auch ohne eine solche
  152. Einigung nach dem Willen der damaligen Vertragsparteien wenigstens im Übrigen ein Vertrag zustande kommen können, wobei die dabei verbleibende Lücke
  153. nach den gesetzlichen Bestimmungen, also entweder nach § 315 BGB oder
  154. aber - wie hier - nach § 4 Abs. 1 KWKG, ausgefüllt worden sei. Es entspreche
  155. der Lebenswirklichkeit und habe hier ersichtlich auch dem Willen und den Vorstellungen der Vertragsparteien entsprochen, angesichts des bestehenden
  156. Kontrahierungszwangs und des dadurch bedingten Zwangs, zueinander in dauernde Beziehungen treten zu müssen, ihre Beziehungen als (kauf-)vertragliche
  157. Abreden auszugestalten und nicht in einem vertragslosen Zustand zu handeln.
  158. Sie hätten zwar davon gesprochen, dass der ursprüngliche Liefervertrag zum
  159. 30. Juni 2000 "enden" sollte. Von einer Beendigung der Lieferbeziehungen
  160. könne aber keine Rede sein. Vielmehr seien die damaligen Vertragsparteien im
  161. Juli 2000 übereinstimmend davon ausgegangen, dass sich an der Einspeisung
  162. von Energie in das der Stromerzeugungsanlage nächstgelegene und für eine
  163. Stromeinspeisung allein in Betracht kommende Netz der R.
  164. AG
  165. durch die Klägerin auf Dauer nichts ändern sollte. Nur die Vergütungsvereinbarung im ursprünglichen Liefervertrag sollte nach dem Willen der damaligen Vertragsparteien nicht länger die Berechnungsbasis für die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden Vergütung für die eingespeiste Energie bilden. Ansonsten
  166. sei der Ursprungsvertrag inhaltlich im Wesentlichen unverändert fortgeführt
  167. worden, da die vorgenommenen Änderungen lediglich den eigenen Strombezug
  168. der Klägerin betroffen hätten oder nicht ins Gewicht fielen. Dementsprechend
  169. habe die R.
  170. AG in ihrem Schreiben vom 5. Juli 2000 erklärt, schon
  171. ein Angebot für die Zusammenarbeit mit der Klägerin ab dem 1. Oktober 2000
  172. vorzubereiten; auch habe man sich nach Maßgabe des Schriftwechsels vom
  173. 12. Juli/7. August 2000 auf eine "vorläufige" Vergütungsregelung geeinigt.
  174. -8-
  175. II.
  176. 9
  177. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
  178. 10
  179. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte weder der in erster Linie geltend
  180. gemachte vertragliche Anspruch auf eine erhöhte Einspeisevergütung zu noch
  181. kann sie mit ihrem hilfsweise erhobenen Anspruch auf dahin gehenden Abschluss eines Einspeisevertrages durchdringen.
  182. 11
  183. 1. Der streitige Vergütungsanspruch ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, noch nach den Bestimmungen des KWKG zu beurteilen. Dieses Gesetz ist zwar inzwischen außer Kraft getreten. Das ist jedoch
  184. nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung
  185. und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz)
  186. vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092) erst am 1. April 2002 und damit nach dem
  187. hier in Rede stehenden Zeitpunkt geschehen (Senatsurteile vom 13. Februar
  188. 2008 - VIII ZR 280/05, WM 2008, 1081 Rn. 11; vom 9. Januar 2008 - VIII ZR
  189. 50/07, WM 2008, 1078 Rn. 15). Die Voraussetzungen für eine (erhöhte) Vergütung nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, § 4 KWKG liegen jedoch
  190. nicht vor.
  191. 12
  192. a) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KWKG sind Netzbetreiber verpflichtet, KWK-Anlagen nach § 2 Abs. 1 KWKG an ihr Netz anzuschließen, den
  193. Strom aus Anlagen nach § 2 KWKG abzunehmen und den eingespeisten Strom
  194. nach § 4 KWKG zu vergüten. Diese Verpflichtung wird durch § 3 Abs. 1 Satz 1
  195. Halbsatz 2 KWKG dahin eingeschränkt, dass bereits bestehende vertragliche
  196. Abnahmeverpflichtungen auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 3 KWKG unberührt bleiben. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG gilt das KWKG auch für
  197. Strom aus KWK-Anlagen auf der Basis von Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Öl
  198. oder Abfall, der auf der Grundlage von Lieferverträgen, die vor dem 1. Januar
  199. -9-
  200. 2000 abgeschlossen wurden, von einem Energieversorgungsunternehmen bezogen wird. In solch einem Fall richtet sich der Vergütungsanspruch des Betreibers der KWK-Anlage gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 KWKG gegen das Energieversorgungsunternehmen, das sich nach Maßgabe eines solchen, in den Anwendungsbereich des KWKG fallenden Vertrages zur Abnahme des in der
  201. KWK-Anlage erzeugten Stroms verpflichtet und ihn aufgrund dieser Verpflichtung bezogen hat (Senatsurteile vom 15. Juni 2005 - VIII ZR 74/04, WM 2005,
  202. 2057 unter II 1 c, d; vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 152/04, WM 2005, 1916 unter II 2
  203. a, b; vom 9. Januar 2008 - VIII ZR 50/07, aaO Rn. 17 ff.).
  204. 13
  205. b) Bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten hat es sich, als diese im
  206. streitigen Zeitraum von November 2000 bis März 2002 den in der KWK-Anlage
  207. der Klägerin erzeugten Strom auf der Grundlage des Liefervertrages vom 6./24.
  208. April 2001 abgenommen hat, nach den unangegriffenen Feststellungen des
  209. Berufungsgerichts angesichts der von ihr wahrgenommenen Rolle als Träger
  210. der allgemeinen Versorgung gemäß § 2 Abs. 3, § 10 des Energiewirtschaftsgesetzes in der seinerzeit geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des
  211. Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) um ein Energieversorgungsunternehmen im Sinne des KWKG gehandelt (vgl. Senatsurteil vom
  212. 11. Oktober 2006 - VIII ZR 148/05, WM 2007, 700 Rn. 13). Eine Abnahme- und
  213. Vergütungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, § 4 KWKG hat entgegen
  214. der Auffassung des Berufungsgerichts jedoch nicht bestanden, da der Strombezug nicht auf der Grundlage eines vor dem 1. Januar 2000 abgeschlossenen
  215. Liefervertrages erfolgt ist, wie dies von dem dabei in Bezug genommenen § 2
  216. Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG vorausgesetzt wird.
  217. 14
  218. aa) Dazu reicht es nach der Rechtsprechung des Senats nicht aus, dass
  219. der Strombezug nach der Beendigung des Liefervertrages vom 19./30. Dezember 1994 fortgesetzt worden ist. Denn gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2
  220. - 10 -
  221. KWKG bleiben nur bereits "bestehende" vertragliche Abnahmeverpflichtungen
  222. auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 3 KWKG unberührt. § 2 Abs. 1 Satz 3
  223. Nr. 2 KWKG setzt wiederum voraus, dass der Strom "auf der Grundlage eines
  224. vor dem 1. Januar 2000 geschlossenen Liefervertrages" bezogen wird. Demgemäß ist nur die Stromeinspeisung aufgrund eines Liefervertrages, der vor
  225. dem genannten Stichtag geschlossen worden ist und zum Zeitpunkt des Strombezugs fortbesteht, nach Maßgabe der Bestimmungen des KWKG förderfähig.
  226. Eine nachträgliche Änderung der Höhe der Vergütung ist dabei unschädlich; sie
  227. entspricht vielmehr § 4 Abs. 2 KWKG, wonach die Vergütung für Strom nach
  228. § 2 Abs. 1 Satz 3 KWKG - ausgehend von der auch insoweit grundsätzlich geltenden Mindestvergütung nach § 4 Abs. 1 KWKG - auf Grundlage von Lieferverträgen geregelt wird (Senatsurteil vom 15. Juni 2005 - VIII ZR 74/04, aaO
  229. unter II 2 a). Ebenso kann vom Fortbestand eines vor dem 1. Januar 2000 geschlossenen Liefervertrages ausgegangen werden, wenn er nach diesem Stichtag übergangslos durch einen neuen Vertrag mit im Wesentlichen unverändertem Inhalt ersetzt und damit im Ergebnis über den 31. Dezember 1999 hinaus
  230. fortgesetzt worden ist (Senatsurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 152/04, aaO unter
  231. II 2 a bb; noch offen gelassen im Senatsurteil vom 15. Juni 2005 - VIII ZR
  232. 74/04, aaO). Dagegen genügt es nicht, dass vor dem 1. Januar 2000 ein Liefervertrag bestanden hat, der vor dem Bezug des Stroms beendet worden ist, und
  233. zwar nach dem eindeutigen Wortlaut von § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, § 2
  234. Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG selbst dann nicht, wenn der Strombezug anschließend im vertragslosen Zustand fortgesetzt worden ist (Senatsurteil vom 15. Juni
  235. 2005 - VIII ZR 74/04, aaO).
  236. 15
  237. bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Liefervertrag vom 19./30.
  238. Dezember 1994 sei nach dem 1. Januar 2000 übergangslos durch neue Verträge mit im Wesentlichen unverändertem Inhalt ersetzt und damit im Ergebnis
  239. über den 31. Dezember 1999 hinaus fortgesetzt worden, wird von den getroffe-
  240. - 11 -
  241. nen Feststellungen nicht getragen. Es hat dabei vielmehr die Anforderungen
  242. verkannt, die an die für eine Vertragsfortsetzung erforderliche Übergangslosigkeit der Ersetzung eines förderfähigen Altkontrakts durch einen neuen Liefervertrag zu stellen sind.
  243. 16
  244. (1) Allerdings ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien im streitigen Zeitraum von November 2000 bis
  245. März 2002 überhaupt vertragliche Beziehungen bestanden haben. Dem steht
  246. nicht entgegen, dass die Parteien sich für den von ihnen am 6./26. April 2001
  247. unterzeichneten Einspeise- und Abnahmevertrag nicht über die Höhe der Vergütung für den von der Klägerin gelieferten KWK-Strom einigen konnten.
  248. Grundsätzlich gehört es zwar zu den wesentlichen Erfordernissen eines Kaufvertrages, dass sich die Vertragspartner über den Kaufpreis einig sind (BGH,
  249. Urteil vom 2. April 1964 - KZR 10/62, BGHZ 41, 271, 274). Ein Vertrag kann
  250. aber auch dann wirksam zustande kommen, wenn die Parteien bei Vertragsabschluss die genaue Entgelthöhe mangels Einigung hierüber bewusst offen gelassen und gleichwohl eine Bindung gewollt haben, sofern - notfalls aufgrund
  251. gerichtlicher Klärung der bestehenden Vertragslage - das zu zahlende Entgelt
  252. über eine ergänzende Vertragsauslegung oder über die analoge Anwendung
  253. einer gesetzlichen Regelung bestimmbar ist und die bestehende Lücke auf diese Weise geschlossen werden kann (BGH, Urteile vom 2. April 1964 - KZR
  254. 10/62, aaO S. 275 f.; vom 25. November 1964 - V ZR 169/62, BB 1965, 103;
  255. vom 20. Juni 1997 - V ZR 39/96, NJW 1997, 2671 unter 2 a). Das ist - was auch
  256. die Revision nicht in Zweifel zieht - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall.
  257. 17
  258. Die Parteien waren sich einig, dass die Beklagte der Klägerin den eingespeisten Strom auf jeden Fall mit den in der Vertragsurkunde vom 6./26. April
  259. 2001 bezeichneten Beträgen vergüten sollte. Lediglich dann, wenn eine gericht-
  260. - 12 -
  261. liche Nachprüfung des Vertragsverhältnisses ergeben sollte, dass der Vertrag
  262. den Bestimmungen des KWKG unterliegt, sollte rückwirkend eine bestimmte
  263. andere Vergütung, nämlich die in § 4 KWKG bezeichnete Mindestvergütung
  264. geschuldet sein. Entsprechend dieser Einigung über die zu schließende Lücke
  265. haben die Parteien den Vertrag in der Folgezeit praktiziert.
  266. 18
  267. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts stehen zu dem Senatsurteil
  268. vom 15. Juni 2005 (VIII ZR 74/04, aaO) nicht im Widerspruch. Dort hatte der
  269. Senat in dem zwischen den gleichen Parteien über die Vergütungsdifferenz für
  270. die Monate Mai bis Oktober 2000 geführten Rechtsstreit entschieden, dass zumindest in den Monaten Juli bis September ein vertragsloser Zustand vorlag.
  271. Anders als im vorliegenden Rechtsstreit war jedoch zu dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt tatrichterlich nicht festgestellt, dass die
  272. Klägerin und die R.
  273. AG sich im Rahmen der Interimsvereinbarung
  274. vom 12. Juli/7. August 2000 über eine vorläufige Vergütung unter dem Vorbehalt einer späteren gerichtlichen Klärung der Vergütungshöhe geeinigt hatten
  275. (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.12.2003 - 11 U 41/02, juris Rn. 1).
  276. 19
  277. (2) Der Einspeise- und Abnahmevertrag vom 6./26. April 2001 stellt sich
  278. entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aber nicht als Fortsetzung des
  279. ursprünglichen Vertrages vom 19./30. Dezember 1994 dar.
  280. 20
  281. (a) Die Klägerin und die R.
  282. AG hatten sich nach den Feststel-
  283. lungen des Berufungsgerichts bereits im April 1999 und damit lange vor Inkrafttreten des KWKG darauf geeinigt, den ursprünglichen Liefervertrag zum
  284. 30. Juni 2000 zu beenden. Diese Beendigung hatte die Klägerin mit Schreiben
  285. vom 2. Juni und 30. Juni 2000 noch einmal bestätigt. Angesichts unterschiedlicher Rechtsstandpunkte über eine Vergütungspflicht der R.
  286. AG für
  287. den eingespeisten Strom nach dem KWKG speiste die Klägerin den in ihrer
  288. KWK-Anlage erzeugten Strom in der Folgezeit ohne vertragliche Grundlage ein,
  289. - 13 -
  290. bis die R.
  291. AG unter dem 7. August 2000 der von der Klägerin vorge-
  292. schlagenen Interimsvereinbarung zugestimmt hatte. Ebenso speiste die Klägerin nach dem 30. September 2000 den in ihrer KWK-Anlage erzeugten Strom
  293. bis zur Vereinbarung der Parteien vom 6./26. April 2001 ohne vertragliche
  294. Grundlage in das nunmehr von der früheren Beklagten zu 1 betriebene Netz
  295. ein. Die dabei jeweils vereinbarte Rückwirkung auf den 1. Juli 2000 und den
  296. 1. Oktober 2000 war jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
  297. nicht geeignet, die erforderliche Vertragskontinuität herzustellen.
  298. 21
  299. Das Berufungsgericht berücksichtigt hierbei nicht in ausreichendem Maße, dass der Vertrag vom 19./30. Dezember 1994 nach dem ausdrücklichen
  300. Willen der Vertragsparteien am 30. Juni 2000 sein Ende finden sollte und - wie
  301. die anschließende zunächst vertragslose Einspeisung zeigt - auch tatsächlich
  302. gefunden hat. Entsprechendes gilt für die ausdrücklich nur bis zum 30. September 2000 befristete Interimsvereinbarung und die anschließend über einen
  303. längeren Zeitraum zunächst wiederum vertragslos erfolgte Stromeinspeisung.
  304. Bereits insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von der vom
  305. Berufungsgericht herangezogenen Fallgestaltung, die dem Senatsurteil vom
  306. 6. Juli 2005 (VIII ZR 152/04, aaO) zugrunde lag und dadurch gekennzeichnet
  307. war, dass ein noch ununterbrochen laufender Vertrag übergangslos durch einen
  308. neuen Vertrag mit im Wesentlichen unverändertem Inhalt ersetzt worden war.
  309. Dabei hat der Senat jedoch zugleich hervorgehoben, dass der Sinn der in § 2
  310. Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG getroffenen Stichtagsregelung, den gemäß § 1
  311. KWKG bezweckten Schutz der Kraft-Wärme-Kopplung in der allgemeinen Versorgung auf Altkontrakte nach dem Bestand vor dem 1. Januar 2000 zu begrenzen, seiner Sichtweise nicht entgegensteht, weil hierdurch die Förderung
  312. der Kraft-Wärme-Kopplung nicht über den Bestand am 1. Januar 2000 hinaus
  313. ausgeweitet wird (Senatsurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 152/04, aaO mwN).
  314. - 14 -
  315. 22
  316. Diese Beschränkung der Förderfähigkeit auf bestimmte Altkontrakte
  317. greift jedoch ein, wenn - wie hier - der Vertrag endet, ohne zuvor durch einen
  318. neuen Vertrag ersetzt worden zu sein. Wird ein bereits beendeter Vertrag später erneuert, handelt es sich, selbst wenn die Vertragsparteien im Verhältnis
  319. zueinander eine Rückwirkung der Folgeregelung vereinbaren, um die Einspeisung und Vergütung des Stroms nach Vertragsende auf vertraglicher Grundlage fortzusetzen, nicht mehr um den ursprünglichen, in seinem förderfähigen
  320. Bestand geschützten Vertrag, sondern um einen erst nach dem Stichtag durch
  321. Parteivereinbarung wieder neu entstandenen Vertrag. Dieser gehört aber nicht
  322. mehr zu dem in § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG durch einen Stichtag begrenzten
  323. Bestand an Altkontrakten und unterfällt dadurch nicht mehr der Förderung. Die
  324. hier eingetretene Vertragsbeendigung begründet, worauf die Revision zutreffend hinweist, deshalb auch für die Förderfähigkeit des von der Klägerin eingespeisten Stroms, nämlich seine Lieferung "auf der Grundlage von Lieferverträgen, die vor dem 1. Januar 2000 geschlossen wurden", einen entscheidenden
  325. Einschnitt, so dass ein anschließend geschlossener Vertrag ungeachtet einer
  326. dabei vereinbarten Rückwirkung als nicht mehr förderfähiger Neuvertrag anzusehen ist (vgl. Herrmann, RdE 2000, 184, 194; Friedrich, RdE 2001, 9, 11). Andernfalls hätten die Vertragsparteien es in der Hand, allein durch Parteivereinbarung bereits beendete Altkontrakte wieder aufleben zu lassen und damit über
  327. die gesetzlichen Fördervoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG
  328. hinaus einen neuen Fördertatbestand zu schaffen. Das gilt umso mehr, als dies
  329. über das Vertragsverhältnis hinaus auch zu Lasten Dritter ginge, die in solch
  330. einem Fall einem Belastungsausgleich nach § 5 KWKG ausgesetzt wären (vgl.
  331. Senatsurteil vom 22. Februar 2006 - VIII ZR 91/05, WM 2006, 1448 Rn. 13
  332. mwN).
  333. 23
  334. (b) Dem steht die Erwägung des Berufungsgerichts nicht entgegen, die
  335. Beklagte habe einem Anschluss- und Kontrahierungszwang nach § 3 KWKG
  336. - 15 -
  337. unterlegen und hätte zwangsläufig zur Klägerin in dauernde (kauf-)vertragliche
  338. Beziehungen treten müssen. Die Beklagte hätte sich dabei nicht auf eine ihr
  339. nachteilige Vertragsgestaltung nach den Vorgaben des KWKG einlassen müssen. Sie war nicht Adressatin einer Abnahme- und Vergütungspflicht nach § 3
  340. Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KWKG, weil weder die Voraussetzungen des § 2
  341. Abs. 1 Satz 1 KWKG noch die des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 KWKG vorlagen.
  342. Insbesondere handelt es sich bei der Klägerin nicht um ein Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG, da sie kein Netz für
  343. die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern mit Energie betreibt, sondern
  344. nur den in ihrer KWK-Anlage erzeugten Strom in ein fremdes Netz einspeist
  345. (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 236/02, WM 2004, 2256 unter
  346. II 2 b).
  347. 24
  348. 2. Ohne Erfolg bleibt weiter der Hilfsantrag der Klägerin, die Beklagte zu
  349. verurteilen, mit der Klägerin einen Einspeisevertrag über den von ihr in das
  350. Netz der Beklagten zu 1 eingespeisten Strom abzuschließen und darin einer
  351. bestimmten Vergütung zuzustimmen. Zwar kann einem Anlagenbetreiber aus
  352. § 4 Abs. 2 KWKG grundsätzlich ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages
  353. mit einer § 4 Abs. 1 KWKG entsprechenden Vergütung zustehen (Senatsurteil
  354. vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 236/02, aaO unter II 5 c). Dies setzt jedoch voraus, dass ein Vergütungsanspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KWKG in
  355. Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG dem Grunde nach besteht. Dafür
  356. ist wiederum gemäß den vorstehenden Ausführungen ein vor dem 1. Januar
  357. 2000 abgeschlossener und zum Zeitpunkt des Strombezugs fortbestehender
  358. Liefervertrag erforderlich, an dem es vorliegend fehlt.
  359. - 16 -
  360. III.
  361. 25
  362. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es
  363. ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen einer
  364. Vergütung nach dem KWKG und der tatsächlich geleisteten Vergütung sowie
  365. des auf dem gleichen Sachverhalt beruhenden ersten Hilfsantrages auf Abschluss eines Einspeisevertrages, der im Revisionsrechtszug ebenfalls angefallen ist (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88, NJW-RR 1990,
  366. 518 unter I 2 a; BGH, Urteil vom 20. September 2004 - II ZR 264/02, NJW-RR
  367. 2005, 220 unter II; jeweils mwN), entscheidet der Senat in der Sache selbst, da
  368. weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Insoweit ist die Klage abzuweisen. Zu
  369. den Voraussetzungen des weiteren Hilfsantrages auf Auskunftserteilung über
  370. die vermiedenen Energie- und Netzkosten, dem eine von der Klägerin auf
  371. Grund von behaupteten Besonderheiten der Marktverhältnisse angenommene
  372. Verpflichtung der Beklagten nach §§ 20, 33 GWB zur Abnahme und zur angemessenen Vergütung des eingespeisten Überschussstroms zugrunde liegt, hat
  373. das Berufungsgericht - nach seinem Standpunkt folgerichtig - bislang keine
  374. Feststellungen getroffen. Insoweit ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit
  375. - 17 -
  376. dieses die erforderlichen Feststellungen zu den erhobenen kartellrechtlichen
  377. Ansprüchen treffen kann (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
  378. Ball
  379. Hermanns
  380. Richter am Bundesgerichtshof
  381. Dr. Schneider ist arbeitsunfähig
  382. erkrankt und daher gehindert
  383. zu unterschreiben.
  384. Dr. Achilles
  385. Dr. Bünger
  386. Ball
  387. Vorinstanzen:
  388. LG Dortmund, Entscheidung vom 17.04.2008 - 13 O 5/04 Kart OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.11.2009 - VI-2 U (Kart) 9/08 -