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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VIII ZR 411/12
  4. vom
  5. 15. Januar 2013
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2013 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und
  10. Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
  11. beschlossen:
  12. Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil
  13. des Amtsgerichts München vom 18. Mai 2012 und dem Urteil des
  14. Landgerichts München I - 14. Zivilkammer - vom 6. Dezember
  15. 2012 bezüglich des Räumungsausspruchs einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet.
  19. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der
  20. Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in
  21. Betracht, wenn das Rechtsmittel aussichtslos ist (BGH, Beschlüsse vom
  22. 15. August 2012 - VIII ZR 238/12, WuM 2012, 571 Rn. 6, sowie vom 4. Juni
  23. 2008 - XII ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038 Rn. 6). Dies ist hier der Fall, denn die
  24. Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
  25. 2
  26. Das Berufungsgericht hat gestützt auf das Gutachten des in der Berufungsverhandlung nochmals angehörten Sachverständigen Prof. Dr. S.
  27. an-
  28. genommen, dass die durch den mangelhaften Parkettkleber verursachte
  29. Schadstoffbelastung in der von den Beklagten angemieteten Doppelhaushälfte
  30. bei ausreichendem Lüften auf einem Niveau gehalten werden könne, das einem
  31. "Normalmaß" entspreche, wie es im Durchschnitt der Wohnungen anzutreffen
  32. -3-
  33. sei; deshalb könne den Beklagten jedenfalls keine höhere Mietminderung zugebilligt werden als die vom Amtsgericht ausgeurteilte Quote von 30 %. Diese
  34. tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts weist keinen Rechtsfehler auf.
  35. Insbesondere hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit
  36. der Mietsache nicht die Beweislast verkannt. Aus Rechtsgründen ist es gleichfalls nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das Gutachten des
  37. Sachverständigen Prof. Dr. S.
  38. zur Schadstoffbelastung für genügend er-
  39. achtet und deshalb den Antrag der Beklagten auf Einholung eines weiteren
  40. Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen abgelehnt hat. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht angenommen, dass die auf Zahlungsverzug
  41. der Beklagten gestützte fristlose Kündigung der Klägerin wirksam ist und die
  42. Beklagten mithin zur Räumung der von ihnen angemieteten Doppelhaushälfte
  43. verpflichtet sind.
  44. Ball
  45. Dr. Milger
  46. Dr. Fetzer
  47. Dr. Hessel
  48. Dr. Bünger
  49. Vorinstanzen:
  50. AG München, Entscheidung vom 18.05.2012 - 432 C 487/11 LG München I, Entscheidung vom 06.12.2012 - 14 S 12138/12 -