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310 lines
21 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VIII ZR 378/03
  5. Verkündet am:
  6. 20. Oktober 2004
  7. Kirchgeßner,
  8. Justizhauptsekretärin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. BGHZ:
  14. ja
  15. nein
  16. BGB §§ 305c Abs. 2, 535 ff.
  17. Im Falle der Vermietung einer bei Vertragsbeginn nicht renovierten Wohnung ist die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach Maßgabe eines Fristenplans wirksam, wenn die Renovierungsfristen (erst) mit dem Anfang des Mietverhältnisse zu laufen beginnen; dies gilt auch dann, wenn die Wohnung bei Vertragsbeginn renovierungsbedürftig war und der Anspruch des Mieters auf eine Anfangsrenovierung durch den
  18. Vermieter vertraglich ausgeschlossen ist (Bestätigung von BGHZ 101, 253 ff.).
  19. BGB § 307 Bb
  20. Um eine den Mieter nach § 9 AGBG bzw. § 307 BGB unangemessen benachteiligenden
  21. "starren" Fristenplan handelt es sich dann nicht, wenn der Vermieter bei einem entsprechenden Zustand der Wohnung zur Verlängerung der Fristen verpflichtet ist.
  22. BGB §§ 535 ff.
  23. Nimmt der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses in der Wohnung Umbauarbeiten vor, verwandelt sich sein Erfüllungsanspruch auf Vornahme der (unterlassenen) Schönheitsreparaturen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in einen Ausgleichsanspruch
  24. in Geld, falls der Mietvertrag nichts anderes bestimmt. Hätte der Mieter nach dem Mietvertrag die Arbeiten in Eigenleistung bzw. durch Verwandte oder Bekannte ausführen lassen
  25. dürfen, und hatte er die von ihm geschuldete Ausführung von Schönheitsreparaturen nicht
  26. abgelehnt, braucht er - neben den Kosten für das notwendige Material - nur den Betrag zu
  27. entrichten, den er für deren Arbeitsleistung hätte aufwenden müssen.
  28. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 378/03 - LG Darmstadt
  29. AG Rüsselsheim
  30. -2-
  31. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  32. vom 22. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
  33. Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns
  34. für Recht erkannt:
  35. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 21. Zivilkammer/Berufungskammer
  36. des
  37. Landgerichts
  38. Darmstadt
  39. vom
  40. 26. November 2003 aufgehoben.
  41. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts
  42. Rüsselsheim vom 26. März 2003 wird zurückgewiesen.
  43. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Beklagte zu tragen.
  44. Von Rechts wegen
  45. Tatbestand:
  46. Die Klägerin, eine gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft, verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Kosten von Schönheitsreparaturen und wegen Mietausfalls.
  47. Die Beklagte, seinerzeit Mitglied der Klägerin, war aufgrund Dauernutzungsvertrags vom 19. Juli 1984 Mieterin einer Wohnung der Klägerin in R.
  48. . Das Mietverhältnis endete durch Kündigung der Beklagten am
  49. 30. April 2002.
  50. -3-
  51. Gemäß § 3 Abs. 8 (a) des Mietvertrags hat das Mitglied (= Mieter) nach
  52. Maßgabe der Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) die Schönheitsreparaturen auszuführen. Die AVB der Klägerin in der in den Vertrag einbezogenen
  53. Fassung D 1981 enthalten unter anderem folgende Regelungen:
  54. "Nr. 5 Erhaltung der überlassenen Räume
  55. (2) Die vom Mitglied gemäß § 3 Abs. 8 des Vertrages übernommenen Schönheitsreparaturen sind während der Dauer des Vertrages
  56. ohne besondere Aufforderung fachgerecht auszuführen. …
  57. Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender
  58. Zeiträume auszuführen:
  59. in Küchen, Bädern und Duschen
  60. alle drei Jahre …
  61. in Wohn- und Schlafräumen,
  62. Fluren, Dielen und Toiletten
  63. alle fünf Jahre
  64. in anderen Nebenräumen
  65. alle sieben Jahre.
  66. (3) Läßt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung
  67. eine Verlängerung der nach Abs. 2 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist die Genossenschaft auf Antrag des Mitgliedes verpflichtet, im anderen Fall
  68. aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.
  69. Nr. 13 Rückgabe der überlassenen Wohnung
  70. (3) Hat das Mitglied die Schönheitsreparaturen übernommen, so
  71. sind die nach Nr. 5 Abs. 2 und 3 fälligen Schönheitsreparaturen
  72. rechtzeitig vor Beendigung des Nutzungsverhältnisses nachzuholen. …"
  73. In einem an die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gerichteten
  74. Schreiben der Klägerin vom 18. März 2002 heißt es:
  75. "… Bei Auszug sind die Schönheitsreparaturen nach Nr. 13 III AVB
  76. rechtzeitig vor Beendigung des Nutzungsverhältnisses nachzuho-
  77. -4-
  78. len. Da dies unstreitig nicht erfolgt ist, könnten wir auf der Nachholung bestehen. Kulanterweise haben wir uns jedoch bereit erklärt,
  79. auf die Nachholung zu verzichten, sofern der Teppichboden sowie
  80. die Tapeten entfernt werden und die Wohnung ansonsten in einen
  81. ordnungsgemäßen Rückgabezustand versetzt wird. …"
  82. Im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses befand sich die
  83. Wohnung in einem stark abgenutzten Zustand. Die Beklagte vertrat die Auffassung, zu einer Renovierung bei Auszug nicht verpflichtet zu sein; sie zog aus
  84. der Wohnung aus, ohne Schönheitsreparaturen oder die von der Klägerin im
  85. Schreiben vom 18. März 2002 genannten Arbeiten ausgeführt zu haben. Aufforderungen der Klägerin mit Schreiben vom 8. Mai 2002 und vom 4. Juni 2002
  86. unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung kam sie nicht nach.
  87. Die Klägerin hat die Renovierungskosten zunächst aufgrund eines Kostenvoranschlags vom 18. September 2002 auf 2.248,17 € beziffert. Sie hat
  88. mittlerweile in der Wohnung Umbauarbeiten vorgenommen, insbesondere
  89. Dachgauben einbauen lassen. Die Klägerin hat die Renovierungskosten aufgrund eines Kostenvoranschlags vom 22. Januar 2003 - unter Herausrechnung
  90. von durch die Umbaumaßnahmen betroffenen Wandflächen in der Wohnung zuletzt auf 1.640,99 € beziffert.
  91. Des weiteren macht die Klägerin einen Schadensersatzanspruch wegen
  92. Mietausfalls für die Monate Mai bis einschließlich Juli 2002 in Höhe von insgesamt 756,96 € geltend. Sie behauptet, die Vermietung der Wohnung sei ihr in
  93. diesem Zeitraum wegen der nicht durchgeführten Schönheitsreparaturen nicht
  94. möglich gewesen, da sie der Beklagten zunächst eine Nachfrist habe setzen
  95. und anschließend Fachfirmen habe beauftragen müssen.
  96. Die Klägerin hat mit ihrer Klage zunächst Zahlung der Renovierungskosten in Höhe von 2.248,17 € sowie des entgangenen Mietzinses von 756,96 €
  97. - insgesamt 3.005,13 € - nebst Zinsen verlangt. In Höhe des Differenzbetrags
  98. -5-
  99. zwischen den vorgenannten Kostenvoranschlägen von 607,18 € haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
  100. Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich der zuletzt geltend gemachten Renovierungskosten von 1.640,99 € sowie des Mietausfallschadens für die Monate Mai und Juni 2002 von insgesamt 504,64 € nebst Zinsen stattgegeben und
  101. die Klage wegen des weitergehenden Mietausfallschadens abgewiesen. Auf die
  102. Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen.
  103. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die
  104. Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
  105. Entscheidungsgründe:
  106. I.
  107. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
  108. Die Beklagte sei nach dem Mietvertrag nicht zur Durchführung von
  109. Schönheitsreparaturen verpflichtet, weil die Regelung in Nr. 5 Abs. 2 und 3 AVB
  110. gemäß § 9 AGBG unwirksam sei. Sie benachteilige die Beklagte unangemessen, da sie die Wohnung in unrenoviertem Zustand übernommen habe. Eine in
  111. vorformulierten Vertragsbedingungen enthaltene Bestimmung, wonach dem
  112. Mieter ein über die Mietzeit hinausgehender Abnutzungszeitraum auferlegt
  113. werde, sei unwirksam, wenn die gemietete Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses nicht renoviert und der Vermieter hierzu auch nicht verpflichtet gewesen sei. Die in Nr. 5 Abs. 2 und 3 AVB enthaltene Regelung könne von einem
  114. unbefangenen Mieter nicht eindeutig dahin verstanden werden, daß lediglich
  115. eine ab Mietbeginn laufende Fristenregelung gewollt sei. Aus der Verwendung
  116. des Wortes "spätestens" in Nr. 5 Abs. 2 AVB ergebe sich, daß der Mieter ver-
  117. -6-
  118. pflichtet sei, bei Vorliegen eines entsprechenden Bedarfs zu renovieren. Dies
  119. ermögliche es dem Vermieter, den Mieter schon vor dem Ablauf der Fristen,
  120. möglicherweise schon bei Beginn des Mietverhältnisses, in Anspruch zu nehmen. Die Bestimmung in Nr. 5 Abs. 3 stehe, soweit sie eine Verkürzung der
  121. Fristen zum Gegenstand habe, in Widerspruch zu der in Nr. 5 Abs. 2 getroffenen Regelung. Die Regelung werde damit insgesamt im Sinne von § 5 AGBG
  122. unklar und sei bei kundenfeindlichster Auslegung unwirksam.
  123. II.
  124. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
  125. 1. Die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs gemäß § 326
  126. Abs. 1 BGB a.F. liegen vor; die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches
  127. in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung sind anzuwenden, da das
  128. Mietverhältnis vor dem 1. Januar 2003 endete (Art. 229 § 5 EGBGB).
  129. a) Die Beklagte war gemäß § 3 Ziff. 8 (a) des Mietvertrags in Verbindung
  130. mit Nr. 13 Abs. 3 und Nr. 5 Abs. 2 und 3 der in den Mietvertrag einbezogenen
  131. AVB zur Ausführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind Nr. 5 Abs. 2 und 3 AVB nicht gemäß § 9
  132. AGBG (nunmehr § 307 BGB) unwirksam.
  133. Im Falle der Vermietung einer bei Vertragsbeginn nicht renovierten Wohnung ist die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den
  134. Mieter nach Maßgabe eines Fristenplans wirksam, wenn die Renovierungsfristen (erst) mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen beginnen; dies gilt
  135. auch dann, wenn die Wohnung bei Vertragsbeginn renovierungsbedürftig war
  136. und der Anspruch des Mieters auf eine Anfangsrenovierung durch den Vermie-
  137. -7-
  138. ter vertraglich ausgeschlossen ist (BGHZ 101, 253). Dies hat das Berufungsgericht nicht verkannt.
  139. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allerdings Nr. 5 Abs. 2 und 3 AVB
  140. dahin ausgelegt, daß sie eine Verpflichtung des Mieters zur Renovierung auch
  141. hinsichtlich vorvertraglicher Abnutzungszeiträume begründen. Entgegen der
  142. Auffassung des Berufungsgerichts besteht zwischen den beiden vertraglichen
  143. Regelungen auch kein Widerspruch, der zur Anwendung der Unklarheitenregel
  144. gemäß § 5 AGBG (jetzt § 305 c Abs. 2 BGB) führt.
  145. Die Auslegung der Klausel unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfung, da sie über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung findet (vgl. BGHZ 98, 256, 258; 134, 42, 45). Herausgeber des von
  146. der Klägerin verwendeten Vertragsformulars ist der Gesamtverband Gemeinnütziger Wohnungsunternehmen e.V.; von einer überregionalen Verwendung ist
  147. daher auszugehen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der
  148. normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders
  149. zugrunde zu legen sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 102, 384, 389 f.).
  150. Nr. 5 Abs. 2 AVB ist nach diesem Maßstab nicht zu entnehmen, daß die
  151. Renovierungspflicht sich auf einen vorvertraglichen Abnutzungszeitraum erstreckt. Gemäß Nr. 5 Abs. 2 Satz 1 AVB sind die Schönheitsreparaturen "während der Dauer des Vertrages" auszuführen. Nach Satz 3 dieser Klausel sind
  152. die Schönheitsreparaturen spätestens nach Ablauf der dort aufgeführten Zeiträume auszuführen. Hieraus ergibt sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte,
  153. daß der Mieter lediglich für die während der Mietzeit entstehende Abnutzung zu
  154. -8-
  155. Renovierungsleistungen verpflichtet ist. Der Senat hat in dem Rechtsentscheid
  156. vom 1. Juli 1987 zu einer lediglich in einzelnen Formulierungen abweichenden,
  157. jedoch inhaltsgleichen Klausel ausgeführt, daß sich gegen eine Auslegung, wonach die Renovierungspflicht lediglich für die während der Mietzeit abgelaufenen Fristen bestehe, keine Einwände erheben ließen (BGHZ 101, 253, 265 f.;
  158. Senatsurteil vom 28. April 2004 - VIII ZR 230/03, NJW 2004, 2087 unter III d;
  159. vgl. auch BGHZ 105, 71, 85 hinsichtlich einer Kostenabgeltungsklausel). Diese
  160. Auslegung trifft auch für den vorliegenden Fall zu. Entgegen der Annahme des
  161. Berufungsgerichts unterscheiden sich die beiden Klauseln nicht dadurch, daß in
  162. der dem Rechtsentscheid zugrundeliegenden Klausel das Wort "spätestens"
  163. gefehlt habe. Die Revision verweist mit Recht darauf, daß die Klauseln auch
  164. insoweit identisch sind (vgl. BGHZ 101, 253, 254).
  165. Des weiteren handelt es sich entgegen der von der Beklagten in ihrer
  166. Revisionserwiderung vertretenen Auffassung bei der in den AVB der Klägerin
  167. enthaltenen Fristenbestimmung nicht um einen "starren" Fristenplan, der gegebenenfalls geeignet ist, den Mieter im Sinne des § 9 AGBG beziehungsweise
  168. § 307 BGB unangemessen zu benachteiligen (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni
  169. 2004 - VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586). Die in Nr. 5 Abs. 2 der AVB enthaltene Fristenbestimmung verpflichtet den Mieter nicht zur Vornahme allein am Fristenplan ausgerichteter Schönheitsreparaturen ohne Rücksicht auf einen tatsächlich bestehenden Renovierungsbedarf. Vielmehr ist die Klägerin gemäß
  170. Nr. 5 Abs. 3 ihrer AVB auf Antrag des Mitglieds (Mieters) verpflichtet, die Fristen
  171. des Plans nach billigem Ermessen zu verlängern, wenn der Zustand der Wohnung dies in besonderen Ausnahmefällen zuläßt; hierauf besteht ein Anspruch
  172. des Mieters. Diese Regelung trägt dem Interesse des Mieters, die Wohnung
  173. nicht unabhängig von einem tatsächlichen Bedarf renovieren zu müssen, hinreichend Rechnung.
  174. -9-
  175. b) Die Verpflichtung der Beklagten zur Ausführung der Schönheitsreparaturen war im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses fällig. Gemäß
  176. Nr. 13 Abs. 3 AVB sind die nach Nr. 5 Abs. 2 und 3 AVB fälligen Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Nutzungsverhältnisses nachzuholen.
  177. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte, wie sie unter Beweisantritt vorträgt, zuletzt im Frühjahr 2000 Schönheitsreparaturen vorgenommen hat. Zwar wären
  178. dann bis zur Beendigung des Mietverhältnisses die Renovierungsintervalle
  179. nach dem Fristenplan noch nicht abgelaufen gewesen. Jedoch waren die
  180. Schönheitsreparaturen auch in diesem Falle (erneut) fällig. Die Klägerin hat von
  181. ihrem durch Nr. 5 Abs. 3 AVB eingeräumten Recht, die Renovierungsfristen zu
  182. verkürzen, wirksam Gebrauch gemacht. Nach den insoweit unangegriffenen
  183. Feststellungen des Amtsgerichts befand sich die Wohnung bei Beendigung des
  184. Mietverhältnisses in einem stark abgenutzten Zustand und war daher renovierungsbedürftig. Die Beklagte hat hiergegen in der Berufungsinstanz lediglich
  185. eingewandt, die Klägerin habe sie zu keinem Zeitpunkt aufgefordert, Schönheitsreparaturen unter Verkürzung der vertraglich vereinbarten Fristen durchzuführen. Einer so formulierten Aufforderung bedurfte es jedoch nicht. Vielmehr ist
  186. es für die Fristverkürzung gemäß Nr. 5 Abs. 3 AVB seitens des Vermieters erforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter darauf hinzuweisen, daß ein Renovierungsbedarf besteht und die Schönheitsreparaturen daher fällig sind. Diesen Anforderungen genügt jedenfalls das an die Prozeßbevollmächtigten der
  187. Beklagten gerichtete Schreiben der Klägerin vom 18. März 2002, in dem sie
  188. erklärt, die - nach ihrer Auffassung nicht erfolgten - Schönheitsreparaturen seien "rechtzeitig vor Beendigung des Nutzungsverhältnisses nachzuholen".
  189. c) Auch die weiteren Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 BGB a.F. liegen
  190. vor, so daß offenbleiben kann, ob die Beklagte bereits im Zeitpunkt des Auszugs die Erfüllung ihrer Renovierungsverpflichtung ernsthaft und endgültig verweigert hat. Die Beklagte befand sich spätestens aufgrund des Schreibens der
  191. - 10 -
  192. Klägerin vom 8. Mai 2002 mit der Ausführung der Schönheitsreparaturen im
  193. Verzug. Die Klägerin hat ihr anschließend mit Schreiben vom 4. Juni 2002 eine
  194. Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt.
  195. 2. Die Klägerin kann von der Beklagten Schadensersatz wegen der Renovierungskosten in Höhe von 1.640,99 € gemäß ihrer Bezifferung durch Kostenvoranschlag vom 22. Januar 2003 nebst beantragten Prozeßzinsen (§ 291
  196. BGB) verlangen; der Anspruch ist nicht wegen der von der Klägerin durchgeführten Umbauarbeiten zu kürzen.
  197. a) Nimmt der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses in der
  198. Wohnung Umbauarbeiten vor, wandelt sich der Erfüllungsanspruch des Vermieters auf Vornahme der Schönheitsreparaturen nach der Rechtsprechung des
  199. Senats im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in einen Ausgleichsanspruch in Geld um, falls der Mietvertrag - wie vorliegend - nichts anderes bestimmt (BGHZ 92, 363, 369 ff., 372 f.; vgl. des weiteren BGHZ 151, 53, 57 f.).
  200. Ist anzunehmen, daß der Mieter nach dem Mietvertrag die Arbeiten in Eigenleistung bzw. durch Verwandte oder Bekannte hätte ausführen lassen dürfen,
  201. braucht er - neben den Kosten für das notwendige Material - nur den Betrag zu
  202. entrichten, den er für deren Arbeitsleistung hätte aufwenden müssen (BGHZ 92,
  203. 363, 373).
  204. Dies setzt jedoch voraus, daß der Mieter - wie in dem der Entscheidung
  205. BGHZ 92, 363 zugrundeliegenden Fall - erfüllungsbereit ist. Denn nur in diesem
  206. Falle ist anzunehmen, daß der Mieter auch tatsächlich Schönheitsreparaturen
  207. in kostensparender Eigenleistung erbracht hätte. Steht dagegen fest, daß der
  208. Mieter die Ausführung von Schönheitsreparaturen ablehnt, kann der Vermieter
  209. den Betrag verlangen, den er zur Ersatzvornahme der Schönheitsreparaturen
  210. hätte aufwenden müssen (vgl. LG Dortmund, WuM 1985, 226; Scheuer in
  211. - 11 -
  212. Bub/Treier,
  213. Handbuch
  214. der
  215. Geschäfts-
  216. und
  217. Wohnraummiete,
  218. 3. Aufl.,
  219. V Rdnr. 189; Harsch in Schmid (Hrsg.), Miete und Mietprozeß, 2003, Kap. 7
  220. Rdnr. 183 f.). Der Anspruch ist allerdings der Höhe nach durch die Ersatzvornahmekosten begrenzt, die der Mieter ohne die Umbaumaßnahmen hätte leisten müssen (BGHZ 92, 363, 373); ferner ist er insoweit zu kürzen, als durch
  221. den Umbau Renovierungsaufwand entfallen ist, etwa infolge einer umbaubedingten Verkleinerung der Wohnfläche.
  222. Dies ergibt sich aus der im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung
  223. vorzunehmenden Abwägung der berechtigten Interessen des Vermieters und
  224. des Mieters. Die Verpflichtung des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen ist Teil des von ihm geschuldeten Entgelts (BGHZ 92, 363, 370 f.; 101,
  225. 253, 262; 105, 71, 79 ff.). Auch nach Durchführung der Umbauarbeiten sind
  226. Schönheitsinstandsetzungen, wenn auch - umbaubedingt - möglicherweise in
  227. verändertem Umfang, zur Wiederherrichtung der Wohnung erforderlich (BGHZ
  228. 92, 363, 372). Der Vermieter hat daher Anspruch auf den Betrag, der - mangels
  229. Erfüllungswillens des zur Ausführung der Schönheitsreparaturen verpflichteten
  230. Mieters -, zu ihrer Vornahme erforderlich ist. Der Mieter wird hierdurch einerseits nicht schlechter gestellt, als wenn an der Wohnung keine Umbauarbeiten
  231. vorgenommen worden wären, da er auch in diesem Falle die Ersatzvornahmekosten hätte tragen müssen; andererseits braucht er nicht mehr an Renovierungsaufwand zu erstatten, als nach Umgestaltung der Mieträume noch besteht. Auf diese Weise erhält der Vermieter nicht mehr, als ihm vertraglich zusteht, und der Mieter hat nicht mehr zu leisten als das, wozu er sich vertraglich
  232. verpflichtet hat (vgl. BGHZ 92, 363, 373).
  233. So liegt es hier. Die Beklagte hat bereits vor Beendigung des Mietverhältnisses durch ihre Prozeßbevollmächtigten ihre vertragliche Verpflichtung zur
  234. Vornahme der Schönheitsreparaturen in Abrede gestellt. Sie ist aus der Woh-
  235. - 12 -
  236. nung ausgezogen, ohne Renovierungsarbeiten vorgenommen zu haben und
  237. hat diese auch trotz anschließender Aufforderung unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht ausgeführt.
  238. b) Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der erforderlichen Renovierungskosten ist in der zuletzt geltend gemachten Höhe von 1.640,99 € begründet. Die Beklagte hat die im Kostenvoranschlag vom 22. Januar 2003 - unter
  239. Herausrechnung von durch die Umbaumaßnahmen betroffenen Wandflächen enthaltenen Kostenpositionen nicht bestritten. Soweit sie behauptet hat, es seien in größerem Umfang Wandflächen von den Umbaumaßnahmen betroffen,
  240. steht dies dem Anspruch der Klägerin, wie oben a) ausgeführt, nicht entgegen.
  241. Daß infolge der Umbaumaßnahmen Renovierungsaufwand erspart worden ist,
  242. ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
  243. 3. Des weiteren kann die Klägerin gemäß § 326 Abs. 1 BGB a.F. Schadensersatz wegen Mietausfalls in Höhe des vom erstinstanzlichen Gericht zugesprochenen Betrags von insgesamt 504,64 € verlangen. Das Amtsgericht hat
  244. einen Mietausfallschaden der Klägerin infolge der nicht ausgeführten Schönheitsreparaturen für die Monate Mai und Juni 2002 in Höhe der jeweiligen Monatsmiete von 252,32 € angenommen. Dagegen hat die Beklagte in den
  245. Rechtsmittelverfahren keine Einwendungen erhoben.
  246. - 13 -
  247. III.
  248. Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil daher aufzuheben,
  249. und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts ist zurückzuweisen.
  250. Dr. Deppert
  251. Dr. Beyer
  252. Richter am Bundesgerichtshof
  253. Wiechers ist wegen Urlaubs an
  254. der Unterzeichnung verhindert
  255. Dr. Deppert
  256. Karlsruhe, 13.10.2004
  257. Dr. Wolst
  258. Hermanns