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29 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VIII ZR 356/03
  5. Verkündet am:
  6. 14. Juli 2004
  7. Potsch,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk: ja
  13. BGHZ:
  14. nein
  15. BGHR:
  16. ja
  17. KWKG § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, § 4
  18. (Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-WärmeKopplungsgesetz) vom 12. Mai 2000 (BGBl. I 2000 S. 703)).
  19. a) Im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG steht die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, § 4 KWKG geschuldete Vergütung demjenigen zu, der Betreiber der KWKAnlage und zugleich in dem Liefervertrag Vertragspartner des den Strom beziehenden Energieversorgungsunternehmens ist (im Anschluß an Senatsurteil vom
  20. 11. Februar 2004 - VIII ZR 236/02, ZNER 2004, 178).
  21. b) Zum Begriff des Anlagenbetreibers im vorgenannten Sinne.
  22. BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 356/03 - KG Berlin
  23. LG Berlin
  24. -2-
  25. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  26. vom 14. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
  27. Dr. Beyer, Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns
  28. für Recht erkannt:
  29. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats
  30. des Kammergerichts vom 4. August 2003 aufgehoben.
  31. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
  32. über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  33. Von Rechts wegen
  34. Tatbestand:
  35. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die K.
  36. A.
  37. mbH
  38. (K. ; nachstehend einheitlich: die Klägerin), und die ursprüngliche
  39. Beklagte, die V.
  40. AG (V.
  41. ), die im Jahr 2002 auf die
  42. jetzige Beklagte verschmolzen worden ist (nachstehend einheitlich: die Beklagte), schlossen am 19. Januar 1994 einen langjährigen "Stromliefervertrag betreffend Industriekraftwerk am Standort S.
  43. ". Danach liefert die Klägerin
  44. und bezieht die Beklagte die "gesamte elektrische Arbeit, die im Wege der
  45. Kraft-Wärme-Kopplung bei der Bereitstellung von Prozeßdampf und Heizwärme
  46. erzeugt wird, abzüglich des für die Produktion von Soda benötigten Eigenbedarfes an elektrischer Arbeit sowie abzüglich des elektrischen Bedarfs für die Ver-
  47. -3-
  48. sorgung Dritter", die in einer Anlage zum Vertrag aufgeführt sind. Weiter heißt
  49. es in dem Vertrag unter anderem:
  50. "6.2 Sollten sich die diesem Vertrag zugrunde liegenden technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse so wesentlich
  51. ändern, daß die Durchführung dieses Vertrages unter den bisherigen Bedingungen für einen der Vertragspartner eine unbillige Härte bedeuten würde, so steht diesem Vertragspartner das Recht zu,
  52. eine entsprechende Anpassung dieses Vertrages soweit zu fordern, als dadurch ein vernünftiger und billiger Interessenausgleich
  53. herbeigeführt wird."
  54. Der im Kraftwerk S.
  55. erzeugte Strom wird, soweit er nicht für den er-
  56. wähnten Eigenbedarf oder für die Versorgung Dritter bestimmt ist, über das
  57. Umspannwerk S.
  58. S.
  59. -Nord in das regionale Netz der A.
  60. AG, Netzbereich
  61. , eingespeist, das wiederum über das Umspannwerk F.
  62. mit
  63. dem überregionalen Übertragungsnetz der Beklagten verbunden ist. Zwischen
  64. der Beklagten und der A.
  65. AG besteht ebenfalls ein Stromliefervertrag. Un-
  66. ter den Parteien ist streitig, wie hoch der Leistungsbedarf des Netzes der
  67. A.
  68. AG im Bereich S.
  69. ist. Nach der Behauptung der Klägerin beträgt
  70. er rund 12% des aus dem Kraftwerk S.
  71. eingespeisten Stroms, nach der
  72. Darstellung der Beklagten dagegen 100%.
  73. Im Jahr 1998 räumte die Klägerin der V.
  74. Co. KG (im folgenden: V.
  75. das Kraftwerk S.
  76. in das Eigentum der V.
  77. GmbH &
  78. ) ein Erbbaurecht an dem Betriebsgrundstück für
  79. ein. Seit dem 1. September 1999 führt die Klägerin das
  80. übergegangene Kraftwerk "für deren Rechnung". Im
  81. März 2000 vereinbarten die Klägerin und die Beklagte in Ergänzung ihres
  82. Stromliefervertrages vom 19. Januar 1994 bestimmte unterschiedliche Festpreise für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2000 und für die Zeit vom
  83. 1. Juli bis zum 31. Dezember 2000.
  84. -4-
  85. Am 18. Mai 2000 trat das Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus
  86. Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz; KWKG) vom 12. Mai
  87. 2000 (BGBl. I 2000 S. 703) in Kraft. Daraufhin verlangte die Klägerin für den
  88. von ihr gelieferten Strom die Zahlung der in § 4 Abs. 1 KWKG bestimmten Vergütung. Sie erhielt jedoch lediglich die niedrigere vertraglich vereinbarte Vergütung. Mit Schreiben vom 1. November 2000 erbat die Beklagte von der Klägerin
  89. eine "Saldenbestätigung zum 30.09.2000". Der in dem Schreiben aufgelistete
  90. "Einzelnachweis der offenen Posten" schließt mit einem Gesamtsaldo zu Gunsten der Klägerin in Höhe von 17.888.395,33 DM.
  91. In dem vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte auf
  92. Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen der vertraglich vereinbarten Vergütung und der in § 4 Abs. 1 KWKG bestimmten Vergütung in Anspruch. In der
  93. ersten Instanz hat die Klägerin nach zwei Klageerhöhungen von der Beklagten
  94. zuletzt für die Lieferung von Strom in der Zeit vom 18. Mai 2000 bis zum
  95. 31. Januar 2001 Zahlung von insgesamt 29.598.272,77 DM nebst Zinsen begehrt. Die Beklagte hat unter anderem der B.
  96. (B.
  97. ) AG
  98. den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Die Parteien haben insbesondere darüber gestritten, ob die Klägerin
  99. nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG anspruchsberechtigt und die Beklagte nach
  100. § 3 Abs. 1 KWKG verpflichtet ist, ob gegebenenfalls die vertraglich vereinbarte
  101. oder die in § 4 Abs. 1 KWKG bestimmte Vergütung zu zahlen ist, ob das
  102. Schreiben der Beklagten vom 1. November 2000 ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis enthält und ob sich die Klageforderung auf Nr. 6.2 des Vertrages
  103. stützen läßt.
  104. Während des Rechtsstreits trat die V.
  105. durch Erklärung vom 18. April
  106. 2001 vorsorglich alle etwaigen Ansprüche, die ihr für Stromlieferungen aus dem
  107. -5-
  108. Kraftwerk S.
  109. gegen die Beklagte zustehen, an die Klägerin ab. Diese
  110. nahm die Abtretung am gleichen Tag an.
  111. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (RdE 2001, 233). Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin, mit der sie nach einer Berichtigung ihres
  112. erstinstanzlichen Klageantrags von der Beklagten nunmehr Zahlung von
  113. 15.148.695,53 € nebst Zinsen verlangt hat, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht
  114. zugelassenen Revision.
  115. Entscheidungsgründe:
  116. I.
  117. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
  118. Die
  119. Klägerin
  120. gehöre
  121. nicht
  122. zu
  123. den
  124. nach
  125. dem
  126. Kraft-Wärme-
  127. Kopplungsgesetz Anspruchsberechtigten. Vergeblich berufe sie sich auf § 2
  128. Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG. Zusammengefaßt mit § 2 Abs.1 Satz 1 KWKG regele das Gesetz insoweit "die Abnahme und Vergütung von Strom aus KWKAnlagen …, der auf der Grundlage von Lieferverträgen, die vor dem 1. Januar
  129. 2000 abgeschlossen wurden, von einem Energieversorgungsunternehmen bezogen wird". Auf diesen von einem Energieversorgungsunternehmen bezogenen Strom beziehe sich die im Gesetz festgelegte Pflicht zur Stromabnahme
  130. und zur festgesetzten Vergütung des abzunehmenden Stroms. Das sei sprachlich ganz eindeutig. Es sei also im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG nicht
  131. das Strom aus KWK-Anlagen beziehende Energieversorgungsunternehmen
  132. abnahme- und vergütungspflichtig. Andernfalls müsse es auch widersinniger
  133. Weise so sein, daß durch den Strombezug die Verpflichtung zur Abnahme des
  134. -6-
  135. bezogenen Stroms entstehe. Das Energieversorgungsunternehmen komme
  136. vielmehr nur als Berechtigter einer Abnahmeverpflichtung und als Vergütungsberechtigter in Betracht. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich nichts anderes.
  137. In dem Schreiben der Beklagten vom 2. (richtig: 1.) November 2000 liege
  138. schon deswegen kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, weil der Begriff
  139. "offene Posten" neutral sei. Er sage nichts darüber aus, ob der betreffende Posten eine berechtigte oder nur eine rechnerisch offene Forderung darstelle. Daß
  140. die Beklagte erkennbar letzteres gemeint habe, ergebe sich daraus, daß sie
  141. den Anspruch der Klägerin auf eine Vergütung nach § 4 Abs. 1 KWKG zuvor
  142. bereits in mehreren Schreiben zurückgewiesen habe.
  143. Auf Nr. 6.2 des Stromliefervertrages lasse sich der Klageanspruch nicht
  144. stützen, weil sich daraus nichts für ein Recht auf rückwirkende Vertragsanpassung ergebe. Die Klage erfasse nur den Zeitraum bis zum 31. Januar 2001. Auf
  145. Nr. 6.2 des Stromliefervertrages habe sich die Klägerin aber erstmals in der
  146. Berufungsbegründung vom September (richtig: 5. November) 2001 berufen.
  147. II.
  148. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur
  149. teilweise stand.
  150. 1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision allerdings, daß das Berufungsgericht in dem Schreiben der Beklagten vom 1. November 2000 nicht ein deklaratorisches Anerkenntnis eines Teils der von der Klägerin geltend gemachten
  151. Forderung gesehen hat. Diese tatrichterliche Auslegung einer Individualerklärung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs revisionsrechtlich nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln,
  152. -7-
  153. anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (BGHZ 131, 136, 138; 135, 269, 273, jew.
  154. m.w.Nachw.). Derartige Fehler zeigt die Revision nicht auf.
  155. 2. Die Revision wendet sich nicht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß nach Nr. 6.2 des Stromliefervertrages der Parteien kein Anspruch
  156. auf eine rückwirkende Vertragsanpassung bestehe. Sie beanstandet lediglich
  157. die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe erstmals in ihrer Berufungsbegründung eine Anpassung der vertraglichen Vergütung nach der genannten Klausel verlangt. Damit vermag sie jedoch nicht durchzudringen. Aus
  158. den von ihr angeführten Schreiben der Beklagten vom 19. Juni, 4. August und
  159. 1. September 2000 ergibt sich nicht, daß sich die Klägerin schon früher auf Nr.
  160. 6.2 des Stromliefervertrages berufen hat. In diesen Schreiben hat es die Beklagte nur abgelehnt, die von der Klägerin geforderte Vergütung nach § 4
  161. Abs. 1 KWKG zu zahlen.
  162. 3. Zu Recht rügt die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht den
  163. von der Klägerin für die Lieferung von Strom in der Zeit vom 18. Mai 2000 bis
  164. zum 31. Januar 2001 geltend gemachten Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen der vertraglich vereinbarten Vergütung und der in § 4
  165. Abs. 1 KWKG bestimmten Vergütung in Höhe von 15.148.695,53 € nebst Zinsen verneint hat. Nach den bisher getroffenen Feststellungen und dem für das
  166. Revisionsverfahren maßgeblichen Vortrag der Klägerin kann diese von der Beklagten für den aus dem Kraftwerk S.
  167. gelieferten Strom gemäß § 3 Abs. 1
  168. Satz 1 Halbs. 2 KWKG in Verbindung mit dem Vertrag vom 19. Januar 1994 die
  169. Mindestvergütung nach § 4 Abs. 1 KWKG verlangen.
  170. a) Der vorgenannte Anspruch ist noch nach dem Kraft-WärmeKopplungsgesetz vom 12. Mai 2000 (aaO) zu beurteilen. Dieses Gesetz ist
  171. -8-
  172. zwar inzwischen außer Kraft getreten. Das ist jedoch nach § 13 Abs. 1 Satz 2
  173. des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der KraftWärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 19. März 2002 (BGBl. I
  174. 2002 S. 1092; im folgenden: KWKG 2002) erst am 1. April 2002 und damit nach
  175. dem hier in Rede stehenden Zeitraum geschehen.
  176. b) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 KWKG sind Netzbetreiber verpflichtet, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) nach § 2 Abs. 1 an ihr
  177. Netz anzuschließen, den Strom aus Anlagen nach § 2 abzunehmen und den
  178. eingespeisten Strom nach § 4 zu vergüten. Diese Verpflichtung wird durch § 3
  179. Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KWKG dahin eingeschränkt, daß bereits bestehende
  180. vertragliche Abnahmeverpflichtungen auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 3
  181. KWKG unberührt bleiben. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG gilt das KraftWärme-Kopplungsgesetz auch für Strom aus KWK-Anlagen auf der Basis von
  182. Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Öl oder Abfall, der auf der Grundlage von Lieferverträgen, die vor dem 1. Januar 2000 abgeschlossen wurden, von einem
  183. Energieversorgungsunternehmen bezogen wird. Das trifft hier nach den bisherigen Feststellungen zu.
  184. aa) Der Strom, den die Beklagte in der Zeit vom 18. Mai 2000 bis zum
  185. 31. Januar 2001 aufgrund des am 19. Januar 1994 und damit vor dem
  186. 1. Januar 2000 geschlossenen Stromliefervertrages bezogen hat, stammt aus
  187. einer der genannten KWK-Anlagen.
  188. bb) Die Beklagte ist auch ein Energieversorgungsunternehmen im Sinne
  189. des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG. Das sind nach der auch für das KraftWärme-Kopplungsgesetz als Teil des Energiewirtschaftsrechts einschlägigen
  190. Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 EnWG (in der seinerzeit geltenden Fassung
  191. des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April
  192. -9-
  193. 1998, BGBl. I 1998 S. 730, nachfolgend: a. F.; jetzt gemäß Art. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 20. Mai 2003, BGBl. I 2003 S. 686, wortgleich § 2 Abs. 4)
  194. alle Unternehmen und Betriebe, die andere mit Energie versorgen oder ein Netz
  195. für die allgemeine Versorgung betreiben. Anders als in den Fällen des § 2
  196. Abs. 1 Satz 1 KWKG und des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 KWKG ist nicht erforderlich, daß sie die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern sicherstellen
  197. und als Energieversorger bereits am 31. Dezember 1999 tätig waren (Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 236/02, ZNER 2004, 178, unter II 2 c; Senatsurteil vom 10. März 2004 - VIII ZR 213/02, ZNER 2004, 182, unter B I 2 a
  198. bb, jeweils mit zust. Anm. Riedel, ZNER 2004, 185). Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen in dem genannten Sinne. Sie betreibt ein überregionales Übertragungsnetz. Auch ein solches Netz, durch das regionale Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit Strom beliefert werden, dient der allgemeinen Versorgung (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 165/01, WM
  199. 2004, 742 unter II 2 a). Zugleich versorgt die Beklagte andere mit Strom.
  200. cc) Nach dem Zweck des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes muß eine
  201. weitere Voraussetzung für die Anwendung des Gesetzes erfüllt sein. Dieser
  202. Zweck ist gemäß § 1 KWKG der befristete Schutz der Kraft-Wärme-Kopplung in
  203. der allgemeinen Versorgung im Interesse von Energieeinsparung und Klimaschutz. Danach ist auch im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG erforderlich,
  204. daß der Strom für die allgemeine Versorgung bestimmt ist (Senatsurteil vom
  205. 11. Februar 2004 aaO; Senatsurteil vom 10. März 2004 aaO, unter B I 2 a cc).
  206. Diese Voraussetzung ist hier nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu
  207. legenden Sachverhalt zu bejahen.
  208. Eine allgemeine Versorgung im Sinne des § 1 KWKG liegt unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 3 EnWG a. F. dann vor, wenn die Versorgung nicht von
  209. - 10 -
  210. vorneherein auf bestimmte Abnehmer begrenzt, sondern grundsätzlich für jeden
  211. Abnehmer offen ist (Senatsurteil vom 10. März 2004 aaO). Danach wäre hier
  212. der Strom nicht für die allgemeine Versorgung bestimmt, wenn er gemäß der
  213. Behauptung der Beklagten ausschließlich der industriellen Versorgung in dem
  214. regionalen Netz der A.
  215. AG, Netzbereich S.
  216. , dienen und deswegen
  217. erst gar nicht in das Übertragungsnetz der Beklagten gelangen würde. Die Klägerin hat jedoch in den Vorinstanzen unter Beweisantritt vorgetragen, daß der
  218. Leistungsbedarf des Netzes der A.
  219. des aus dem Kraftwerk S.
  220. AG im Bereich S.
  221. nur rund 12%
  222. eingespeisten Stroms beträgt und dieser im
  223. übrigen in das Übertragungsnetz der Beklagten fließt. Hiervon ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz zugunsten der Klägerin auszugehen.
  224. dd) Für eine noch weitergehende Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG besteht keine Veranlassung. Vergeblich verweist die Revisionserwiderung insoweit auf die Begründung des Gesetzentwurfs für das spätere Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März 2002,
  225. das das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 12. Mai 2000 abgelöst hat (vgl.
  226. oben unter II 3 a). Darin heißt es zwar, der dort vorgesehene Anspruch auf eine
  227. Zusatzvergütung sei betreiberneutral ausgestaltet; auch KWK-Anlagen, die
  228. nicht von Energieversorgungsunternehmen betrieben würden, die die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern sicherstellten, fielen in den Anwendungsbereich der Neuregelung, soweit sie Strom in die Netze für die allgemeine
  229. Versorgung einspeisten (BT-Drucks. 14/7024 S. 9). Aus dieser nicht unmittelbar
  230. auf das hier in Rede stehende Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 12. Mai
  231. 2000 bezogenen Bemerkung läßt sich jedoch entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht sicher schließen, § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG erfasse
  232. gemäß der eigenen Interpretation des Gesetzgebers - wie § 2 Abs. 1 Satz 1
  233. KWKG - nur Strom aus KWK-Anlagen, die von Energieversorgungsunterneh-
  234. - 11 -
  235. men betrieben werden, die die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern
  236. sicherstellen. Träfe dies zu, verbliebe im übrigen neben § 2 Abs. 1 Satz 1
  237. KWKG für § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG kein eigenständiger Anwendungsbereich; die Regelung wäre überflüssig. Davon kann indessen nicht ausgegangen
  238. werden, zumal § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens mit dem erklärten Ziel geändert worden ist (vgl. Senatsurteil vom
  239. 11. Februar 2004 aaO, unter II 2 c; Senatsurteil vom 10. März 2004 aaO, unter
  240. B I 2 a bb), den Anwendungsbereich des Gesetzes auszudehnen (vgl. den Bericht des Abgeordneten Jung in BT-Drucks. 14/3007 S. 4 unter IV).
  241. c) Ist auf den gelieferten Strom gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG
  242. das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz anzuwenden, steht die nach § 3 Abs. 1
  243. Satz 1, § 4 KWKG geschuldete Vergütung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht dem Energieversorgungsunternehmen zu, das den Strom
  244. bezogen hat. Wie der Senat nach Erlaß des Berufungsurteils entschieden hat,
  245. ist anspruchsberechtigt vielmehr der Betreiber der KWK-Anlage, aus der der
  246. Strom kommt. Das ist in den genannten Vorschriften zwar nicht ausdrücklich
  247. geregelt. Dafür sprechen jedoch der nach § 1 KWKG bezweckte Schutz der
  248. Kraft-Wärme-Kopplung vor sinkenden Strompreisen im liberalisierten Strommarkt, der nur zu verwirklichen ist, wenn der Vergütungsanspruch dem Anlagenbetreiber zugute kommt, sowie die Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 1
  249. Halbs. 2 und § 4 Abs. 2 KWKG, die sinnlos wären, wenn das Energieversorgungsunternehmen anspruchsberechtigt wäre (Senatsurteil vom 11. Februar
  250. 2004 aaO, unter II 3; Senatsurteil vom 10. März 2004 aaO, unter B I 2 b und B
  251. II).
  252. aa) Daran wird festgehalten. Entgegen der Ansicht der Revision steht im
  253. Falle des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2,
  254. § 4 KWKG geschuldete Vergütung nicht ohne weiteres dem Vertragspartner
  255. - 12 -
  256. des Energieversorgungsunternehmens aus dem Liefervertrag zu, auf dessen
  257. Grundlage dieses den Strom bezieht. Erforderlich ist vielmehr, daß der Vertragspartner zugleich Betreiber der KWK-Anlage ist. Wie bereits angeführt,
  258. kann der nach § 1 KWKG bezweckte Schutz der Kraft-Wärme-Kopplung vor
  259. sinkenden Strompreisen im liberalisierten Strommarkt nur verwirklicht werden,
  260. wenn der Vergütungsanspruch dem Anlagenbetreiber zugute kommt. Dafür
  261. spricht des weiteren, daß auch in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG und
  262. des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 KWKG in Gestalt des Energieversorgungsunternehmens beziehungsweise des Verbundunternehmens jeweils der Anlagenbetreiber anspruchsberechtigt ist.
  263. bb) Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen ist davon
  264. auszugehen, daß die Klägerin Betreiberin des Kraftwerks S.
  265. (1)
  266. Der
  267. Begriff
  268. des
  269. Anlagenbetreibers
  270. wird
  271. ist.
  272. im
  273. Kraft-Wärme-
  274. Kopplungsgesetz nicht definiert. In Anlehnung an das Immissionsschutzrecht, in
  275. dem dieser Begriff schon länger Verwendung findet (vgl. insoweit Jarass, Bundesimmissionsschutzgesetz, 5. Aufl., § 3 Rdnrn. 81 ff. m.w.Nachw.), wird auch
  276. im Bereich des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes unter dem Anlagenbetreiber
  277. derjenige verstanden, der, ohne notwendigerweise Eigentümer zu sein, die tatsächliche Herrschaft über die Anlage ausübt, ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt und sie auf eigene Rechnung nutzt, mithin das wirtschaftliche
  278. Risiko trägt (vgl. Salje, Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, § 2 Rdnrn. 71 f.). In diesem Sinne wird allgemein auch die gesetzliche Definition des Anlagenbetreibers in § 3 Abs. 10 KWKG 2002 verstanden (vgl. Rosin/Burmeister in: Büdenbender/Rosin, KWK-AusbauG, § 3 Rdnrn. 182 ff., 183, 229; Salje, Kraft-WärmeKopplungsgesetz 2002, 2. Aufl., § 3 Rdnrn. 137 ff.; Schultz in: Obernolte/
  279. Danner, Energiewirtschaftsrecht, § 3 KWKG Rdnrn. 13 ff.). Insbesondere ist
  280. Satz 1 der Vorschrift, wonach Betreiber von KWK-Anlagen diejenigen sind, die
  281. - 13 -
  282. den Strom in ein Netz für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität einspeisen,
  283. nicht so zu verstehen, daß die bloße Einspeisung des von einem Dritten erzeugten Stroms ausreicht, um die Eigenschaft als Anlagenbetreiber zu erfüllen
  284. (Rosin/Burmeister aaO, Rdnr. 191; Salje aaO, Rdnr. 143). Aus den Materialien
  285. zu dem erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in das Gesetz eingefügten
  286. § 3 Abs. 10 KWKG 2002 ergibt sich vielmehr, daß nach der Vorstellung des
  287. Gesetzgebers Anlagenbetreiber derjenige sein soll, der die Anlage tatsächlich
  288. unterhält und das wirtschaftliche Risiko trägt (vgl. Stellungnahme des Bundesrates in BR-Drucks. 644/01 (Beschluß) S. 4/5 = BT-Drucks. 14/7024 S. 17; Gegenäußerung der Bundesregierung in BT-Drucks. 14/7086 S. 3; Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen in BT-Drucks. 14/8059 S. 11, jeweils Begründung
  289. zu § 3 Abs. 10 neu). Dementsprechend heißt es auch in § 3 Abs. 10 Satz 2
  290. KWKG 2002, daß die Betreibereigenschaft von der Eigentümerstellung des
  291. Anlagenbetreibers unabhängig ist.
  292. (2) Hier hat die Klägerin geltend gemacht, Betreiberin des Kraftwerks
  293. S.
  294. zu sein, auch nachdem dieses in das Eigentum der V.
  295. übergegan-
  296. gen ist. Daran ist nach den vorstehenden Ausführungen zwar richtig, daß der
  297. Betreiber der Anlage nicht deren Eigentümer sein muß. Gegen die Betreibereigenschaft der Klägerin könnte jedoch sprechen, daß sie das Kraftwerk "für
  298. Rechnung" der V.
  299. führt. Deswegen könnte es an der Voraussetzung fehlen,
  300. daß die Klägerin das wirtschaftliche Risiko des Betriebs der Anlage trägt. Letztlich läßt sich das indessen nur anhand der einschlägigen vertraglichen Abreden
  301. der Klägerin und der V.
  302. beurteilen. Hierzu hat das Berufungsgericht - von
  303. seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine näheren Feststellungen getroffen.
  304. Insoweit fehlt es allerdings auch an Vortrag der Klägerin. Insbesondere hat sie
  305. nicht näher dargelegt, inwieweit sie nach den Vereinbarungen mit der V.
  306. über den Betrieb des Kraftwerks S.
  307. noch das wirtschaftliche Risiko trägt.
  308. Zu einem solchen Vortrag bestand aber bislang keine Veranlassung, da es
  309. - 14 -
  310. hierauf nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ankam. Angesichts
  311. dessen ist in der Revisionsinstanz mangels gegenteiliger Feststellungen des
  312. Berufungsgerichts zu Gunsten der Klägerin davon auszugehen, daß sie gemäß
  313. ihrer Behauptung Betreiberin des Kraftwerks S.
  314. (3) Die Frage, ob die Klägerin oder die V.
  315. nicht deswegen unerheblich, weil die V.
  316. ist.
  317. Anlagenbetreiberin ist, ist
  318. durch Erklärung vom 18. April 2001
  319. vorsorglich alle etwaigen Ansprüche, die ihr für Stromlieferungen aus dem
  320. Kraftwerk S.
  321. hat. Die V.
  322. gegen die Beklagte zustehen, an die Klägerin abgetreten
  323. hat der Klägerin den streitigen Vergütungsanspruch nicht abtre-
  324. ten können. Sollte die V.
  325. Betreiberin des Kraftwerkes S.
  326. sein, stünde
  327. ihr dieser Anspruch nicht zu. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KWKG setzt er
  328. einen Liefervertrag des Anlagenbetreibers mit dem Energieversorgungsunternehmen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG voraus. Ein solcher besteht in Gestalt des Stromliefervertrages vom 19. Januar 1994 nur zwischen der Klägerin
  329. und der Beklagten, hingegen nicht zwischen der V.
  330. V.
  331. und der Beklagten. Die
  332. ist auch nicht anstelle der Klägerin in deren Stromliefervertrag mit der
  333. Beklagten eingetreten. Dafür, daß die Beklagte dies unter Verstoß gegen § 242
  334. BGB treuwidrig verhindert hat, hat die Revision keinen erheblichen Vortrag der
  335. Klägerin in den Vorinstanzen aufgezeigt.
  336. d) Der Vergütungsanspruch richtet sich gegen die Beklagte. Nach § 3
  337. Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KWKG bleiben bereits bestehende vertragliche Abnahmeverpflichtungen auf Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 3 unberührt. Danach ist
  338. die Beklagte auch weiterhin gemäß dem Stromliefervertrag vom 19. Januar
  339. 1994 zur Stromabnahme verpflichtet. Demgemäß muß sie den bezogenen
  340. Strom auch vergüten. Dies beruht, wie der Senat bereits entschieden hat, darauf, daß die Vergütungspflicht mit der Abnahmepflicht insofern in einem untrennbaren Zusammenhang steht, als die Vergütung die synallagmatische Ge-
  341. - 15 -
  342. genleistung für den gelieferten Strom ist. Dagegen hat es der Senat als ausgeschlossen angesehen, daß der Netzbetreiber nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2
  343. KWKG zur Vergütung desjenigen Stroms verpflichtet ist, den das - mit ihm nicht
  344. notwendigerweise identische - Energieversorgungsunternehmen aufgrund seiner nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KWKG unberührten vertraglichen Abnahmeverpflichtung
  345. von
  346. dem
  347. Anlagenbetreiber
  348. bezieht
  349. (Senatsurteil
  350. vom
  351. 11. Februar 2004 aaO, unter II 4; Senatsurteil vom 10. März 2004 aaO, unter B
  352. I 2 b).
  353. Aus dem Umstand, daß der von der Beklagten bezogene Strom in das
  354. regionale Netz der A.
  355. AG, Netzbereich S.
  356. vom Standort des Kraftwerks S.
  357. , eingespeist wird, zu dem
  358. aus die kürzeste Entfernung besteht, er-
  359. gibt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung wie zuvor schon des
  360. Landgerichts nichts anderes. Zwar trifft die Verpflichtung aus § 3 Abs. 1 Satz 1
  361. Halbs. 1 KWKG, den Strom aus KWK-Anlagen abzunehmen und zu vergüten,
  362. nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KWKG den Netzbetreiber, zu dessen Netz die kürzeste
  363. Entfernung besteht. Dies gilt jedoch nicht in dem hier gegebenen Fall des § 3
  364. Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KWKG. Danach bleiben bereits bestehende vertragliche
  365. Abnahmeverpflichtungen unberührt. Deswegen fehlt es in diesem Fall an der in
  366. § 3 Abs. 1 Satz 2 KWKG vorausgesetzten Abnahmepflicht des Netzbetreibers.
  367. Trifft den Netzbetreiber aber keine Pflicht zur Abnahme des Stroms, kann er,
  368. wie vorstehend erwähnt, auch nicht zu dessen Vergütung verpflichtet sein. Damit ist auch allen weiteren Überlegungen der Revisionserwiderung, die auf einer
  369. Abnahme- und Vergütungspflicht der A.
  370. AG beruhen, die Grundlage ent-
  371. zogen.
  372. Auch der von der Revisionserwiderung weiter angeführte Umstand, daß
  373. nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 KWKG nur der Netzbetreiber Anspruch auf
  374. Belastungsausgleich hat, rechtfertigt es nicht, im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 3
  375. - 16 -
  376. Nr. 2 KWKG den Betreiber des nächstgelegenen Netzes und nicht das den
  377. Strom beziehende Energieversorgungsunternehmen als vergütungspflichtig
  378. anzusehen. Richtig ist zwar, daß kein Grund ersichtlich ist, dem betreffenden
  379. Energieversorgungsunternehmen anders als dem Netzbetreiber, der nach § 3
  380. Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 KWKG zur Abnahme und Vergütung von Strom verpflichtet ist, den Belastungsausgleich zu versagen. Dies kann jedoch nicht dazu
  381. führen, die Vergütungspflicht entgegen den oben genannten Gründen dem
  382. Netzbetreiber aufzuerlegen. Vielmehr ist § 5 Abs. 1 KWKG gegebenenfalls im
  383. Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungskonform dahin auszulegen, daß auch dem Energieversorgungsunternehmen,
  384. das im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG für den von ihm bezogenen
  385. Strom die Vergütung nach § 4 KWKG zu zahlen hat, der Anspruch auf Belastungsausgleich zusteht.
  386. e) In Bezug auf die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden Vergütung
  387. ist gemäß dem Senatsurteil vom 11. Februar 2004 (aaO, unter II 5 a) nach
  388. Wortlaut, Systematik und Zweck des Gesetzes von der in § 4 Abs. 1 KWKG
  389. bestimmten Mindestvergütung auszugehen. Wie der Senat weiter entschieden
  390. hat (aaO, unter II 5 b), gilt die Mindestvergütung allerdings nicht unbeschränkt,
  391. weil ihre Einführung in die bestehenden Lieferverträge wegen besonderer Umstände im Einzelfall zu einer erheblichen Störung des Vertragsgefüges führen
  392. kann, die gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242
  393. BGB) eine Herabsetzung erforderlich macht. Die Revisionserwiderung beruft
  394. sich darauf, daß hier derartige Umstände vorlägen. Dies entzieht sich schon
  395. deswegen einer Beurteilung in der Revisionsinstanz, weil es hierzu wiederum
  396. sowohl an tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts als auch an Vortrag der Beklagten in den Vorinstanzen fehlt, wozu allerdings bislang auch keine Veranlassung bestand.
  397. - 17 -
  398. III.
  399. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der
  400. Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es gemäß den vorstehenden
  401. Ausführungen (unter II 3 b cc, c bb (2) und e) - gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien - noch in mehrfacher Hinsicht tatsächlicher Feststellungen bedarf. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist zur
  402. neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
  403. Dr. Deppert
  404. Dr. Beyer
  405. Dr. Wolst
  406. Wiechers
  407. Hermanns