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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VIII ZR 265/00
  4. vom
  5. 24. Juli 2001
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen
  9. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 54, 277)
  10. beschlossen:
  11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats
  12. des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. August 2000 wird nicht
  13. angenommen.
  14. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
  15. Abs. 1 ZPO).
  16. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes wird
  17. einstweilen zurückgestellt.
  18. Gründe:
  19. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet im
  20. Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277). Das Oberlandesgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt, daß eine
  21. nach § 177 Abs. 1 BGB erforderliche Genehmigung teilbar ist, einzelne Punkte
  22. also von ihr ausgenommen werden können, wenn das zu genehmigende
  23. -3-
  24. Rechtsgeschäft seinerseits in gleicher Weise teilbar ist (§ 139 BGB). Der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, der der Zulässigkeit einer nur teilweisen Genehmigung der - ein einheitliches Ganzes bildenden - Verfahrensführung eines
  25. vollmachtlosen Vertreters entgegensteht (RGZ 110, 228; BGHZ 92, 137), spielt
  26. bei der Genehmigung eines Rechtsgeschäfts keine Rolle.
  27. Mithin konnte der Kläger - entgegen der Auffassung der Revision - die
  28. Klausel in Ziffer F. 5 des von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen notariellen Vertrages vom 31. Juli 1998 von der Genehmigung
  29. ausnehmen und den Vertrag im übrigen wirksam genehmigen.
  30. Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen Rechtfehler zum
  31. Nachteil der Beklagten erkennen.
  32. Dr. Deppert
  33. Dr. Hübsch
  34. Dr. Leimert
  35. Dr. Beyer
  36. Dr. Frellesen
  37. ist durch Urlaub
  38. an der Unterschrift verhindert
  39. Dr. Deppert