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495 lines
30 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VIII ZR 242/10
  5. Verkündet am:
  6. 28. September 2011
  7. Ring,
  8. Justizhauptsekretärin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. BGB §§ 432, 554; ZPO §§ 253, 531
  19. a) Der Klageantrag auf Duldung der Modernisierung einer Mietwohnung ist hinreichend bestimmt, wenn der erstrebte Duldungserfolg sowie der Umfang der zu duldenden Arbeiten
  20. in seinen wesentlichen Umrissen und Schritten im Antrag umschrieben werden.
  21. b) Ist eine Mietwohnung von einer Bruchteilsgemeinschaft vermietet, kann die von der
  22. Bruchteilsgemeinschaft beanspruchte Duldung einer Wohnungsmodernisierung gemäß
  23. § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB auch von einzelnen ihrer Mitglieder aus eigenem Recht klageweise durchgesetzt werden.
  24. c) Eine nach § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB erforderliche Modernisierungsankündigung muss
  25. nicht jede Einzelheit der beabsichtigten Modernisierungsmaßnahme beschreiben und
  26. nicht jede mögliche Auswirkung mitteilen. Sie muss lediglich so konkret gefasst sein, dass
  27. sie den Informationsbedürfnissen des Mieters Rechnung trägt, das Ziel der beabsichtigten
  28. Modernisierung und die zu dessen Erreichung geplanten Maßnahmen zu erfahren, um
  29. ihm darüber eine zureichende Kenntnis zu vermitteln, in welcher Weise die Wohnung
  30. durch die geplanten Maßnahmen verändert wird und wie sich diese Maßnahmen künftig
  31. auf den Mietgebrauch einschließlich etwaiger Verwendungen des Mieters sowie die zu
  32. zahlende Miete auswirken.
  33. BGH, Urteil vom 28. September 2011 - VIII ZR 242/10 - LG München I
  34. AG München
  35. -2-
  36. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  37. vom 28. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
  38. Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und
  39. Dr. Schneider
  40. für Recht erkannt:
  41. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 15. Zivilkammer
  42. des Landgerichts München I vom 11. August 2010 wird zurückgewiesen.
  43. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
  44. Von Rechts wegen
  45. Tatbestand:
  46. 1
  47. Die Kläger sind zusammen mit drei weiteren Personen nach Bruchteilen
  48. Eigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in M.
  49. . Sie beabsichtigen, an der Westseite des Hauses Balkone zu errichten,
  50. und beanspruchen vom Beklagten, der im Jahre 2000 eine der betroffenen
  51. Wohnungen von der damaligen Eigentümerin gemietet hat, die Duldung der
  52. Baumaßnahme. Die Durchführung dieser Maßnahme kündigten die hierbei
  53. durch die Hausverwaltung T.
  54. GmbH vertretenen Miteigentümer dem
  55. Beklagten mit Schreiben vom 30. Januar 2009 unter Bezeichnung der nachstehend aufgeführten Arbeiten, einem für den 9. Mai 2009 vorgesehenen Baubeginn und einer veranschlagten Bauzeit von sechs Wochen an. Dabei setzten sie
  56. für die Arbeiten innerhalb der Wohnungen jeweils fünf Tage zuzüglich Malerar-
  57. -3-
  58. beiten nach einer Trocknungszeit von etwa einer Woche an. Ferner bezifferten
  59. sie darin unter Bezugnahme auf eine beigefügte Kostenschätzung den Betrag
  60. der voraussichtlichen monatlichen Mieterhöhung mit 121,06 €.
  61. 2
  62. Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, die mit dem
  63. genannten Schreiben angekündigten Modernisierungsmaßnahmen zur Anbringung eines Balkons im Bereich der Westseite seiner Wohnung gegenüber den
  64. Klägern und den übrigen Miteigentümern zu dulden, und zwar insbesondere
  65. folgende Maßnahmen:
  66. - Anbringung eines Staubschutzes im Arbeitsbereich,
  67. - Demontage und Verlegung sowie Neuanschluss der Heizung und
  68. Elektroleitungen sowie Schalter, Steckdosen im betroffenen Wandbereich,
  69. - Ausbau des vorhandenen Fensters, Ausbruch der Fensterbrüstung, Begradigung der Laibungen und Einbau eines neuen Fenstertürelements,
  70. - Installation von Heizung und Elektroinstallationen im betroffenen Wandbereich,
  71. - Einputzen des Fensterelements und der Installationsleitungen zunächst mit
  72. Grundputz, anschließend mit streichfähigem Endputz,
  73. - Malerarbeiten im Bereich der betroffenen Flächen,
  74. - Aufstellung eines Arbeits- und Schutzgerüsts an der Fassadenwestseite des
  75. betroffenen Anwesens bis zur Höhe der Traufe,
  76. - Öffnung der Fassadenverkleidung und Wiedermontage nach Abschluss der
  77. Balkon- und Fensteranbauarbeiten,
  78. - Setzen von Zugankern und Auflagenkonsole in die Fassade,
  79. - Aufstellen des Balkonpodests und Anbringung des Geländers.
  80. 3
  81. Darüber hinaus hat das Amtsgericht den Beklagten "verpflichtet", den
  82. Miteigentümern, der Hausverwaltung sowie den beauftragten Handwerkern und
  83. Architekten zur Durchführung der genannten Maßnahmen Zutritt zu seiner
  84. Wohnung zu gewähren. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist
  85. erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
  86. verfolgt er sein Klageabweisungsbegehren weiter.
  87. -4-
  88. Entscheidungsgründe:
  89. 4
  90. Die Revision hat keinen Erfolg.
  91. I.
  92. 5
  93. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
  94. 6
  95. Die Klage sei zulässig. Insbesondere sei dem Klageantrag unter Berücksichtigung der dabei in Bezug genommenen Modernisierungsankündigung mit
  96. hinreichender Sicherheit zu entnehmen, was vom Beklagten verlangt werde.
  97. Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung sei es nicht nötig, dass
  98. der Antrag bereits allen Anforderungen genüge, die an eine Mitteilungspflicht
  99. des Vermieters gemäß § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB zu stellen seien. Denn die
  100. Frage der in § 554 BGB geregelten Duldungspflicht könne nicht bereits in die
  101. von Amts wegen vorzunehmende Prüfung zur Zulässigkeit der Klage vorverlagert werden.
  102. 7
  103. Ebenso seien die Kläger prozessführungsbefugt. Nach der vorgelegten
  104. notariellen Urkunde vom 29. Mai 2006 bestehe am Mietgrundstück eine Bruchteilsgemeinschaft zwischen den Klägern und den weiteren Eigentümern. Dies
  105. habe zur Folge, dass es sich bei der im Streit stehenden Duldungspflicht um
  106. eine im Rechtssinne unteilbare Leistung handele, deren Erfüllung die Kläger
  107. nach Maßgabe der hier gewahrten Anforderungen des § 432 Abs. 1 Satz 1
  108. BGB beanspruchen könnten.
  109. 8
  110. In der Sache werde die genannte Modernisierungsankündigung zwar
  111. nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB gerecht,
  112. so dass der Beklagte an sich nicht zur Duldung verpflichtet sei. Denn ein Mieter
  113. müsse in der Lage sein, sich nach den Angaben in der Mitteilung genaue Vorstellungen darüber zu machen, welche Modernisierungsmaßnahmen geplant
  114. -5-
  115. seien. Eine ungefähre stichwortartige Beschreibung der Arbeiten reiche dazu in
  116. aller Regel nicht aus. Vielmehr sei die Art der Maßnahme möglichst genau, und
  117. zwar nach Möglichkeit unter Beifügung genauer Baupläne, mitzuteilen. Das sei
  118. in der Modernisierungsankündigung nicht erfolgt. So finde sich hinsichtlich der
  119. durchzuführenden Installationsarbeiten zu Art und Umfang lediglich die pauschale Mitteilung: "Heizung und Elektro-Rohinstallation im betr. Wandbereich".
  120. Hieraus ergebe sich aber nicht, welcher Wandbereich genau betroffen sei oder
  121. wo genau die Elektro-Rohinstallation erfolgen solle. Auch die Angabe, dass der
  122. bestehende Heizkörper entfernt werde und der Heizkörper vor dem Nordfenster
  123. entsprechend aufgerüstet werde, sei nicht hinreichend konkret, da hieraus nicht
  124. hervorgehe, ob der bestehende Heizkörper vergrößert werden solle und wie
  125. sich die beabsichtigte Umrüstung auswirke. Ebenso wenig sei die genaue Lage
  126. des anzubringenden Balkons beschrieben, da sich aus dem Ankündigungsschreiben lediglich ergebe, dass die Balkone jeweils an der Westseite der
  127. Wohnungen angebracht werden sollten. Es sei den Klägern jedoch zuzumuten
  128. gewesen, insoweit einen Bauplan mit genauer Lagebezeichnung beizufügen.
  129. Auch die vorliegend erfolgte Beifügung eines Lichtbilds mit einem ähnlichen
  130. Balkon genüge dazu nicht. Darüber hinaus sei der Beginn der Modernisierungsmaßnahmen innerhalb der Wohnung unklar bezeichnet.
  131. 9
  132. Gleichwohl könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass die Kläger
  133. ihre Mitteilungspflicht schlecht erfüllt hätten. Denn er habe erstmals im Berufungsrechtszug gerügt, dass die Modernisierungsankündigung nicht den Anforderungen des § 554 Abs. 3 BGB genüge. Bei dieser Rüge handele es sich um
  134. ein neues Verteidigungsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO, welches er mit
  135. neuem Tatsachenvorbringen dahin unterlegt habe, dass nicht ersichtlich sei, wo
  136. die Balkone angebracht werden sollten, und dass sowohl der zeitliche Umfang
  137. der Arbeiten als auch die genaue Lage der für die Heizungs- und Elektroanschlüsse zu verlegenden Leitungen unklar seien. Dieser Vortrag hätte jedoch
  138. bereits in erster Instanz gehalten werden können und müssen. Selbst wenn
  139. -6-
  140. man hierin nur Rechtsausführungen sehen wollte, seien diese nicht mehr zu
  141. berücksichtigen, da in erster Instanz die Vereinbarkeit der Modernisierungsankündigung mit § 554 Abs. 3 BGB jedenfalls nicht bestritten worden sei und deren erstmaliges Bestreiten in der Berufungsinstanz ebenfalls nach § 531 Abs. 2
  142. ZPO nicht zulassungsfähig sei.
  143. II.
  144. 10
  145. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, so
  146. dass die Revision zurückzuweisen ist.
  147. 11
  148. Das Berufungsgericht, das ohne Rechtsfehler die Klage für zulässig erachtet und die Kläger zur Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs als
  149. befugt angesehen hat, ist zwar unzutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte mit seinen auf Mängel der Modernisierungsankündigung gestützten Einwendungen gegen die von den Klägern gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB beanspruchte Duldung der vorgesehenen Baumaßnahmen zur Balkonanbringung
  150. gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen sei. Gleichwohl hat die Revision keinen Erfolg, weil diese Einwendungen in der Sache nicht durchgreifen und die
  151. Modernisierungsankündigung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
  152. den Anforderungen des § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB gerecht wird.
  153. 12
  154. 1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht den
  155. vorstehend bezeichneten Klageantrag auf Duldung der darin genannten Modernisierungsmaßnahmen für hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2
  156. Nr. 2 ZPO erachtet und es gebilligt hat, dass das Amtsgericht nach diesem Antrag gegen den Beklagten erkannt hat.
  157. 13
  158. a) Allerdings wird im mietrechtlichen Schrifttum angenommen, dass die
  159. vom Mieter zu duldenden Maßnahmen im Klageantrag nach Art, Umfang, Be-
  160. -7-
  161. ginn und Dauer in hinreichend genauer Vereinzelung umschrieben werden
  162. müssen. Dabei wird - der Modernisierungsankündigung entsprechend - hinsichtlich Art und Umfang eine genaue und umfassende, gegebenenfalls durch
  163. Bezugnahme auf beigefügte Skizzen oder Baupläne ergänzte Beschreibung der
  164. einzelnen Maßnahmen bis hin zur genauen Angabe von Ort und Abmessungen
  165. ihrer Vornahme und der jeweils vorgesehenen Ausführungsart gefordert
  166. (Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 554 Rn. 45, 64; Sternel, Mietrecht aktuell,
  167. 4. Aufl., Rn XIV 72; Gies, NZM 2003, 545, 546). Auch in der Instanzrechtsprechung gehen die Konkretisierungsanforderungen bisweilen dahin, dass etwa bei
  168. Rohrleitungsverlegungen der genaue horizontale und vertikale Verlauf der
  169. Rohrleitungen anzugeben sei und lediglich ungefähre Verlaufsangaben nicht
  170. ausreichten (KG, GE 2004, 1231 mwN).
  171. 14
  172. b) Dem kann - wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt - in dieser
  173. Weite nicht gefolgt werden. Insbesondere übersehen diese am Inhalt der Modernisierungsankündigung nach § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB orientierten Sichtweisen, dass es bei Formulierung der Duldungspflicht im Antrag nicht darum geht,
  174. dem Mieter eine hinreichende Entscheidungsgrundlage über die Bedeutung und
  175. die Auswirkungen der Maßnahme zu vermitteln, um ihm auf diese Weise eine
  176. Beurteilungsgrundlage für seine Entscheidung an die Hand zu geben, ob er die
  177. Maßnahme dulden will und wie er sich im Falle einer Duldungspflicht in seinen
  178. Dispositionen (eigene Zeitplanung, Änderung der Nutzungsmöglichkeiten, Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach § 554 Abs. 3 Satz 2 BGB usw.) darauf einstellen will. Der Antrag dient vielmehr nur dazu, die zu duldenden Handlungen so genau zu umschreiben, dass sie die hinreichende Grundlage für eine
  179. nach § 890 ZPO vorzunehmende Zwangsvollstreckung bilden können.
  180. 15
  181. Zwar müssen Anträge, mit denen die Duldung von Handlungen verlangt
  182. wird, die zu duldenden Handlungen so genau bezeichnen, dass der in Anspruch
  183. genommene Schuldner im Falle einer dem Antrag entsprechenden gerichtlichen
  184. -8-
  185. Entscheidung eindeutig erkennen kann, was von ihm verlangt wird. Denn diese
  186. Prüfung darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden, da es nicht dessen Aufgabe ist zu klären, wie die zu vollstreckende Handlung oder Unterlassung aussieht; es ist vielmehr auf eine Klärung der Frage
  187. beschränkt, ob der Schuldner der ihm gebotenen Verpflichtung nachgekommen
  188. ist. Gleichwohl sind bei Duldungsanträgen gewisse Verallgemeinerungen häufig
  189. unvermeidlich, weil andernfalls die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu
  190. erlangen, durch prozessuale Anforderungen unzumutbar erschwert würde
  191. (BAG, NZA 2010, 1365, 1366 mwN). Aus dem gleichen Grunde kann eine Verurteilung zur Duldung auch ohne ausdrücklichen Ausspruch die Verpflichtung
  192. zu positivem Tun enthalten, wenn der Schuldner - wie hier hinsichtlich der
  193. gleichzeitig erkannten Verpflichtung zur Zutrittsgewährung - seiner Duldungspflicht nur dadurch gerecht werden kann, dass er daneben zugleich positive
  194. Handlungen vornimmt, die erforderlich sind, um den rechtmäßigen Zustand zu
  195. erreichen. Denn auch insoweit würde eine Zwangsvollstreckung unzumutbar
  196. erschwert, wenn der Gläubiger statt dessen darauf verwiesen werden müsste,
  197. jeweils einzelne Handlungstitel für die nach Art und Umfang in der Regel nicht
  198. hinreichend voraussehbaren Handlungen zur Erreichung des beschriebenen
  199. Duldungserfolges zu erwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - I ZB
  200. 58/06, WM 2007, 1416 Rn. 17 f.).
  201. 16
  202. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden und dem Schuldner auf
  203. der einen Seite die hinreichende Erkenntnismöglichkeit zu eröffnen, was von
  204. ihm an zu duldenden Handlungen verlangt wird, auf der anderen Seite die
  205. Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten des Gläubigers aber auch nicht unzumutbar zu erschweren, genügt es, dass der erstrebte Duldungserfolg sowie der
  206. Umfang der zu duldenden Arbeiten - wie hier - in seinen wesentlichen Umrissen
  207. und Schritten im Antrag umschrieben werden. Das gilt umso mehr, als sich im
  208. Zuge der Bauausführung noch gewisse Änderungen oder Konkretisierungen im
  209. Detail ergeben können und selbst § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB mit seiner inhaltlich
  210. -9-
  211. weitergehenden Ankündigungspflicht dem Rechnung trägt, indem neben der Art
  212. der Maßnahme lediglich deren voraussichtlicher Umfang mitgeteilt werden
  213. muss.
  214. 17
  215. Ebenso wenig verlangt der Ausspruch der Duldungspflicht die Mitteilung
  216. eines exakten zeitlichen Rahmens für die zu duldenden Handlungen. Hier hat
  217. der erkannte Duldungsausspruch auf die Modernisierungsankündigung vom
  218. 30. Januar 2009 und den darin enthaltenen Zeitplan Bezug genommen, in dem
  219. der voraussichtliche Beginn der Maßnahmen mitgeteilt und deren voraussichtlicher zeitlicher Ablauf umrissen war. Das genügt zu einer hinreichenden zeitlichen Bestimmbarkeit der Duldungspflicht. Denn andernfalls würde jede Verzögerung bei Beginn und Durchführung der Maßnahmen den Titel entwerten, und
  220. zwar selbst dann, wenn die Verzögerung nur unwesentlich oder vom Vermieter
  221. nicht zu vertreten ist, etwa weil die Bauhandwerker verzögert beginnen oder
  222. ausführen oder - wie hier - ein Maßnahmenbeginn durch Widerspruch von Mieterseite hinausgezögert wird. Dies würde für die Kläger jedoch zu einer unzumutbaren Erschwerung ihres gerichtlichen Rechtsschutzes führen, ohne dass
  223. dem ein berechtigtes Interesse des Beklagten an einer sonst nicht möglichen
  224. hinreichenden Bestimmbarkeit des Zeitraums seiner Duldungspflicht entgegenstünde.
  225. 18
  226. 2. Anders als die Revision meint, ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Kläger gemäß § 432 BGB ohne Mitwirkung
  227. der übrigen Miteigentümer berechtigt sind, vom Beklagten die gemäß § 554
  228. Abs. 2 Satz 1 BGB beanspruchte Duldung der ihm angekündigten Modernisierungsmaßnahme zu verlangen. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob es
  229. sich bei dem Klagerecht aus § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach dann, wenn
  230. mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern haben, der Schuldner, sofern sie
  231. nicht Gesamtgläubiger sind, nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder
  232. Gläubiger nur die Leistung an alle fordern kann, um einen die Zulässigkeit der
  233. - 10 -
  234. Klage betreffenden Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft im Sinne von § 51
  235. Abs. 1 ZPO handelt (so etwa MünchKommBGB/Karsten Schmidt, 5. Aufl., § 741
  236. Rn. 49; Musielak/Weth, ZPO, 8. Aufl., § 51 Rn. 23) oder um einen lediglich die
  237. materielle Anspruchsberechtigung betreffenden Fall der Aktivlegitimation (so
  238. etwa MünchKommZPO/Lindacher, 3. Aufl., Vor §§ 50 ff. Rn. 53 mwN). Jedenfalls sind die Kläger gemäß § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB kraft eigenen Rechts und
  239. damit als Partei zur klageweisen Durchsetzung der beanspruchten Duldung
  240. befugt (vgl. RGZ 70, 32, 34 f.).
  241. 19
  242. a) Die Kläger sind in Rechtsgemeinschaft mit weiteren Personen Eigentümer nach Bruchteilen des in Rede stehenden Mietgrundstücks im Sinne von
  243. §§ 741 ff. BGB und als solche Vermieter der dem Beklagten überlassenen
  244. Wohnung. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts
  245. haben die Kläger und die weiteren Bruchteilseigentümer, hierbei in zulässiger
  246. Weise jeweils vertreten durch die Hausverwaltung T.
  247. GmbH (vgl. Ster-
  248. nel, aaO Rn. VII 151; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2011, § 554
  249. Rn. 42), dem Beklagten unter dem 30. Januar 2009 die im Streit stehenden
  250. Modernisierungsmaßnahmen angekündigt und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 554 Abs. 2 BGB (dazu nachstehend unter II 4 a) auf diese Weise
  251. - die Ordnungsmäßigkeit der Ankündigung vorausgesetzt (dazu nachstehend
  252. unter II 4 b) - eine Duldungspflicht des Beklagten fällig gestellt (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 20. Dezember 2010 - 8 U 507/09, juris Rn. 38; KG, GE
  253. 2007, 907; OLG München, WuM 1991, 481, 482; jeweils mwN; Sternel, aaO
  254. Rn. VII 150; Staudinger/Emmerich, aaO § 554 Rn. 41; MünchKommBGB/
  255. Bieber, aaO, § 554 Rn. 34).
  256. 20
  257. b) Der Revision kann nicht gefolgt werden, soweit sie meint, der Anspruch auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen könne nicht einem von
  258. § 432 BGB erfassten Anspruch mehrerer Eigentümer auf Zahlung der Miete
  259. gleichgesetzt werden. Denn diese Vorschrift, die bereits nach ihrem Wortlaut
  260. - 11 -
  261. den Kreis der von ihr erfassten Forderungen nicht beschränkt, betrifft bei Vermietung eines in Bruchteilseigentum stehenden Grundstücks durch die Bruchteilsgemeinschaft alle Forderungen aus dem Mietverhältnis beziehungsweise
  262. aus der Benutzung des Grundstücks, da diese Forderungen - wie nicht zuletzt
  263. § 754 Satz 2 BGB zeigt - ungeachtet einer Teilbarkeit im natürlichen Sinne jedenfalls nach dem Wesen der Gemeinschaft im Rechtssinne auf eine unteilbare
  264. Leistung gerichtet sind (BGH, Urteile vom 11. Juli 1958 - VIII ZR 108/57, NJW
  265. 1958, 1723; vom 29. Januar 1969 - VIII ZR 20/67, WM 1969, 396 unter I 2; vom
  266. 19. Oktober 2000 - IX ZR 255/99, WM 2000, 2457 unter III, insoweit in BGHZ
  267. 145, 352 nicht abgedruckt; Staudinger/Noack, BGB, Neubearb. 2005, § 432
  268. Rn. 20, 22 f.). Das gilt auch für die vorliegend beanspruchte Duldung nach
  269. § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB, die jeder Teilhaber gemäß § 432 BGB selbständig in
  270. der Weise geltend machen kann, dass er - wie hier - Duldung gegenüber allen
  271. Miteigentümern fordert.
  272. 21
  273. 3. Die Revision rügt aber mit Recht, dass das Berufungsgericht den Beklagten mit seinen auf Mängel der Modernisierungsankündigung gestützten
  274. Einwendungen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO für ausgeschlossen erachtet hat.
  275. 22
  276. Das Berufungsgericht hat übersehen, dass der Ausschluss neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsrechtszug, auch soweit sie im ersten Rechtszug aus Nachlässigkeit nicht geltend gemacht worden sind, nicht für
  277. unstreitige Tatsachen gilt. Unter "neue Angriffs- und Verteidigungsmittel" im
  278. Sinne des § 531 ZPO fällt vielmehr nur streitiges und beweisbedürftiges Vorbringen. Nicht beweisbedürftiges Vorbringen hat das Berufungsgericht dagegen
  279. gemäß § 529 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung ohne Weiteres zugrunde zu legen, selbst wenn es sich dabei um zu erhebende Einreden oder auszuübende
  280. Gestaltungsrechte handelt, sofern die sie begründenden Tatsachen unstreitig
  281. sind (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2008 - GSZ 1/08, BGHZ 177, 212 Rn. 9 ff.;
  282. Senatsurteil vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 247/06, NJW 2009, 2532 Rn. 15 f.;
  283. - 12 -
  284. BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 82/09, NJW-RR 2010, 664 Rn. 7; jeweils mwN). So liegt der Fall hier.
  285. 23
  286. Dass für den Aussagegehalt der Modernisierungsankündigung (streitige)
  287. Umstände zu berücksichtigen wären, die außerhalb dieses Ankündigungsschreibens liegen, der Aussagegehalt sich also nicht oder nicht allein aus dem
  288. Schreiben selbst erschließt, ist weder vom Berufungsgericht festgestellt worden
  289. noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil hat das Berufungsgericht das Ankündigungsschreiben anhand der von ihm angelegten Beurteilungsmaßstäbe vollständig darauf überprüft, ob es den inhaltlichen Anforderungen des § 554
  290. Abs. 3 Satz 1 BGB genügt, und hierauf gestützt eine Duldungspflicht des Beklagten bereits abschließend verneint. Um den Informationsgehalt des Ankündigungsschreibens beurteilen zu können, bedurfte es mithin aus der Sicht des
  291. Berufungsgerichts keines Rückgriffs auf über den Inhalt des Schreibens hinausgehende streitige Tatsachen.
  292. 24
  293. 4. Gleichwohl bleibt die Revision ohne Erfolg, weil sich die Entscheidung
  294. aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Denn auch unter Einbeziehung des verfahrensfehlerhaft übergangenen Vorbringens des Beklagten
  295. hätte das Berufungsgericht dem von den Klägern geltend gemachten Duldungsanspruch stattgeben müssen.
  296. 25
  297. a) Soweit der Duldungsanspruch nach § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB voraussetzt, dass die Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache dient, hat das Berufungsgericht sich auf die erstinstanzliche Feststellung bezogen, wonach durch
  298. den Einbau eines bisher nicht vorhandenen Balkons die Wohnverhältnisse verbessert würden. Das entspricht einer verbreiteten, mit der insoweit maßgeblichen Verkehrsanschauung im Einklang stehenden Sichtweise in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum, nach der die Anbringung eines Balkons jedenfalls im städtischen Bereich üblicherweise als Maßnahme zur Wohnwertver-
  299. - 13 -
  300. besserung angesehen wird (LG Berlin, NZM 1998, 189; ZMR 2004, 193; LG
  301. Wiesbaden, WuM 2003, 564, 565; Blank/Börstinghaus, aaO Rn. 16; Staudinger/
  302. Emmerich, aaO, § 554 Rn. 24), und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
  303. 26
  304. b) Das Berufungsgericht hat jedoch, wie die Revisionserwiderung mit ihrer Gegenrüge zutreffend geltend macht, die Anforderungen an den Inhalt der
  305. gemäß § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB zu übermittelnden Modernisierungsankündigung überspannt. Nach dieser Bestimmung hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art und voraussichtlichen
  306. Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung mitzuteilen. Wie konkret die Mitteilung sein muss, um dem Mieter die für
  307. die Beurteilung seiner Lage, insbesondere für eine Duldungspflicht, notwendigen Kenntnisse darüber zu verschaffen, welche Modernisierungsmaßnahmen
  308. der Vermieter durchzuführen beabsichtigt, in welcher Weise die Wohnung durch
  309. diese Maßnahmen verändert wird und wie sich diese Maßnahmen künftig auf
  310. den Mietgebrauch einschließlich etwaiger Verwendungen des Mieters sowie die
  311. zu zahlende Miete auswirken, ist allerdings umstritten.
  312. 27
  313. aa) In der Instanzrechtsprechung wie auch im Schrifttum wird teilweise
  314. angenommen, dass etwa bei einer - auch hier im Zuge der Balkonerrichtung
  315. vorzunehmenden - Verlegung einer Sammelheizung der Vermieter die Anzahl,
  316. die Bauart und den Ort der Aufstellung der Heizkörper sowie den horizontalen
  317. und vertikalen Verlauf der Rohrleitungen benennen müsse, um dem Mieter eine
  318. genaue Vorstellung von der Neugestaltung der Wohnung zu vermitteln. Das
  319. mache es in aller Regel sogar erforderlich, dem Mieter einen Auszug aus dem
  320. Bauplan zu übermitteln, der den Umfang der Arbeiten einschließlich vorgesehener Wandöffnungen und Durchbrüche aufzeige (LG Hamburg, WuM 1990,
  321. 18; WuM 1992, 121; Blank/Börstinghaus, aaO Rn. 45; Sternel, aaO Rn. VII 159;
  322. noch weitergehend etwa Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 10. Aufl.,
  323. - 14 -
  324. § 554 BGB Rn. 265, 267; LG Berlin, Beschluss vom 2. Juli 2004 - 67 T 52/04,
  325. juris Rn. 5, das zudem eine Gegenüberstellung von erstrebtem und vorhandenem Ausstattungsbestand verlangt). Ebenso wird zu den Mitteilungsanforderungen an den Maßnahmenbeginn und Maßnahmenablauf angenommen, dass
  326. nicht nur die voraussichtlichen Termine für Beginn und Ende der Maßnahmen
  327. überhaupt, sondern auch für die einzelnen Etappen, die unterschiedliche Beeinträchtigungen mit sich bringen können, im Ankündigungsschreiben zu benennen seien (LG Hamburg, WuM 2005, 60, 61; Blank/Börstinghaus, aaO Rn. 46)
  328. beziehungsweise hinsichtlich der Innenmaßnahmen eine genauere Zeiteingrenzung und Zeitspanne erforderlich sei (Eisenschmid, juris PR-MietR 25/10
  329. Anm. 5 unter C). Eine lediglich ungefähre, stichwortartige Beschreibung der
  330. Arbeiten und Abläufe wird demgegenüber nicht für genügend angesehen
  331. (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, aaO Rn. 267; Bamberger/Roth/Ehlert, BGB,
  332. 2. Aufl., § 554 Rn. 23 d).
  333. 28
  334. bb) Diese Anforderungen gehen zu weit (ebenso auch KG, GE 2007,
  335. 907; LG München I, ZMR 2009, 453, 454 f.; Beyer GE 2009, 943, 947 f.;
  336. MünchKommBGB/Bieber, aaO, Rn. 35; Staudinger/Emmerich, aaO, Rn. 44
  337. mwN). Der Gesetzgeber hat sich bei der Neufassung des § 554 Abs. 3 BGB im
  338. Zuge des Mietrechtsreformgesetzes gegen zu strenge Anforderungen an den
  339. Inhalt der Modernisierungsmitteilung des Vermieters ausgesprochen und die
  340. zuvor vertretenen Maßstäbe dahin abgesenkt wissen wollte, dass der Vermieter
  341. nur noch den voraussichtlichen Umfang und Beginn und die voraussichtliche
  342. Dauer der Maßnahme mitteilen sollte, um dem Umstand Rechnung zu tragen,
  343. dass der Vermieter zu dem vom Gesetz vorgeschriebenen Mitteilungszeitpunkt
  344. zu präziseren Angaben häufig gar nicht in der Lage sein wird (BT-Drucks.
  345. 14/4553 S. 36 f., 49 f.).
  346. 29
  347. Auch der mit der Modernisierungsankündigung verfolgte Zweck verlangt
  348. in der Regel nicht, dass jede Einzelheit der beabsichtigten Modernisierungs-
  349. - 15 -
  350. maßnahme in der Ankündigung beschrieben und jede mögliche Auswirkung
  351. mitgeteilt wird.
  352. 30
  353. Sie muss auf der einen Seite zwar den Informationsbedürfnissen des
  354. Mieters Rechnung tragen, das Ziel der beabsichtigten Modernisierung und die
  355. zu dessen Erreichung geplanten Maßnahmen zu erfahren, um ihm darüber eine
  356. zureichende Kenntnis zu vermitteln, in welcher Weise die Wohnung durch diese
  357. Maßnahmen verändert wird und wie sich diese Maßnahmen künftig auf den
  358. Mietgebrauch einschließlich etwaiger Verwendungen des Mieters sowie die zu
  359. zahlende Miete auswirken, und ihm so eine sachgerechte Beurteilung der sich
  360. daraus ergebenden Lage, insbesondere hinsichtlich seiner Duldungspflicht, der
  361. für ihn zu treffenden Maßnahmen und der gegebenenfalls zu ziehenden vertragsrechtlichen Konsequenzen, ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 14/4553, S. 37).
  362. 31
  363. Auf der anderen Seite ist aber auch zu berücksichtigen, dass die in § 554
  364. Abs. 3 Satz 1 BGB geregelte Mitteilungspflicht nicht darauf abzielt, die in § 554
  365. Abs. 2 BGB näher geregelte sachliche Befugnis des Vermieters zur Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen einzuschränken, sondern dass sie dem
  366. Mieter lediglich einen ergänzenden Schutz bei der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen gewähren soll (vgl. Senatsurteil vom 19. September 2007
  367. - VIII ZR 6/07, WuM 2007, 630 Rn. 15). Die Verwirklichung dieses ergänzenden
  368. Schutzes darf deshalb - wovon auch der Gesetzgeber ausgegangen ist (BTDrucks. 14/4553, aaO) - nicht so weit gehen, dass einem Vermieter die Durchführung gesetzlich zulässiger Modernisierungsmaßnahmen durch eine Handhabung der Mitteilungsanforderungen erschwert wird, die über das zum Schutz
  369. des Mieters gebotene Maß hinausgeht und auf diese Weise den Modernisierungsanspruch des Vermieters unvertretbar verkürzt (BayObLG, NZM 2001, 89;
  370. MünchKommBGB/Bieber, aaO, Rn. 36; jeweils unter Hinweis auf BVerfGE 79,
  371. 80, 84 f.).
  372. - 16 -
  373. 32
  374. c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird die Modernisierungsankündigung der Kläger - wie der Senat nach dem festgestellten Sachverhalt selbst beurteilen kann - diesen Anforderungen gerecht. Der an der
  375. Westseite des Hauses anzubringende Balkon ist in der Ankündigung mit seiner
  376. Gestaltung und den vorgesehenen Abmessungen ebenso beschrieben wie die
  377. außerhalb und innerhalb der Wohnung unter Angabe ihres voraussichtlichen
  378. zeitlichen Ablaufs im Einzelnen vorzunehmenden Arbeiten und Arbeitsschritte.
  379. Die voraussichtliche Lage des Balkons vor einem bisherigen Wohnzimmerfenster, unter dem der im Zuge der Arbeiten zu entfernende Heizkörper angebracht
  380. ist, dessen Heizleistung durch Aufrüstung eines näher beschriebenen anderen
  381. Heizkörpers übernommen werden soll, erschließt sich dem Beklagten ohne
  382. Weiteres. Gleiches gilt für die im betroffenen Wandbereich liegenden und deshalb zwangsläufig zu ändernden Heizungs- und Elektroinstallationen sowie die
  383. dazu vorzunehmenden Putz- und Malerarbeiten. Die Ankündigung ist mithin bei
  384. Anlegung objektiver Maßstäbe geeignet, dem Beklagten das von § 554 Abs. 3
  385. Satz 1 BGB geforderte hinreichende Bild von dem zu vermitteln, was mit der
  386. geplanten Balkonanbringung voraussichtlich an Änderungen auf ihn zukommt.
  387. Exakte Angaben zu Zeitpunkt und Abfolge der einzelnen Arbeiten oder Arbeitsschritte etwa nach Maßgabe eines beizufügenden Bauzeitenplans werden da-
  388. - 17 -
  389. bei entgegen der Auffassung der Revision vom beschriebenen Zweck der Modernisierungsankündigung nicht gefordert.
  390. Ball
  391. Dr. Frellesen
  392. Dr. Achilles
  393. Dr. Milger
  394. Dr. Schneider
  395. Vorinstanzen:
  396. AG München, Entscheidung vom 15.10.2009 - 472 C 13274/09 LG München I, Entscheidung vom 23.06.2010 - 15 S 22014/09 -