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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VIII ZR 241/15
  4. vom
  5. 13. Dezember 2016
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2016:131216BVIIIZR241.15.0
  8. -2-
  9. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2016 durch
  10. die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer
  11. sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol
  12. beschlossen:
  13. Die Anträge des Beklagten auf Beiordnung seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten oder eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts als Notanwalt für das
  14. Verfahren der Anhörungsrüge und auf Gewährung einer Frist zur
  15. Beauftragung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen
  16. Rechtsanwalts werden zurückgewiesen.
  17. Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen das Senatsurteil vom
  18. 5. Oktober 2016 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
  19. Gründe:
  20. I.
  21. 1
  22. Die den Beklagten im Revisionsverfahren vertretenden Rechtsanwälte
  23. haben es abgelehnt, eine Anhörungsrüge gegen das vorgenannte Senatsurteil
  24. einzulegen, da diese offensichtlich unzulässig und damit aussichtslos sei. Ein
  25. Gehörsverstoß des Senats könne nicht dargelegt werden; der Umstand, dass
  26. der Senat der Rechtsauffassung des Beklagten nicht gefolgt sei, begründe keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
  27. -3-
  28. 2
  29. Der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beklagten beantragt
  30. nunmehr, ihn als Notanwalt des Beklagten für die Durchführung des Verfahrens
  31. der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO zu bestellen. Weiter beantragt er, das
  32. Revisionsverfahren auf die Anhörungsrüge hin fortzusetzen und dem Beklagten
  33. eine Frist zur Beauftragung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen
  34. Rechtsanwalts zu setzen.
  35. II.
  36. 3
  37. 1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für den Beklagten gemäß
  38. § 78b Abs. 1 ZPO ist zwar rechtzeitig innerhalb der Frist für die Einlegung einer
  39. Anhörungsrüge gestellt worden (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen des § 78b Abs. 1 ZPO für die Beiordnung eines Notanwalts sind jedoch
  40. nicht erfüllt.
  41. 4
  42. a) Die beantragte Beiordnung des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten als dessen Notanwalt kommt bereits deshalb nicht in
  43. Betracht, weil sich die Parteien vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei
  44. dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen
  45. (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für die - wie hier - im Revisionsverfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 2005
  46. - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; vom 16. Juni 2015 - VIII ZB 91/14, juris Rn. 1;
  47. jeweils mwN [zur Rechtsbeschwerde]).
  48. 5
  49. b) Soweit der Antrag des Beklagten dahin zu verstehen sein sollte, dass
  50. hilfsweise die Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen
  51. Rechtsanwalts als Notanwalt erstrebt wird, ist ihm der Erfolg ebenfalls zu versagen.
  52. -4-
  53. 6
  54. aa) Mit dem vom Beklagten angestrebten Ziel kann die Bestellung eines
  55. Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO nicht gerechtfertigt werden. Die Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs darf nach den gesetzlichen Vorschriften nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
  56. erhoben und begründet werden; er trägt die Verantwortung für ihre Fassung.
  57. Die Beiordnung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, einen Rechtsbehelf entgegen dem Rat des Prozessbevollmächtigten einzulegen und durchzuführen und hierbei die rechtlichen Überlegungen des Beklagten zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen,
  58. der darin besteht, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken, die Rechtsuchenden kompetent zu beraten und den Bundesgerichtshof von unzulässigen
  59. Rechtsmitteln zu entlasten. Auch stünde eine solche Beiordnung im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (vgl. Senatsbeschlüsse vom
  60. 20. November 2012 - VIII ZR 175/12, juris Rn. 2; vom 18. Dezember 2012
  61. - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4; MünchKommZPO/Toussaint, 5. Aufl.,
  62. § 78b Rn. 7; jeweils mwN).
  63. 7
  64. bb) Die Beiordnung eines Notanwalts kommt hier im Übrigen auch deshalb nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung aus den im Schreiben der den
  65. Beklagten im Revisionsverfahren vertretenden Prozessbevollmächtigten vom
  66. 15. November 2016 genannten Gründen aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1
  67. ZPO). Das Vorbringen in der vom zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten
  68. des Beklagten gefertigten Antragsschrift vermag an dieser Beurteilung nichts zu
  69. ändern.
  70. 8
  71. 2. Dem Antrag des Beklagten, ihm eine Frist zur Beauftragung eines bei
  72. dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zu setzen, war nicht zu
  73. -5-
  74. entsprechen. Das Gesetz sieht eine solche Fristsetzung nicht vor. Zudem ist
  75. der Beklagte bereits durch seine bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen
  76. Rechtsanwälte vertreten.
  77. 9
  78. 3. Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des
  79. § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie
  80. nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Die Anhörungsrüge ist im Übrigen auch deshalb unzulässig,
  81. weil es an der gesetzlich vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5
  82. i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer neuen eigenständigen und entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 23. August 2016 - VIII ZR 79/15, juris Rn. 2 ff., und VIII ZR 46/15,
  83. juris Rn. 2 ff.; jeweils mwN) fehlt (siehe zu dem als - vermeintlich - übergangen
  84. gerügten Vorbringen des Beklagten insbesondere die Rn. 9, 12, 15 ff., 23 bis 26
  85. und 32 des angegriffenen Senatsurteils).
  86. 10
  87. Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen aus den vorstehenden Erwägungen
  88. zumindest auch unbegründet. Daraus ergibt sich zugleich, dass der Senat den
  89. -6-
  90. Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO).
  91. Dr. Milger
  92. Dr. Hessel
  93. Dr. Bünger
  94. Dr. Fetzer
  95. Kosziol
  96. Vorinstanzen:
  97. AG Potsdam, Entscheidung vom 09.04.2013 - 21 C 316/11 LG Potsdam, Entscheidung vom 15.10.2015 - 3 S 40/13 -