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453 lines
29 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VIII ZR 241/15
  5. Verkündet am:
  6. 5. Oktober 2016
  7. Ermel,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. BGB § 133 B, § 157 D, § 306 Abs. 2, 3, § 307 Abs. 1 Ba, Cb;
  19. EWGRL 13/93 Art. 6 Abs. 1
  20. a) Bei langjährigen Energielieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, ist die
  21. durch die Unwirksamkeit oder die unwirksame Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dadurch zu schließen, dass der Kunde die Preiserhöhungen, die zu
  22. einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang
  23. der jeweiligen Jahresabrechnungen, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt
  24. worden ist, beanstandet hat ("Dreijahreslösung"; Bestätigung der st. Rspr.; vgl. zuletzt
  25. Senatsurteile vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BGHZ 205, 43 Rn. 25, 37; vom
  26. 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 86, und VIII ZR 13/12, juris
  27. Rn. 88; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, RdE 2016, 347 Rn. 21 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; jeweils mwN). Dies gilt sowohl im Falle der Rückforderung als auch im Falle der Restforderung von Entgelt für Energielieferungen (Bestäti-
  28. ECLI:DE:BGH:2016:051016UVIIIZR241.15.0
  29. -2-
  30. gung der st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 93/11, ZNER 2012,
  31. 265 Rn. 29; vom 25. März 2015 - VIII ZR 360/13, juris Rn. 33, und VIII ZR 109/14,
  32. juris Rn. 34; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 27; vom 28. Oktober 2015
  33. - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 87, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 89; vom 6. April 2016
  34. - VIII ZR 79/15, aaO).
  35. b) Der nach der "Dreijahreslösung" maßgebliche Preis tritt endgültig an die Stelle des
  36. Anfangspreises. Die Wirkung einer einmal erforderlich gewordenen ergänzenden Vertragsauslegung ist folglich nicht auf den Zeitraum beschränkt, in dem das Versorgungsunternehmen aufgrund der widerspruchslosen Zahlungen des Kunden keinen
  37. Anlass hatte, das Bezugsverhältnis zu kündigen (Bestätigung der Senatsurteile vom
  38. 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 26 f., 37 mwN; vom 28. Oktober 2015
  39. - VIII ZR 158/11, aaO, und VIII ZR 13/12, aaO; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO
  40. Rn. 21).
  41. c) Ohne diese auf der Grundlage einer objektiv-generalisierenden Abwägung der Interessen der Parteien vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung bestünde aufgrund des Wegfalls des die Vertragsstruktur prägenden und für den Vertragsbestand
  42. essentiellen Preisanpassungsrechts ein auch nach objektiven Maßstäben schlechterdings untragbares Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung mit der
  43. Folge, dass der Energielieferungsvertrag sowohl gemäß § 306 Abs. 3 BGB insgesamt
  44. unwirksam wäre als auch im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Halbs. 2 der Richtlinie
  45. 93/13/EWG (Klausel-Richtlinie) nicht bestehen könnte (Bestätigung und Fortführung
  46. des Senatsurteils vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 33 ff.).
  47. d) Wird der nach der "Dreijahreslösung" maßgebliche Preis anschließend unterschritten,
  48. hat der Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen nur die geringeren Entgelte zu entrichten (Bestätigung des Senatsurteils vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15,
  49. aaO Rn. 40).
  50. e) Der nach der "Dreijahreslösung" (endgültig) an die Stelle des Anfangspreises tretende Preis ist rechtlich wie ein zwischen den Parteien vereinbarter Preis zu behandeln
  51. und unterliegt daher nicht der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB (Bestätigung und Fortführung der st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 26. September 2012
  52. - VIII ZR 279/11, NJW 2013, 1077 Rn. 33 mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 6. April
  53. 2016 - VIII ZR 71/10, ZIP 2016, 1025 Rn. 16 mwN [zur ergänzenden Vertragsauslegung im Grundversorgungsverhältnis].
  54. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15 - LG Potsdam
  55. AG Potsdam
  56. -3-
  57. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  58. vom 5. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin
  59. Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. Achilles, Dr. Bünger und Kosziol
  60. für Recht erkannt:
  61. Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil der 3. Zivilkammer
  62. des Landgerichts Potsdam vom 15. Oktober 2015 insgesamt und
  63. deren Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 26. März 2015 im
  64. Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der
  65. Klägerin erkannt worden ist. Das Versäumnisurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 22. Mai 2014 wird aufrechterhalten.
  66. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
  67. Von Rechts wegen
  68. Tatbestand:
  69. 1
  70. Die Klägerin, ein örtliches Gasversorgungsunternehmen, verlangt vom
  71. Beklagten die Zahlung weiteren Entgelts für Erdgaslieferungen.
  72. 2
  73. Der Beklagte bezieht von der Klägerin seit dem Jahr 1997 auf der Grundlage eines (Norm-)Sonderkundenvertrages leitungsgebunden Erdgas. Der anfänglich vereinbarte Arbeitspreis betrug 4,55 Pf/kWh (2,326 Cent) netto. In der
  74. Folgezeit erhöhte die Klägerin unter Bezugnahme auf die im Vertrag enthaltene
  75. formularmäßige Preisanpassungsklausel mehrfach den Arbeitspreis. Der Be-
  76. -4-
  77. klagte widersprach den Preiserhöhungen erstmals mit Schreiben vom
  78. 30. Januar 2005.
  79. 3
  80. Die Klägerin macht mit ihrer Klage für den Bezugszeitraum vom 23. Mai
  81. 2008 bis zum 25. Mai 2011 noch die Zahlung restlichen Entgelts in Höhe von
  82. 337,79 € nebst Zinsen geltend. Sie legt ihrer Berechnung den Arbeitspreis zugrunde, der bis zum 31. Januar 2002 galt (3,681 Cent/kWh netto). Der Beklagte
  83. begehrt widerklagend für den vorgenannten Zeitraum die Rückzahlung des seiner Ansicht nach überzahlten Entgelts in Höhe von 483,64 € nebst Zinsen. Er
  84. legt dabei den anfänglichen Arbeitspreis von 2,326 Cent/kWh netto zugrunde.
  85. 4
  86. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert, die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung von 483,64 € nebst Zinsen verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des
  87. amtsgerichtlichen Urteils.
  88. Entscheidungsgründe:
  89. 5
  90. Die Revision hat Erfolg.
  91. I.
  92. 6
  93. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
  94. 7
  95. Die Klage sei unbegründet, die Widerklage hingegen begründet. Denn
  96. für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 23. Mai 2008 bis zum 25. Mai
  97. 2011 sei aufgrund der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel für die Erd-
  98. -5-
  99. gaslieferungen der Klägerin nur ein Entgelt auf der Grundlage des anfänglich
  100. vereinbarten Arbeitspreises von 2,326 Cent/kWh netto zu entrichten. Nach erhobenem Widerspruch des Kunden sei - anders als für die Zeit davor - die vom
  101. Bundesgerichtshof für den Bereich der (Norm-)Sonderkundenverträge im Wege
  102. der ergänzenden Vertragsauslegung entwickelte "Dreijahreslösung" nicht anzuwenden. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei nicht überzeugend, so dass die Kammer ihr - entgegen der bisherigen eigenen Auffassung nicht (mehr) zu folgen vermöge.
  103. 8
  104. Der Widerspruch des Kunden und damit der "theoretische Anlass zur
  105. Kündigung" für den Energieversorger stelle eine beachtliche Zäsur dar. Vor
  106. dem Widerspruch könne der Energieversorger dem durch die Unwirksamkeit
  107. der Preisanpassungsklausel bewirkten Ungleichgewicht zwischen Leistung und
  108. Gegenleistung durch eine Kündigung - mangels Anlasses - nicht entgegenwirken. Ab diesem Zeitpunkt hingegen sei die durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel entstandene Lücke im Vertrag für den Energieversorger
  109. nicht mehr unzumutbar, so dass es an einem Regelungsbedürfnis und einer
  110. nicht mehr hinnehmbaren Störung des Vertragsgefüges fehle. Nehme der
  111. Energieversorger den Kundenwiderspruch nicht zum Anlass, den Gaslieferungsvertrag zu kündigen, trage er das übliche Verwenderrisiko bei unwirksamen Klauseln und falle hinsichtlich seiner Entgeltforderungen auf den im Vertrag vereinbarten Ausgangspreis zurück.
  112. II.
  113. 9
  114. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat - wie die Revision zutreffend rügt - rechtsfehlerhaft angenommen, dass ab dem Widerspruch des Kunden gegen Preiserhöhungen des
  115. -6-
  116. Energieversorgers die vom Senat für den Fall unwirksamer Preisanpassungsklauseln in (Norm-)Sonderkundenverträgen entwickelte "Dreijahreslösung" nicht
  117. anzuwenden sei und damit der Beklagte für die Erdgaslieferungen im hier
  118. streitgegenständlichen Zeitraum nur den ursprünglich vereinbarten Arbeitspreis
  119. von 2,326 Cent/kWh schulde.
  120. 10
  121. 1. Die Parteien ziehen im Revisionsverfahren nicht in Zweifel, dass es
  122. sich bei dem zwischen ihnen geschlossenen Gaslieferungsvertrag, wie vom
  123. Berufungsgericht angenommen, um einen (Norm-)Sonderkundenvertrag handelt und die in diesem Vertrag enthaltene Preisanpassungsklausel unwirksam
  124. ist.
  125. 11
  126. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt aus der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel jedoch nicht, dass die Klägerin für den hier
  127. streitgegenständlichen Zeitraum nach Widerspruch des Beklagten nur den bei
  128. Vertragsschluss vereinbarten Anfangspreis von 2,326 Cent/kWh verlangen dürfte.
  129. 12
  130. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist bei einem (Norm-)
  131. Sonderkundenvertrag, wenn es sich um ein langjähriges Energielieferungsverhältnis handelt, der Kunde (unwirksamen) Preiserhöhungen über einen längeren Zeitraum hinweg nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend
  132. macht, die durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel oder deren
  133. unwirksame Einbeziehung entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege
  134. der ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu füllen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er
  135. sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen
  136. Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist,
  137. -7-
  138. beanstandet hat (siehe nur Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11,
  139. BGHZ 192, 372 Rn. 21, 25, und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 30; vom
  140. 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BGHZ 205, 43 Rn. 25, 37; vom 28. Oktober
  141. 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 86, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 88;
  142. vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, RdE 2016, 347 Rn. 21 - zur Veröffentlichung
  143. in BGHZ vorgesehen; jeweils mwN).
  144. 13
  145. Dies gilt sowohl im Falle der Rückforderung als auch im Falle der Restforderung von Entgelt für Energielieferungen (Senatsurteile vom 14. März 2012
  146. - VIII ZR 93/11, aaO Rn. 29; vom 25. März 2015 - VIII ZR 360/13, juris Rn. 33,
  147. und VIII ZR 109/14, juris Rn. 34; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO
  148. Rn. 27; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 87, und VIII ZR 13/12,
  149. aaO Rn. 89; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO) und hat - was das Berufungsgericht verkannt hat - zur Folge, dass an die Stelle des wegen der Unwirksamkeit oder der unwirksamen Einbeziehung der Preisanpassungsklausel auf
  150. dem Niveau des bei Vertragsschluss verharrenden (Anfangs-)Preises nun die
  151. letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens tritt, der der Kunde nicht
  152. rechtzeitig widersprochen hat, mithin der danach maßgebliche Preis endgültig
  153. an die Stelle des Anfangspreises tritt (Senatsurteile vom 15. April 2015 - VIII ZR
  154. 59/14, aaO Rn. 27, 37; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO, und
  155. VIII ZR 13/12, aaO; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO).
  156. 14
  157. 3. Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der dagegen vom
  158. Berufungsgericht und von der Revisionserwiderung vorgebrachten Einwände
  159. fest.
  160. 15
  161. a) Soweit das Berufungsgericht den Widerspruch des Kunden als Zäsur
  162. betrachtet und für die Zeit danach die vorstehend genannte Rechtsprechung
  163. des Senats nicht anwendet, verkennt es - ebenso wie die Revisionserwiderung,
  164. die sich die Erwägungen des Berufungsgerichts zu eigen macht - bereits im
  165. -8-
  166. Ausgangspunkt grundlegend die Voraussetzungen und das Ziel der ergänzenden Vertragsauslegung im Zusammenhang unwirksamer Preisanpassungsklauseln in Energielieferungsverträgen. Das Berufungsgericht vermengt rechtsfehlerhaft Fragen der Zulässigkeit der ergänzenden Vertragsauslegung mit Fragen
  167. der Art und Weise der Lückenschließung.
  168. 16
  169. aa) Voraussetzung der ergänzenden Vertragsauslegung ist im Falle der
  170. Unwirksamkeit einer Formularklausel, dass sich die mit dem Wegfall dieser
  171. Klausel entstehende Lücke im Vertrag nicht durch dispositives Gesetzesrecht
  172. füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen
  173. nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge
  174. (völlig) einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (vgl. Senatsurteile vom
  175. 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 20; vom 25. März 2015
  176. - VIII ZR 360/13, aaO Rn. 32; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 29;
  177. BVerfG, NJW 2011, 1339 Rn. 41; jeweils mwN). Auf dieser Prüfungsebene
  178. kommt dem vom Berufungsgericht in den Mittelpunkt gestellten Gesichtspunkt
  179. der Kündigungsmöglichkeit des Energieversorgers maßgebliche Bedeutung zu,
  180. wobei das Berufungsgericht insoweit allerdings verkannt hat, dass nicht der
  181. Ausschluss einer Kündigungsmöglichkeit entscheidendes Kriterium für das Eingreifen einer ergänzenden Vertragsauslegung ist (vgl. Senatsurteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 33). Wie der Senat bereits mehrfach betont
  182. hat, kommt es vielmehr entscheidend darauf an, ob der Energieversorger der
  183. nach Widerspruch des Kunden drohenden unbefriedigenden Erlössituation und
  184. einer sich hieraus ergebenden nicht mehr hinnehmbaren Störung des Vertragsgefüges durch Ausübung des ihm vertraglich (regelmäßig) eingeräumten Kündigungsrechts in zumutbarer Weise begegnen kann (vgl. nur Senatsurteil vom
  185. 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 30, 33 mwN).
  186. -9-
  187. 17
  188. Sind aber die genannten Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung einmal bejaht, muss zur Lückenschließung durch das Gericht eine
  189. Regelung entwickelt werden, die sich am hypothetischen Willen der Vertragsparteien sowie dem objektiven Maßstab von Treu und Glauben orientiert und
  190. die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt. Wie der Senat bereits
  191. mehrfach entschieden hat, richtet sich die ergänzende Vertragsauslegung daran aus, was die Parteien, wenn sie - bei Vertragsabschluss - bedacht hätten,
  192. dass die Wirksamkeit der verwendeten Preisanpassungsklausel jedenfalls unsicher war, bei einer angemessenen, objektiv-generalisierenden Abwägung ihrer
  193. Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 24; vom 15. April 2015
  194. - VIII ZR 59/14 aaO Rn. 43; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO
  195. Rn. 70, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 72; jeweils mwN). Lediglich die Störung des
  196. Vertragsgefüges in den Blick zu nehmen - wie die Lösung des Berufungsgerichts - und den Energieversorger auf sein Kündigungsrecht zu verweisen, greift
  197. deshalb hier zu kurz.
  198. 18
  199. bb) Der Ansatz des Berufungsgerichts führte zudem zu einem unangemessenen, die Interessen der Parteien sowie das vor dem Widerspruch gezeigte Verhalten des Kunden außer Acht lassenden Ergebnis. Denn nach der Lösung des Berufungsgerichts könnte der Kunde die Versorgung mit Erdgas auf
  200. der Grundlage eines lange, gegebenenfalls sogar Jahrzehnte zurückliegenden
  201. und aufgrund des kontinuierlichen Anstiegs der Energiepreise (vgl. hierzu Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 26; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 21; vom 15. April 2015 - VIII ZR
  202. 59/14, aaO Rn. 35; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 74, und
  203. VIII ZR 13/12, aaO Rn. 76) bei weitem nicht mehr kostendeckenden Entgelts
  204. verlangen, obwohl er den vorausgegangenen Preiserhöhungen - über einen
  205. längeren Zeitraum hinweg - nicht widersprochen hat und die Parteien sich bei
  206. - 10 -
  207. Vertragsschluss von dem Ziel haben leiten lassen, das zu Beginn des Vertragsverhältnisses bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung über die
  208. gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten (vgl. Senatsurteile vom
  209. 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 20, 26; vom 24. September 2014
  210. - VIII ZR 350/13, aaO; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 28; vom
  211. 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 72, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 74).
  212. 19
  213. cc) Die mithin sachlich nicht zu rechtfertigende Lösung des Berufungsgerichts führte überdies zu dem für beide Seiten unerwünschten Ergebnis, dass
  214. der Energieversorger, der an sich an dem (Norm-)Sonderkundenvertrag festhalten will, aufgrund des Widerspruchs gezwungen wäre, das Vertragsverhältnis
  215. zu kündigen, um den Kunden nicht künftig zu dem nicht mehr kostendeckenden
  216. Anfangspreis beliefern zu müssen (vgl. Senatsurteil vom 15. April 2015 - VIII ZR
  217. 59/14, aaO Rn. 42 mwN). Dem Energieversorger würde hierdurch die Möglichkeit genommen, das Vertragsverhältnis auf der Grundlage des drei Jahre vor
  218. Widerspruch geltenden - für ihn möglicherweise (noch) auskömmlichen Arbeitspreises fortzusetzen und damit das Abwandern des Kunden zu einem
  219. anderen Versorger zu verhindern. Für den Kunden wiederum hätte die Kündigung des Energieversorgers den Nachteil entweder eines Übergangs in das für
  220. ihn regelmäßig ungünstigere Grundversorgungsverhältnis (vgl. Senatsurteil vom
  221. 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO mwN) oder des Neuabschlusses eines Sonderkundenvertrages - mit dem bisherigen oder einem anderen Anbieter - zu den
  222. aktuellen Erdgasentgelten, die angesichts des kontinuierlichen Anstiegs der
  223. Energiepreise (siehe oben II 3 a bb) in der Regel höher sein werden als drei
  224. Jahre zuvor.
  225. 20
  226. dd) Zu Unrecht sieht sich das Berufungsgericht in seiner gegenteiligen
  227. Auffassung schließlich durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
  228. 11. September 2013 (VI-U (Kart) 37/12, juris Rn. 52 f.) bestärkt, in welchem
  229. - 11 -
  230. dieses eine ergänzende Vertragsauslegung auf einen bestimmten Vertragszeitraum beschränkt hat. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob diese Beurteilung
  231. des Oberlandesgerichts Düsseldorf zutrifft. Denn das Berufungsgericht hat nicht
  232. bedacht, dass sich die auf die besondere Fallgestaltung eines Datenüberlassungsvertrags bezogenen Ausführungen dieses Gerichts wegen der - vom Senat in den oben genannten Entscheidungen im Einzelnen dargestellten - besonderen Interessenlage der Parteien nicht auf Energielieferungsverträge übertragen lassen.
  233. 21
  234. Dies gilt in gleicher Weise für das vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zusätzlich herangezogene Urteil des Senats vom 25. Juni 2014
  235. (VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363). Die dort entschiedene Frage, ob und unter
  236. welchen Voraussetzungen die Nichtigkeit einer Preisanpassungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag erst mit Wirkung für die Zukunft eintreten
  237. kann, hat mit der im Streitfall vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung nichts zu tun. Im Übrigen hat der Senat - was das Berufungsgericht übersehen hat - auch in diesem Urteil den oben erwähnten Gesichtspunkt eines
  238. über die gesamte Vertragsdauer hinweg wirkenden Interessenausgleichs hervorgehoben (Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 36).
  239. 22
  240. b) Soweit die Revisionserwiderung - über den Ansatz des Berufungsgerichts hinaus - die oben (unter II 2) dargestellte Rechtsprechung des Senats
  241. grundlegend in Zweifel zieht, greift keiner der von ihr erhobenen Einwände
  242. durch.
  243. 23
  244. aa) Mit den hierzu von der Revisionserwiderung vorgebrachten insbesondere unionsrechtlichen Gesichtspunkten und mit der Forderung einer Vorlage nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) hat sich der Senat in seinem Urteil vom 6. April
  245. 2016 (VIII ZR 79/15, aaO Rn. 22 bis 41, 48) - unter Bestätigung und Fortfüh-
  246. - 12 -
  247. rung der Senatsurteile vom 23. Januar 2013 (VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991
  248. Rn. 35 ff., und VIII ZR 52/12, juris Rn. 33 ff.) - bereits eingehend befasst und
  249. diese Kritik für nicht durchgreifend erachtet. Hieran hält der Senat fest. Die Revisionserwiderung übersieht insoweit bereits im Ausgangspunkt, dass der Gerichtshof eine Lückenfüllung durch ergänzende Vertragsauslegung unter den
  250. beschriebenen - hier gegebenen - Voraussetzungen ausdrücklich anerkannt
  251. und dies in mehreren neueren, von der Revisionserwiderung nicht berücksichtigten Entscheidungen weiter konkretisiert hat (siehe hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 25 bis 31).
  252. 24
  253. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der in diesem Zusammenhang von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vertretene Einwand, der Senat
  254. berücksichtige im Rahmen seiner Erwägung, wonach ohne die von ihm befürwortete ergänzende Vertragsauslegung von einer Unwirksamkeit des Energielieferungsvertrags gemäß § 306 Abs. 3 BGB auszugehen sei (vgl. Senatsurteil
  255. vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 35 mwN), nicht hinreichend, dass es
  256. nach Art. 6 Abs. 1 Halbs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April
  257. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. Nr. L 95
  258. vom 21. April 1993, S. 29; im Folgenden: Klausel-Richtlinie) darauf ankomme,
  259. ob der Vertrag ohne die missbräuchliche Klausel "bestehen" könne, mithin ob
  260. die weitere Vertragsdurchführung möglich sei. Insoweit gelte für die Beurteilung
  261. der Frage der Gesamtunwirksamkeit des Vertrages ein objektiver und damit
  262. strengerer Maßstab als bei § 306 Abs. 3 BGB (vgl. MünchKommBGB/Basedow,
  263. 7. Aufl., § 306 Rn. 5 f.; Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht,
  264. 12. Aufl., § 306 BGB Rn. 4b, 4e; jeweils mwN).
  265. 25
  266. Die Revisionserwiderung übersieht hierbei bereits, dass der Senat hinsichtlich der vorbezeichneten Frage der Unwirksamkeit des Energielieferungsvertrages ausdrücklich einen objektiv-generalisierenden Maßstab zugrunde ge-
  267. - 13 -
  268. legt und maßgeblich darauf abgestellt hat, dass der Wegfall des - für den Vertragsbestand essentiellen und die Vertragsstruktur prägenden - Preisanpassungsrechts ein auch nach objektiven Maßstäben schlechterdings untragbares
  269. Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung zur Folge hat (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 33 bis
  270. 35, 39). Hieraus ergibt sich - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung
  271. - ohne weiteres, dass der Vertrag ohne die vom Senat befürwortete ergänzende
  272. Vertragsauslegung ersichtlich auch im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Halbs. 2 der
  273. Klausel-Richtlinie nicht bestehen kann.
  274. 26
  275. Diese Beurteilung kann der Senat, anders als die Revisionserwiderung
  276. meint, auch ohne eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV an den Gerichtshof treffen, da die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts insoweit
  277. derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr
  278. bleibt ("acte clair"; vgl. nur EuGH, Urteile vom 15. September 2005 - C-495/03,
  279. Slg. 2005, I S. 8151, Rn. 33 - Intermodal Transports; vom 9. September 2015
  280. - C-160/14, EuZW 2016, 111 Rn. 38 ff. - Ferreira da Silvo e Brito u.a.; BGH,
  281. Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 48; Beschluss vom
  282. 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 34; jeweils mwN).
  283. 27
  284. bb) Soweit die Revisionserwiderung überdies rügt, die "Dreijahreslösung"
  285. berücksichtige nach dem Widerspruch des Kunden erfolgte Preissenkungen
  286. nicht, hat der Senat in seinem vorstehend genannten Urteil bereits klargestellt,
  287. dass dies nicht zutrifft. Denn im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung
  288. ist davon auszugehen, dass redliche, auf eine Ausgewogenheit der Vertragsbeziehungen bedachte Parteien, wenn sie diesen Umstand bei Vertragsschluss
  289. bedacht hätten, selbstverständlich allein schon aus Gründen der Fairness übereingekommen wären, dass ein Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen nur die geringeren Entgelte hätte entrichten müssen (Senatsurteil vom
  290. - 14 -
  291. 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 40; vgl. auch Senatsurteile vom
  292. 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 80, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 82
  293. [jeweils zum Grundversorgungsverhältnis]).
  294. 28
  295. cc) Entgegen der Revisionserwiderung ist mit der vom Senat vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung auch nicht etwa eine ungerechtfertigte
  296. "Preisbeanstandungsobliegenheit" verbunden, die vom Kunden verlangte, die
  297. Unwirksamkeit eines Preisanpassungsrechts zu rügen, von welcher er in der
  298. Regel jedoch nichts wisse. Die Revisionserwiderung verkennt dabei, dass es
  299. nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf die Gründe für den Widerspruch gegen die Preiserhöhung nicht ankommt, es für einen solchen Widerspruch mithin ausreichend ist, wenn der Kunde zum Ausdruck bringt, dass er
  300. mit der Preiserhöhung nicht einverstanden ist (vgl. nur Senatsurteile vom
  301. 25. März 2015 - VIII ZR 360/13, aaO Rn. 36, und VIII ZR 109/14, aaO Rn. 37;
  302. jeweils mwN). Die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel muss er hingegen weder kennen noch rügen.
  303. 29
  304. Zudem übersieht die Revisionserwiderung, dass die "Dreijahreslösung"
  305. dem Kunden mit dem Widerspruchserfordernis auch deshalb keine zu weit gehende Obliegenheit auferlegt, weil sie an Vorbildern in den Vorschriften des
  306. Energierechts ausgerichtet ist. Entsprechende Ansätze, die die Prüfung von
  307. Abrechnungen erforderlich und die Geltendmachung von Rechten von der Reaktion einer Partei innerhalb einer bestimmten Frist abhängig machen, finden
  308. sich - wie der Senat bereits mehrfach betont hat - etwa in §§ 21, 30 AVBGasV
  309. und § 18 GasGVV (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO
  310. Rn. 32 ff.; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO Rn. 25 f.).
  311. 30
  312. dd) Der weitere Einwand der Revisionserwiderung, die ergänzende Vertragsauslegung sehe hinsichtlich des nach ihren Grundsätzen maßgeblichen
  313. Preises eine Kontrolle auf missbräuchliche Überhöhung nicht vor, bleibt bereits
  314. - 15 -
  315. deshalb ohne Erfolg, weil die Revisionserwiderung nicht geltend macht, dieser
  316. Preis sei im Streitfall - wogegen im Übrigen auch der bis dahin unterbliebene
  317. Widerspruch des Beklagten sprechen dürfte - missbräuchlich überhöht. Übergangenen Sachvortag in den Tatsacheninstanzen zeigt die Revisionserwiderung insoweit nicht auf.
  318. 31
  319. Sie lässt zudem außer Betracht, dass - wie oben (unter II 2) ausgeführt der im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung als maßgeblich angesehene
  320. Arbeitspreis (endgültig) an die Stelle des Anfangspreises tritt und dementsprechend rechtlich wie ein zwischen den Parteien vereinbarter Preis zu behandeln
  321. ist. Ein solcher unterliegt nach der Rechtsprechung des Senats nicht der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB (siehe nur Senatsurteil vom
  322. 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, NJW 2013, 1077 Rn. 33 mwN; vgl. auch
  323. Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, ZIP 2016, 1025 Rn. 16 mwN [zur
  324. ergänzenden Vertragsauslegung im Grundversorgungsverhältnis]).
  325. 32
  326. ee) Ohne Erfolg beanstandet die Revisionserwiderung schließlich, das
  327. Berufungsgericht habe nicht festgestellt, weshalb die Beschränkung der Klageforderung auf den Anfangspreis des Jahres 1997 und die dementsprechend
  328. erhobene Rückzahlungsforderung des Beklagten bei der Klägerin zu einer unzumutbaren Belastung führe. Wie der Senat in seinem Urteil vom 6. April 2016
  329. (VIII ZR 79/15, aaO Rn. 39 mwN) bereits ausgeführt hat, kommt es nicht in Betracht, für eine ergänzende Vertragsauslegung - noch dazu rückblickend - jeweils auf die Umstände des Einzelfalls und ein sich daraus isoliert ergebendes
  330. Erfordernis einer Lückenschließung abzustellen. Vielmehr ist es allein sachgerecht, den Massencharakter derartiger Versorgungsverträge und das damit einhergehende Bedürfnis nach verallgemeinernden Regelungen zu berücksichtigen und die ergänzende Vertragsauslegung - wie geschehen - aufgrund einer
  331. objektiv-generalisierenden Abwägung der zugleich an einer Vertragsstabilität
  332. - 16 -
  333. und -praktikabilität ausgerichteten Interessen beider Parteien vorzunehmen, wie
  334. sie sich ihnen zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses
  335. dargestellt haben.
  336. III.
  337. 33
  338. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es
  339. ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
  340. 34
  341. Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es keiner weiteren Feststellungen bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3
  342. ZPO). Dies führt zur Aufrechterhaltung des die Berufung des Beklagten zurückweisenden Versäumnisurteils des Landgerichts vom 22. Mai 2014 und damit zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Klage ist in der geltend gemachten Höhe begründet, da die Klägerin ihrer Entgeltforderung zutreffend den nach den oben genannten Maßstäben der "Dreijahreslösung" geltenden Arbeitspreis von 3,681 Cent/kWh netto zugrunde gelegt hat. Dementspre-
  343. - 17 -
  344. chend besteht der widerklagend unter Zugrundelegung (nur) des Anfangspreises geltend gemachte Rückforderungsanspruch des Beklagten nicht.
  345. Dr. Milger
  346. Dr. Hessel
  347. Dr. Bünger
  348. Dr. Achilles
  349. Kosziol
  350. Vorinstanzen:
  351. AG Potsdam, Entscheidung vom 09.04.2013 - 21 C 316/11 LG Potsdam, Entscheidung vom 15.10.2015 - 3 S 40/13 -