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272 lines
17 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VIII ZR 238/15
  4. vom
  5. 20. Juli 2016
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2016:200716BVIIIZR238.15.0
  8. -2-
  9. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2016 durch die
  10. Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter
  11. Dr. Achilles, Dr. Schneider und Kosziol
  12. beschlossen:
  13. Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten als unzulässig
  14. zu verwerfen, soweit sie die Erledigungsfeststellung hinsichtlich
  15. der Mietforderung betrifft, und sie im Übrigen durch einstimmigen
  16. Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
  17. Gründe:
  18. I.
  19. 1
  20. Der Beklagte ist seit vielen Jahren Mieter sowohl der Erd- als auch der
  21. Dachgeschosswohnung eines in Düsseldorf gelegenen Dreifamilienhauses der
  22. Klägerin. Diese hatte das Grundstück Ende 2009 von ihren Großeltern übertragen erhalten und ist seit Anfang 2010 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Der Beklagte, der in der Folgezeit die monatlichen Mieten von 575,20 €
  23. und 587,99 € auf das von der Klägerin angegebene Konto entrichtet hatte, geriet ab Mai 2014 mit den Mietzahlungen in Rückstand. Von Mai bis Juli 2014
  24. leistete er nur noch Teilzahlungen, so dass für diesen Zeitraum ein Rückstand
  25. von 2.642,33 € auflief. Nachdem der Beklagte anschließend für die Monate August bis Oktober 2014 keine Mietzahlungen mehr erbracht hatte, kündigte der
  26. spätere Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 21. Oktober 2014 die Mietverhältnisse über beide Wohnungen unter Hinweis auf den seit Mai 2014 aufgelaufenen Gesamtmietrückstand von 6.131,30 € (3.191,35 € hinsichtlich der Erdge-
  27. -3-
  28. schosswohnung und 2.939,95 € hinsichtlich der Dachgeschosswohnung) außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31. Juli 2015. Das Kündigungsschreiben war wie folgt eingeleitet:
  29. "[…] in vorbezeichneter Sache zeige ich die Vertretung ihrer Vermieterin,
  30. Frau M.
  31. H.
  32. […] an; Originalvollmacht ist beigefügt. Die Vollmacht
  33. ist mitunterzeichnet von der Mutter meiner Mandantin, Frau Ma.
  34. H. , die meine Mandantin in dieser mietrechtlichen Angelegenheit umfassend vertritt, so dass sie hieraus erkennen können, dass ich auch
  35. namens und im Auftrag von Frau Ma.
  36. H. handele […]"
  37. 2
  38. Die in der bezeichneten Weise unterschriebene Vollmacht, die ihrem
  39. Wortlaut nach "insbesondere Kündigungen von Dauerschuldverhältnissen (z.B.
  40. Miet- und Pachtvertrag/Arbeitsvertrag)" erfasste, enthielt zur Bezeichnung von
  41. Auftraggeber und Angelegenheit folgende Angaben:
  42. "Mandanten: M.
  43. H. ,
  44. W.
  45. , vertr. d. Fr. Ma.
  46. H.
  47. Vollmacht zur anwaltlichen Vertretung
  48. in Sachen gegen: H.
  49. / F.
  50. wegen: Ansprüche aus Wohnraummietvertrag, Kündigung, Räumung"
  51. 3
  52. Die auf Räumung und Herausgabe der beiden Wohnungen sowie auf
  53. Zahlung namentlich der vorgenannten Mietrückstände gerichtete Klage ist dem
  54. Beklagten am 20. November 2014 zugestellt worden. Dieser hat neben den laufenden Mieten die Rückstände für die Dachgeschosswohnung am 26. November 2014 und für die Erdgeschosswohnung am 12. Januar 2015 beglichen, woraufhin die Klägerin ihr Zahlungsbegehren insoweit einseitig für erledigt erklärt
  55. hat. Der Beklagte, der auf das Kündigungsschreiben am 31. Oktober 2014 unter
  56. anderem mit dem Hinweis reagiert hatte, dass die dabei vorgelegte Vollmacht
  57. die ausgesprochenen Kündigungen nicht decke, ist dem Klagebegehren insgesamt entgegengetreten, wobei er das Auflaufen des Mietrückstandes vor allem
  58. damit erklärt hat, dass er durch ungerechtfertigte Vollstreckungsmaßnahmen
  59. -4-
  60. der Finanzbehörden unverschuldet in eine schwierige Liquiditätssituation geraten sei.
  61. 4
  62. Die Klage hat in den Vorinstanzen im Wesentlichen Erfolg gehabt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen
  63. Revision.
  64. II.
  65. 5
  66. 1. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich mit ihrem Antrag, ohne ihn
  67. allerdings auch zu diesem Punkt zu begründen, zugleich gegen die vom Berufungsgericht erkannte Erledigungsfeststellung hinsichtlich der Mietforderung
  68. wendet. Denn das Berufungsgericht hat die Revision nur auf den Räumungsund Herausgabeanspruch beschränkt zugelassen. Eine solche Beschränkung
  69. muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich - wie hier auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn sie sich diesen mit der
  70. erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt. Das wiederum ist anzunehmen,
  71. wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, bei mehreren teilbaren Gegenständen nur für einen von ihnen
  72. erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig
  73. die eindeutige Beschränkung der Zulassung auf diesen Anspruch zu sehen ist
  74. (st. Rspr., z.B. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 206/11, WuM
  75. 2012, 163 Rn. 4 mwN).
  76. 6
  77. So verhält es sich hier. Denn die vom Berufungsgericht zur Begründung
  78. der ausgesprochenen Revisionszulassung formulierte Rechtsfrage betrifft lediglich die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung und damit die Begründetheit des Räumungs/- und Herausgabebegehrens unter Einschluss des daraus abgeleiteten Anspruchs auf Erstattung der zur Durchsetzung dieses Begehrens vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten. Für die daneben ver-
  79. -5-
  80. folgten Mietrückstände war die Rechtsfrage dagegen ohne Bedeutung. Da es
  81. sich bei den Räumungs- und Herausgabeansprüchen um abgrenzbare Streitgegenstände handelt, auf die der Kläger sein Rechtsmittel hätte beschränken
  82. können, liegt eine entsprechende - wirksame - Beschränkung der Revisionszulassung auf die genannten Ansprüche durch das Berufungsgericht vor.
  83. 7
  84. 2. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der von ihm für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig erachteten Rechtsfrage zugelassen, unter welchen Umständen
  85. ein nach der Kündigung erfolgter vollständiger Zahlungsausgleich der Mietrückstände einer wirksamen ordentlichen Kündigung entgegenstehen kann. Die
  86. vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen tragen jedoch weder den von
  87. ihm gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO angenommenen Zulassungsgrund
  88. einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache noch einen der in § 543
  89. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO weiterhin vorgesehenen Zulassungsgründe.
  90. 8
  91. Dass der im Streitfall innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2
  92. Satz 1 BGB erfolgte Ausgleich aller fälligen Mieten lediglich zur Unwirksamkeit
  93. der auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB gestützten außerordentlichen Kündigung
  94. geführt hat, während eine auf den zum Kündigungszeitpunkt bestehenden Mietzahlungsverzug zugleich gestützte ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1
  95. Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB von der Schonfristregelung unberührt geblieben ist,
  96. entspricht der ständigen, keiner weiteren Klärung mehr bedürftigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt Senatsurteil vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 278/13, NJW
  97. 2015, 2650 Rn. 22 mwN).
  98. 9
  99. Die danach im Raum stehende Frage, ob ein berechtigtes Interesse im
  100. Sinne von § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt, erfordert zu ihrer Beantwortung
  101. eine umfassende Heranziehung der Umstände des Einzelfalls; dieser Vorgang
  102. ist mithin angesichts der Vielgestaltigkeit der dabei zu beachtenden Gesche-
  103. -6-
  104. hensabläufe und Zustände Gegenstand einer in erster Linie dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung unter Bewertung und Gewichtung aller für die jeweilige
  105. Beurteilung maßgeblichen Gesichtspunkte. Die Beantwortung der genannten
  106. Frage ist demgemäß auch nicht einer vom Berufungsgericht - hier mit Blick auf
  107. die Bedeutung und Gewichtung eines nachträglichen Zahlungsausgleichs - erhofften Verallgemeinerung und Systematisierung durch das Revisionsgericht
  108. zugänglich; dieses kann das - von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls
  109. abhängige - Ergebnis der wertenden Betrachtung des Tatrichters vielmehr nur
  110. darauf überprüfen, ob die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei
  111. festgestellt und gewürdigt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt worden sind (Senatsurteile vom 15. April 2015
  112. - VIII ZR 281/13, NJW 2015, 2417 Rn. 19; vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 289/13,
  113. NJW 2014, 2566 Rn. 12; vom 26. September 2012 - VIII ZR 330/11, NJW 2013,
  114. 225 Rn. 12; jeweils mwN).
  115. 10
  116. 3. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das gilt sowohl für die
  117. von ihr erhobene Rüge, die Kündigung sei mangels wirksamer Bevollmächtigung der Mutter der Klägerin zu Recht vom Beklagten zurückgewiesen und
  118. deshalb nicht wirksam ausgesprochen worden, als auch für die Rüge, das Berufungsgericht habe bei Würdigung eines berechtigten Kündigungsinteresses der
  119. Klägerin die Anforderungen an die Substantiierung des Beklagtenvorbringens
  120. zum mangelnden Verschulden am Auftreten seiner Zahlungsschwierigkeiten
  121. überspannt, zumindest aber weitere entlastende Gesichtspunkte nur unzureichend berücksichtigt.
  122. 11
  123. a) Vergeblich macht die Revision geltend, die vom Berufungsgericht für
  124. maßgeblich erachtete Kündigung vom 21. Oktober 2014 sei - genauso wie die
  125. im Prozess erklärte weitere Kündigung - angesichts der vom Beklagten am
  126. 31. Oktober 2014 auch insoweit ausgesprochenen Beanstandung gemäß § 180
  127. -7-
  128. BGB, zumindest aber gemäß § 174 Satz 1 BGB unwirksam, weil als Vollmachtgeber des späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin deren Mutter aufgetreten, gleichzeitig aber die für eine wirksame "Vollmachtskette" vorausgesetzte
  129. (Haupt-)Bevollmächtigung der Mutter durch die Klägerin, welche die Vollmacht
  130. lediglich "zeugenschaftlich mitunterzeichnet habe", nicht ordnungsgemäß und in
  131. der erforderlichen Form nachgewiesen sei. Insoweit kann dahinstehen, ob die
  132. erst zehn Tage nach Kündigungszugang in eher "verschwommener" Form ausgesprochene Beanstandung der Kündigung den nach §§ 174, 180 BGB an eine
  133. Beanstandung oder Zurückweisung zu stellenden Anforderungen, und zwar
  134. auch an die in beiden Fällen gebotene Unverzüglichkeit, genügt (vgl. dazu
  135. BAG, NJW 1981, 2374, 2375; NZA 2012, 495 Rn. 31 f.; ferner BGH, Beschluss
  136. vom 25. Oktober 2012 - V ZB 5/12, WM 2013, 2331 Rn. 9, 14 f.). Denn die Revision geht unter Außerachtlassung wesentlicher Auslegungsgesichtspunkte
  137. unzutreffend davon aus, dass die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin
  138. ausgesprochene Kündigung sich nicht unmittelbar auf eine von der Klägerin
  139. erteilte Vollmacht stützen kann, sondern sich lediglich als eine von der Mutter
  140. der Klägerin (unzureichend) abgeleitete Untervollmacht darstellt.
  141. 12
  142. Bei der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der Kündigung im
  143. Original vorgelegten Vollmachtsurkunde handelt es sich, wie in § 172 Abs. 1
  144. BGB beschrieben, um eine nach außen kundgegebene Innenvollmacht. Der
  145. Umfang einer Vollmacht bestimmt sich nach dem Willen des Vollmachtgebers,
  146. und zwar in der Form, in der der Geschäftspartner den Willen namentlich nach
  147. dem mit der Vollmacht verfolgten Zweck und dem ihm zugrunde liegenden
  148. Rechtsgeschäft nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erkennen muss (BGH, Urteil vom 18. März 1970 - V ZR 84/67, WM 1970, 557
  149. unter II A). Demgemäß ist bei einer Innenvollmacht grundsätzlich auf das Verständnis des Vertreters als dem Empfänger der Vollmachtserklärung abzustellen (BGH, Urteil vom 9. Juli 1991 - XI ZR 218/90, WM 1991, 1748 unter 2 a;
  150. -8-
  151. BeckOK-BGB/Schäfer, Stand: Mai 2016, § 167 Rn. 23 mwN). Das gilt auch bei
  152. einer kundgegebenen Innenvollmacht, allerdings mit der Maßgabe, dass Besonderheiten, die aus der Vollmachtsurkunde nicht oder nicht hinreichend hervorgehen, vom Bevollmächtigten bei einem Gebrauchmachen von der Vollmacht zur Vermeidung von Rechtsscheinstatbeständen verdeutlicht werden
  153. müssen (vgl. MünchKommBGB/Schubert, 7. Aufl., § 167 Rn. 61, § 171 Rn. 13;
  154. BeckOK-BGB/Schäfer, aaO Rn. 24). Das ist im Streitfall geschehen.
  155. 13
  156. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte im Kündigungsschreiben
  157. unter Bezugnahme auf die gleichzeitig vorgelegte Originalvollmacht eigens
  158. klargestellt, dass er - wie sich auch sonst nach dem Inhalt der Vollmachtsurkunde aufgedrängt hat - aufgrund einer konstitutiv erteilten und nicht - wie die
  159. Revision meint - nur zeugenschaftlich bekundeten Bevollmächtigung der Klägerin unmittelbar in deren Namen auftreten und seine Vertretungsmacht lediglich
  160. nachrangig von der Mutter der Klägerin ableiten wollte. Denn insoweit hatte der
  161. das Vollmachtsformular vorbereitende Prozessbevollmächtigte - ersichtlich dem
  162. Gebot des sichersten Weges folgend - in der bezeichneten Angelegenheit lediglich zusätzlich mitgeteilt, die Klägerin werde in der streitgegenständlichen Angelegenheit von ihrer Mutter vertreten, so dass die Vollmachtsurkunde insoweit
  163. noch eine weitere in sich geschlossene Legitimationskette aufgewiesen hat, die
  164. im Streitfall einer Anwendbarkeit sowohl von § 174 Satz 1 BGB als auch von
  165. § 180 BGB ebenfalls von vornherein entgegengestanden hat (vgl. auch MünchKommBGB/Schubert, aaO, § 172 Rn. 23).
  166. 14
  167. b) Auch gegen das vom Berufungsgericht bejahte Vorliegen eines berechtigten Interesses der Klägerin an der Beendigung der Mietverhältnisse
  168. wendet sich die Revision ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, dass nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 16. Februar 2005
  169. - VIII ZR 6/04, WuM 2005, 250 unter II 2 d cc) eine unverschuldete Zahlungsun-
  170. -9-
  171. fähigkeit den Mieter im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB bei einer ordentlichen Kündigung auch entlasten und ihm im Gegensatz zur fristlosen Kündigung
  172. wegen Zahlungsverzugs die Möglichkeit eröffnen kann, sich auf unvorhersehbare wirtschaftliche Engpässe zu berufen. Insoweit hat das Berufungsgericht aber
  173. - anders als die Revision meint - nicht die (Substantiierungs-)Anforderungen an
  174. eine vorzunehmende Entlastung verkannt.
  175. 15
  176. (1) Dass der Beklagte mit den über mehrere Monate jeweils nahezu in
  177. Höhe einer Halbjahresmiete aufgelaufenen Mietrückständen seine Mietzahlungspflichten weit mehr als nur unerheblich verletzt hat, steht - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - außer Frage (vgl. Senatsurteil
  178. vom 10. Oktober 2012 - VIII ZR 107/12, BGHZ 195, 64 Rn. 19 f.). Ebenso ist
  179. das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es - in Übereinstimmung mit § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB - Sache des Beklagten war, im Einzelnen darzulegen, dass er diese Pflichtverletzungen aufgrund des Eintritts einer
  180. unvorhersehbaren wirtschaftlichen Notlage mangels Verschuldens nicht zu vertreten hatte (Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 - VIII ZR 107/12, aaO Rn. 24;
  181. MünchKommBGB/Häublein, 6. Aufl., § 573 Rn. 65 mwN). Denn das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler die nach den Umständen gebotenen Darlegungen des Beklagten vermisst, welche es ihm überhaupt erst ermöglicht hätten, ein fehlendes Verschulden des Beklagten am Eintritt des behaupteten Liquiditätsengpasses mit dem nötigen Grad an Sicherheit festzustellen.
  182. 16
  183. Zwar erfordern die vom Mieter zur Führung des Entlastungsbeweises zu
  184. erbringenden Darlegungen keine derart lückenlose Darstellung der Umstände,
  185. dass jede noch so entfernt liegende Möglichkeit eines Verschuldens ausgeschlossen erscheint. Es genügt vielmehr, dass er darlegt und nachweist, dass
  186. ernstlich in Betracht kommende Möglichkeiten eines Verschuldens nicht bestehen, weil er insoweit alle ihm obliegende Sorgfalt beachtet hat (vgl. BGH, Urteil
  187. - 10 -
  188. vom 9. November 2004 - X ZR 119/01, BGHZ 161, 79, 84 f.; BVerwGE 52, 255,
  189. 262; jeweils mwN). Dem ist das Vorbringen des Beklagten, wie das Berufungsgericht im Einzelnen und ohne Überspannung der Anforderungen ausgeführt
  190. hat, aber nicht gerecht geworden.
  191. 17
  192. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht insbesondere konkrete Angaben zur tatsächlichen Höhe der angeblich weit übersetzten Steuerschätzung
  193. und zu der Frage vermisst, warum es nicht zu einer Stundungsvereinbarung mit
  194. dem Finanzamt gekommen ist. Gleiches gilt für die näheren Gründe des Zustandekommens dieser Steuerschätzung und die Umstände der Beitreibung der
  195. danach festgesetzten Beträge. Auf diese Weise hat das Berufungsgericht - anders als die Revision meint - mit Recht darauf abgestellt, dass sich die zur Führung des Entlastungsbeweises erforderlichen Darlegungen einschließlich der
  196. sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners auf sämtliche Umstände beziehen müssen, die für einen behaupteten Ausschluss der
  197. Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein können.
  198. 18
  199. (2) Soweit die Revision darüber hinaus meint, insbesondere die nachträgliche Rückführung der Mietrückstände hätte dem Berufungsgericht Veranlassung geben müssen, die bis dahin bestehenden Pflichtverletzungen in "einem milderen Licht" zu sehen und das Vorliegen eines berechtigten Kündigungsinteresses der Klägerin zu verneinen, hat das Berufungsgericht auch diesen Umstand, welcher der Sache nach den auf § 242 BGB beruhenden Einwand rechtmissbräuchlichen Verhaltens betrifft, eingehend gewürdigt, jedoch
  200. keine Veranlassung gesehen, den Fortbestand des bis dahin gegebenen Kündigungsgrundes zu verneinen oder das Vorgehen der Klägerin als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Das lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
  201. - 11 -
  202. 19
  203. 4. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab
  204. Zustellung dieses Beschlusses.
  205. Dr. Milger
  206. Dr. Hessel
  207. Dr. Schneider
  208. Dr. Achilles
  209. Kosziol
  210. Hinweis:
  211. Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
  212. Vorinstanzen:
  213. AG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.03.2015 - 34 C 14723/14 LG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.10.2015 - 5 S 26/15 -