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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VIII ZR 228/11
  4. vom
  5. 22. November 2011
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2011 durch
  9. den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles
  10. und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer
  11. beschlossen:
  12. Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
  13. Gründe:
  14. 1
  15. 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die vom Berufungsgericht als Zulassungsgrund genannte Rechtsfrage ist nicht grundsätzlicher Natur, sondern lässt sich anhand der - vom Berufungsgericht auch zutreffend angewendeten - Rechtsprechung des Senats ohne weiteres beantworten.
  16. 2
  17. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Klägerin stehen
  18. die geltend gemachten Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen
  19. für die Jahre 2004 bis 2006 zu.
  20. 3
  21. a) Entgegen der Auffassung der Revision betrifft die Frage, ob der Vermieter bei einer Betriebskostenabrechnung mehrere Gebäude zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen durfte, nicht die formelle Wirksamkeit, sondern
  22. die materielle Richtigkeit. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die an eine Abrechnung in formeller Hinsicht zu stellenden Mindestanforderungen es nicht gebieten, dass die der Abrechnung zugrunde gelegte
  23. Abrechnungseinheit durch nähere Bezeichnung der davon umfassten Gebäude
  24. -3-
  25. erläutert wird (zu den in formeller Hinsicht an eine Betriebskostenabrechnung
  26. zu stellenden Anforderungen vgl. nur Senatsurteile vom 11. August 2010
  27. - VIII ZR 45/10, NJW 2010, 3363 Rn. 10; vom 19. November 2008 - VIII ZR
  28. 295/07, NZM 2009, 78 Rn. 21; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, NJW 2008,
  29. 2260 Rn. 10; vom 9. April 2008 - VIII ZR 84/07, NJW 2008, 2258 Rn. 15).
  30. 4
  31. b) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass
  32. der Mietvertrag keine stillschweigende Abrede dahin enthält, dass die Abrechnung gebäudebezogen (allein auf das Gebäude B.
  33. ) zu erfolgen
  34. habe. Ferner ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht angenommen hat, die Zusammenfassung der einheitlich bewirtschafteten Gebäude B.
  35. zu einer Abrechnungseinheit, durch die den
  36. Beklagten keine greifbaren und unzumutbaren Nachteile entstünden, entspreche billigem Ermessen. Anhaltspunkte dafür, dass sich durch die von der Klägerin gewählte Abrechnungseinheit für die Beklagten im Ergebnis eine ins Gewicht fallende erhöhte Belastung mit Nebenkosten ergeben könnte, sind nicht
  37. ersichtlich und werden auch von der Revision nicht geltend gemacht.
  38. -4-
  39. 5
  40. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab
  41. Zustellung dieses Beschlusses.
  42. Ball
  43. Dr. Milger
  44. Dr. Schneider
  45. Dr. Achilles
  46. Dr. Fetzer
  47. Hinweis:
  48. Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
  49. Vorinstanzen:
  50. AG Pinneberg, Entscheidung vom 06.05.2010 - 83 C 35/09 LG Itzehoe, Entscheidung vom 17.06.2011 - 9 S 52/10 -