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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VIII ZR 188/03
  4. vom
  5. 3. September 2003
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2003 durch
  9. die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Wiechers, Dr.
  10. Frellesen und Felsch
  11. beschlossen:
  12. Der erneute Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus
  13. dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 25. Juni
  14. 2003 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
  15. Gründe:
  16. Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 19. August 2003 wird verwiesen. Der erneute Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der
  17. Zwangsvollstreckung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann in der Bezugnahme auf ihren Berufungsbegründungsschriftsatz in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2003, der auch
  18. -3-
  19. einen - schon vom Berufungsgericht am 17. April 2003 beschiedenen - Einstellungsantrag nach § 719 Abs. 1 ZPO enthält, ein Vollstreckungsschutzantrag
  20. nach § 712 ZPO nicht gesehen werden.
  21. Dr. Deppert
  22. Dr. Leimert
  23. Dr. Frellesen
  24. Wiechers
  25. Felsch