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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VIII ZR 174/09
  4. vom
  5. 24. November 2009
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2009 durch
  9. den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin
  10. Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider
  11. beschlossen:
  12. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
  13. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
  14. Durch das Senatsurteil vom 8. Dezember 2004 (VIII ZR 218/03,
  15. WuM 2005, 125) ist bereits geklärt, dass es bei der Frage der Berechtigung einer fristlosen Kündigung wegen nachhaltiger Störung
  16. des Hausfriedens durch einen psychisch kranken Mieter dem Tatrichter obliegt, die Belange des Vermieters, des Mieters und der
  17. anderen Mieter unter Berücksichtigung der Wertentscheidungen
  18. des Grundgesetzes gegeneinander abzuwägen (aaO, unter II 3,
  19. 4). Im vorliegenden Fall, in dem es um Störungen durch den behinderten Sohn der Beklagten geht, kann nichts anderes gelten.
  20. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts zu der erforderlichen Abwägung, die es im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1
  21. BGB vorgenommen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
  22. Ball
  23. Dr. Frellesen
  24. Dr. Achilles
  25. Dr. Hessel
  26. Dr. Schneider
  27. Vorinstanzen:
  28. AG Bonn, Entscheidung vom 11.12.2008 - 5 C 56/08 LG Bonn, Entscheidung vom 04.06.2009 - 6 S 9/09 -