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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VIII ZR 109/00
  5. Nachschlagewerk: ja
  6. BGHZ:
  7. nein
  8. BGHR:
  9. ja
  10. in dem Rechtsstreit
  11. Verkündet am:
  12. 12. September 2001
  13. Mayer,
  14. Justizangestellte
  15. als Urkundsbeamtin
  16. der Geschäftsstelle
  17. VerbrKrG § 13 Abs. 3
  18. Nimmt der Kreditgeber die gelieferte Sache bei dem nicht durch das Verbraucherkreditgesetz geschützten Kreditnehmer wieder an sich, findet § 13 Abs. 3 VerbrKrG
  19. zugunsten eines Verbrauchers, der lediglich neben dem Kreditnehmer als Gesamtschuldner mithaftet, jedoch selbst aus dem Kreditvertrag nicht berechtigt ist, keine
  20. Anwendung.
  21. VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5, § 6
  22. § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG ist im Wege der richtlinienkonformen Auslegung dahin
  23. einzuschränken, daß § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie § 6 VerbrKrG von der Anwendung auf Finanzierungsleasingverträge, die einen Eigentumserwerb des Leasingnehmers vorsehen, nicht ausgeschlossen sind.
  24. BGH, Urteil vom 12. September 2001 - VIII ZR 109/00 - OLG Braunschweig
  25. LG Göttingen
  26. -2-
  27. -3-
  28. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  29. vom 12. September 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
  30. Richter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
  31. für Recht erkannt:
  32. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats
  33. des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 6. April 2000 aufgehoben.
  34. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
  35. auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgerichts zurückverwiesen.
  36. Von Rechts wegen
  37. Tatbestand:
  38. Durch Vertrag vom 3. August 1992 erwarb der Beklagte, ein Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt und Steuerberater, einen Anteil an der "Grundstücksverwaltung H.
  39. , M.
  40. und S.
  41. BGB-Gesellschaft mit Haf-
  42. tungsbeschränkung" (im folgenden GbR), deren Gegenstand der Erwerb, die
  43. Verwaltung und die wirtschaftliche Verwertung, insbesondere Vermietung, Verpachtung und Veräußerung des mit einem Geschäfts- und Wohnhaus bebauten Grundstücks K.
  44. straße
  45. in E.
  46. ist. Durch den gleichen Vertrag
  47. übernahm der Beklagte die Einrichtung und das Rollgitter des in dem Erdge-
  48. -4-
  49. schoß des Hauses gelegenen Ladenlokals. Zur Finanzierung seines Erwerbs
  50. verkaufte der Beklagte unter dem 16. Oktober/3. Dezember 1992 die Ladeneinrichtung und das Rollgitter an die Klägerin. Gleichzeitig mietete er diese Gegenstände durch "Mietkaufvertrag" vom 29. September/3. Dezember 1992 zurück. Dieser Vertrag sieht eine Laufzeit von 66 Monaten und auf einer "Mietberechnungsgrundlage" von 234.263,20 DM eine Monatsmiete von 23.426,32 DM
  51. im ersten Monat und 4.524,20 DM in den Folgemonaten vor. Die auf der Rückseite des Vertragsformulars abgedruckten "Allgemeinen Mietbedingungen" der
  52. Klägerin lauten unter anderem wie folgt:
  53. 1. Vertragsabschluß und Eigentumsverhältnisse
  54. ...
  55. Dem Mieter ist bekannt, daß der Vermieter das juristische Eigentum an dem Mietgegenstand erwirbt.
  56. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß das wirtschaftliche Eigentum an dem Mietgegenstand bei dem Mieter liegt. Der
  57. Mieter hat demzufolge den Mietgegenstand in seiner Bilanz auszuweisen, abzuschreiben und kann ggf. möglich öffentliche Fördermittel selbst beantragen.
  58. 11. Außerordentliche Kündigung und Schadensersatz
  59. Kommt der Mieter mit zwei Mietraten ... in Verzug ..., so hat der
  60. Vermieter das Recht, den Mietkaufvertrag fristlos zu kündigen und
  61. vom Mieter Schadensersatz zu fordern. Dieser wird wie folgt berechnet:
  62. Der Vermieter belastet den Mieter mit der Summe der bis zum
  63. Ablauf der Vertragsdauer noch fällig werdenden Mietraten und
  64. Verwertungskosten. Hiergegen bringt der Vermieter dem Mieter
  65. den Verwertungserlös des Mietgegenstandes bis zur Höhe der
  66. Restforderung gut und erteilt ihm eine angemessene Zinsgutschrift. Etwa ersparte Verwaltungskosten sind mit der Zinsgutschrift abgegolten.
  67. -5-
  68. ...
  69. Sofern auf diesen Vertrag das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, gelten für die Kündigung wegen Zahlungsverzuges
  70. des Mieters die §§ 11, 12 VerbrKrG.
  71. 12. Beendigung des Mietkaufvertrages
  72. Der Mietkaufvertrag endet nach vollständiger und vereinbarungsgemäßer Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen durch die Vertragsparteien. Das juristische Eigentum an dem Mietgegenstand geht
  73. sodann entschädigungslos vom Vermieter auf den Mieter über. ..."
  74. Durch gemeinsames Schreiben mit dem Beklagten vom 28. Dezember
  75. 1994 beantragte die E.
  76. B.
  77. GmbH (im folgenden EB-GmbH), die
  78. das Ladenlokal von der GbR gemietet hatte, bei der Klägerin den Eintritt in den
  79. Mietkaufvertrag "ab 1.01.1995 (Vertragsübernahme)". Weiter heißt es in dem
  80. Schreiben in bezug auf den Beklagten:
  81. "Der bisherige Mietkäufer gewährleistet der Leasinggesellschaft
  82. die Erfüllung des Vertrages durch den Mietkäufer. Er bleibt neben
  83. diesem für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten als Gesamtschuldner verpflichtet ..."
  84. Unter dem 23. Januar 1995 teilte die Klägerin dem Beklagten mit,
  85. "daß wir den o.g. Vertrag vereinbarungsgemäß zum 01.01.1995
  86. auf die Firma E.
  87. B.
  88. GmbH umgeschrieben haben ...
  89. Wir machen darauf aufmerksam, daß Sie neben dem jetzigen
  90. Mietkäufer für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten verantwortlich bleiben."
  91. In der Folgezeit zahlte die EB-GmbH wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten gemäß einer Stundungsabrede mit der Klägerin nur die Hälfte der vereinbarten Mietraten. Durch Schreiben vom 21. November 1995 erklärte die
  92. - inzwischen umbenannte - GbR der EB-GmbH die fristlose Kündigung des
  93. Mietvertrages über das Ladenlokal. Unter dem 30. November 1995 unterrich-
  94. -6-
  95. tete die Klägerin den Beklagten von der teilweisen Stundung der Mietraten. Mit
  96. Schreiben vom 22. Dezember 1995 bat sie ihn unter Hinweis auf seine fortbestehende Mitverpflichtung um Ausgleich des Rückstandes bis zum 4. Januar
  97. 1996. Durch Schreiben vom 8. Januar 1996, das der Klägerin am folgenden
  98. Tag zuging, erklärte der Beklagte unter anderem die Anfechtung seiner Mithaftungserklärung vom 28. Dezember 1994 wegen arglistiger Täuschung über
  99. die Vermögensverhältnisse der EB-GmbH. Mit Schreiben vom 26. und
  100. 30. Januar 1996 kündigte die Klägerin gegenüber der - inzwischen aus dem
  101. Ladenlokal ausgezogenen - EB-GmbH bzw. dem Beklagten das Vertragsverhältnis fristlos. Nachdem die GbR die Klägerin zweimal, zuletzt mit Schreiben
  102. vom 29. August 1996, zur Abholung der Mietkaufsachen aufgefordert hatte,
  103. ließ die Klägerin diese verwerten.
  104. In dem vorliegenden Rechtsstreit, den die Klägerin durch einen am
  105. 19. Dezember 1997 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids eingeleitet hat, begehrt die Klägerin von dem Beklagten rückständige Mietraten und Schadensersatz gemäß Nr. 11 ihrer Allgemeinen Mietbedingungen nach näherer Berechnung in Höhe von 149.059,71 DM nebst Zinsen.
  106. Der Beklagte hat unter anderem eingewandt, daß der Mietkaufvertrag und seine Mitverpflichtung mangels der nach dem Verbraucherkreditgesetz erforderlichen Angaben nichtig seien, daß er seine Mitverpflichtungserklärung wirksam
  107. widerrufen habe, daß die Klägerin durch die Ansichnahme und Verwertung der
  108. Mietkaufsachen vom Vertrag zurückgetreten sei und daß die Klageforderung
  109. verjährt sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht
  110. hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt.
  111. -7-
  112. Entscheidungsgründe:
  113. I. Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz von Interesse, im wesentlichen ausgeführt:
  114. Der zwischen den Parteien geschlossene Mietkaufvertrag falle als sonstige Finanzierungshilfe im Sinne von § 1 Abs. 2 VerbrKrG in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Der Beklagte sei sowohl bei Abschluß des
  115. Vertrages Ende 1992 als auch bei der späteren Vertragsergänzung gemäß § 1
  116. Abs. 1 VerbrKrG Verbraucher gewesen. Die Klägerin könne aufgrund ihrer
  117. Kündigung wegen Zahlungsverzugs keinen Schadensersatz verlangen, weil
  118. dem ein über § 13 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG fingierter Rücktritt vom Mietkauf
  119. entgegenstehe, der allenfalls einen - hier nicht eingeklagten - Aufwendungsersatz nach § 13 Abs. 2 VerbrKrG auslöse. Dies gelte unabhängig davon, ob in
  120. der Vertragsübernahmevereinbarung ein neuer Mietkaufvertrag (der EB-GmbH)
  121. bzw. eine eigenständige Schuldübernahme (des Beklagten) oder eine modifizierte Fortsetzung des ursprünglichen Mietkaufvertrages zu sehen sei. Die Anwendung des § 13 Abs. 3 VerbrKrG scheitere nicht an § 3 Abs. 2 Nr. 1
  122. VerbrKrG. Diese Bestimmung sei richtlinienkonform dahin einzuschränken, daß
  123. die dort vorgesehenen Ausnahmen von den Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes nicht bei Finanzierungsleasingverträgen zum Tragen kämen,
  124. die wie bei einem Mietkaufvertrag der vorliegenden Art ein "letztendliches Erwerbsrecht" des Mieters vorsähen. Die Klägerin habe die Mietkaufgegenstände
  125. im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG wieder an sich genommen, indem
  126. sie sie im Herbst 1996 zum Zwecke der Verwertung aus den Mieträumen entfernt habe. Die Kündigung der Klägerin vom 26. bzw. 30. Januar 1996 stehe
  127. einem Übergang zum Rücktrittsrecht nicht entgegen. Die durch den Rücktritt
  128. -8-
  129. ausgelöste Umwandlung des Mietkaufvertrages in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis schließe im Verhältnis zum Beklagten das in Nr. 11 der Allgemeinen
  130. Mietbedingungen vorgesehene Schadensersatzverhältnis aus. Zu keinem anderen Ergebnis komme man, wenn im Verhältnis zum Beklagten die Kündigungsvoraussetzungen des § 12 VerbrKrG zu verneinen seien. Denn dann
  131. fehle es an einer Grundvoraussetzung des Schadensersatzverhältnisses nach
  132. Nr. 11 der Allgemeinen Mietbedingungen.
  133. II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung
  134. nicht stand. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten
  135. Anspruch auf Zahlung von rückständigen Mietraten und Schadensersatz aus
  136. dem Mietkaufvertrag der Parteien sowie Nr. 11 der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Mietbedingungen der Klägerin in Verbindung mit der Übernahme der Mithaftung durch den Beklagten in der dreiseitigen Vereinbarung
  137. der Parteien und der EB-GmbH vom 28. Dezember 1994/23. Januar 1995 teilweise zu Unrecht verneint. Zwar hat das Berufungsgericht der Klägerin eine
  138. Schadensersatzforderung gegen den Beklagten im Ergebnis zu Recht versagt.
  139. Hingegen ist der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung rückständiger Mietraten in einer noch festzustellenden Höhe gegeben.
  140. 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die vorbezeichneten Ansprüche nicht durch einen Rücktritt der Klägerin nach § 13 Abs. 3 Satz 1
  141. VerbrKrG und ein dadurch begründetes Rückabwicklungsschuldverhältnis ausgeschlossen.
  142. a) Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das Berufungsgericht auf die
  143. Übernahme der Mithaftung durch den Beklagten in der dreiseitigen Vereinba-
  144. -9-
  145. rung vom 28. Dezember 1994/23. Januar 1995 das Verbraucherkreditgesetz
  146. - gemäß § 19 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung - angewandt hat. Insoweit kann wie im Berufungsurteil offenbleiben, ob es
  147. sich bei der dreiseitigen Vereinbarung um eine "modifizierte Fortsetzung" des
  148. ursprünglichen Mietkaufvertrages oder um den Abschluß eines "neuen Mietkaufvertrages" zwischen der Klägerin und der EB-GmbH und eine "eigenständige Schuldübernahme" des Beklagten handelt.
  149. aa) Im erstgenannten Fall ist die Verpflichtung des Beklagten aus dem
  150. Mietkaufvertrag der Parteien neben der EB-GmbH als Vertragsübernehmerin
  151. aufrechterhalten geblieben. Bei diesem Mietkaufvertrag, der dadurch gekennzeichnet ist, daß das Eigentum an der Mietsache gemäß Nr. 12 der Allgemeinen Mietbedingungen der Klägerin bei Vertragsende "entschädigungslos vom
  152. Vermieter auf den Mieter über(geht)", handelt es sich nach zutreffender Ansicht
  153. des Berufungsgerichts um eine sonstige Finanzierungshilfe im Sinne des § 1
  154. Abs. 2 VerbrKrG (zum Mietkaufvertrag mit Erwerbsoption des Mieters vgl.
  155. Bülow, VerbrKrG, 4. Aufl., § 1 Rdnr. 127; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Bearb. 2001, § 3 VerbrKrG Rdnr. 28; MünchKomm/Ulmer, BGB, 3. Aufl., § 1
  156. VerbrKrG Rdnr. 88; Graf von Westphalen in Graf von Westphalen/Emmerich
  157. von Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 1 Rdnr.195). Die erforderliche Kreditfunktion liegt darin, daß die Klägerin als Vermieterin dem Beklagten als Mieter die
  158. Ladeneinrichtung und das Rollgitter als Mietsachen überlassen, den Kaufpreis
  159. jedoch durch die Verteilung auf Mietraten kreditiert hat. Insoweit entspricht der
  160. Mietkaufvertrag der Parteien einem Abzahlungskauf im Sinne des früheren Abzahlungsgesetzes, das durch das Verbraucherkreditgesetz abgelöst worden ist.
  161. Dagegen, daß das Berufungsgericht den Beklagten bei Abschluß und
  162. Änderung des vorbezeichneten Vertrages als Verbraucher im Sinne des § 1
  163. - 10 -
  164. Abs. 1 VerbrKrG angesehen hat, erhebt die Revision ausdrücklich keine Einwendungen und bestehen auch sonst keine Bedenken. Die Verträge der Parteien dienten der Finanzierung des Erwerbs eines Anteils an der GbR durch
  165. den Beklagten. Die von der GbR betriebene Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen ist in der Regel kein Gewerbe (BGHZ 63, 32, 33; 74, 273, 276
  166. f). Dafür, daß sich der Beklagte als Beteiliger an der GbR mit der Vermietung
  167. eine berufsmäßige Erwerbsquelle schaffen wollte, hat die Klägerin nichts dargetan. Der Umstand, daß der Beklagte Rechtsanwalt ist und deswegen möglicherweise des Schutzes durch das Verbraucherkreditgesetz nicht bedarf, ist
  168. nach § 1 Abs. 1 VerbrKrG für die Verbrauchereigenschaft unerheblich.
  169. bb)
  170. Handelt
  171. es
  172. sich
  173. bei
  174. der
  175. dreiseitigen
  176. Vereinbarung
  177. vom
  178. 28. Dezember 1994/23. Januar 1995 dagegen um einen neuen Mietkaufvertrag
  179. zwischen der Klägerin und der EB-GmbH sowie einen Schuldbeitritt des Beklagten, findet auf letzteren nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
  180. das Verbraucherkreditgesetz entsprechende Anwendung, weil der Mietkaufvertrag gemäß den vorstehenden Ausführungen eine sonstige Finanzierungshilfe im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG darstellt, die dem Beklagten als Verbraucher gewährt wurde (vgl. BGHZ 133, 71, 74 ff; 133, 220, 222 ff; 134, 94,
  181. 97).
  182. b) Weiter kann im vorliegenden Zusammenhang unterstellt werden, daß
  183. der Ansicht des Berufungsgerichts entsprechend die Anwendung des § 13
  184. Abs. 3 VerbrKrG nicht durch § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG ausgeschlossen ist,
  185. weil es sich entweder bei dem Mietkaufvertrag der Parteien nicht um einen Finanzierungsleasingvertrag handelt oder weil § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG gegebenenfalls im Wege der richtlinienkonformen Auslegung dahin einzuschränken
  186. ist, daß § 13 Abs. 3 VerbrKrG doch gilt (vgl. insoweit unten unter II 2 a aa).
  187. - 11 -
  188. c) Schließlich ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, einem Rücktritt der Klägerin nach § 13 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG stehe
  189. ihre vorherige Kündigung vom 26. bzw. 30. Januar 1996 - deren Wirksamkeit in
  190. diesem Zusammenhang ebenfalls unterstellt werden kann - nicht entgegen
  191. (vgl. Bülow aaO, § 13 Rdnr. 10; Staudinger/Kessal-Wulf aaO, § 13 VerbrKrG
  192. Rdnr. 7).
  193. d) Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, daß § 13 Abs. 3 VerbrKrG
  194. nach seinem Schutzzweck nur eingreift, wenn dem Verbraucher Besitz und
  195. Nutzung der gelieferten Sache entzogen werden, und daß dies in bezug auf
  196. den Beklagten nicht der Fall ist.
  197. § 13 Abs. 3 VerbrKrG soll wie der hierdurch abgelöste § 5 AbzG, auf den
  198. die Gesetzesbegründung demgemäß verweist (BT-Drucks. 11/5462 S. 28 zum
  199. damaligen § 12 RegE), den Verbraucher davor schützen, daß er Besitz und
  200. Nutzung der gelieferten Sache verliert, gleichwohl aber an den Kreditvertrag
  201. mit der daraus folgenden Zahlungspflicht gebunden bleibt (so bereits zu § 5
  202. AbzG: BGHZ 15, 171, 173; 15, 241, 245; 47, 248, 251; 55, 59, 61; zu § 13
  203. Abs. 3 VerbrKrG: Bülow aaO, § 13 Rdnr. 37; MünchKomm/Habersack aaO,
  204. § 13 VerbrKrG Rdnr. 45; Staudinger/Kessal-Wulf aaO, § 13 VerbrKrG Rdnr. 12,
  205. jew. m.w.Nachw.). Dadurch, daß die Klägerin die Mietkaufsachen zwecks Verwertung an sich genommen hat, sind dem Beklagten weder Besitz und Nutzung
  206. entzogen worden, noch steht ihm hierauf ein Anspruch zu. Das durch den Mietkaufvertrag begründete Recht auf Besitz und Nutzung der Mietkaufsache ist
  207. vielmehr auf die EB-GmbH übergegangen, die durch die dreiseitige Vereinbarung vom 28. Dezember 1994/23. Januar 1995 anstelle des Beklagten in den
  208. Mietkaufvertrag eingetreten ist, während der Beklagte danach aus dem Mietkaufvertrag nicht mehr berechtigt, sondern nur noch als Gesamtschuldner ne-
  209. - 12 -
  210. ben der EB-GmbH verpflichtet ist. Ein Rücktritt der Klägerin nach § 13 Abs. 3
  211. VerbrKrG gegenüber der EB-GmbH, der dem Beklagten zugute kommen
  212. könnte, scheidet schon deswegen aus, weil die EB-GmbH als Gesellschaft keine natürliche Person ist und das Verbraucherkreditgesetz daher gemäß § 2
  213. Abs. 1 für sie nicht gilt.
  214. 2. Das Berufungsurteil stellt sich nur insofern dem Grunde nach als richtig dar, als das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin
  215. in einer aus ihrer Schadensberechnung noch zu ermittelnden Höhe verneint
  216. hat. Dagegen ist der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung
  217. rückständiger Miete zuzubilligen.
  218. a) Der Mietkaufvertrag der Parteien ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht nichtig, sondern - mit niedrigeren Mietraten - wirksam zustande
  219. gekommen.
  220. aa) Allerdings war der - dem Verbraucherkreditgesetz unterliegende
  221. (vgl. oben unter II 1 a aa) - Vertrag ursprünglich gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG
  222. wegen Fehlens der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 c VerbrKrG a.F. (= § 4 Abs. 1
  223. Satz 4 Nr. 2 c VerbrKrG in der hier geltenden Fassung; im folgenden wird zur
  224. Vereinfachung einheitlich nur noch diese Fassung genannt) vorgeschriebenen
  225. Angabe des Teilzahlungspreises nichtig.
  226. Auch in diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob es sich
  227. bei dem Mietkaufvertrag der Parteien um einen Finanzierungsleasingvertrag im
  228. Sinne der Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG handelt, was
  229. deswegen fraglich ist, weil nach Nr. 1 Abs. 3 der Allgemeinen Mietbedingungen
  230. der Klägerin "das wirtschaftliche Eigentum an dem Mietgegenstand bei dem
  231. Mieter liegt" und dieser "demzufolge den Mietgegenstand in seiner Bilanz aus-
  232. - 13 -
  233. zuweisen, abzuschreiben (hat) und ... gegebenenfalls mögliche öffentliche Fördermittel selbst beantragen (kann)" (vgl. insoweit Graf von Westphalen, Der
  234. Leasingvertrag, 5. Aufl., Rdnr. 179 f; derselbe in Graf von Westphalen/Emmerich/von Rottenburg aaO, § 1 Rdnr. 195; dagegen wohl Bülow aaO,
  235. § 1 Rdnr. 128, § 3 Rdnr. 67) und weil nach Nr. 12 der Allgemeinen Mietbedingungen der Klägerin das juristische Eigentum an dem Mietgegenstand bei Vertragsende automatisch vom Vermieter auf den Mieter übergeht. Unabhängig
  236. davon finden § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie § 6 VerbrKrG Anwendung, weil § 3
  237. Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG im Wege der richtlinienkonformen Auslegung (vgl. dazu
  238. z.B. BGHZ 138, 55, 59 ff; Urteil vom 11. Januar 1996 - IX ZR 56/95, WM 1996,
  239. 384 unter IV 1, jew. m.w.Nachw. auch auf die Rechtsprechung des EuGH;
  240. MünchKomm/Ulmer aaO, vor § 1 VerbrKrG Rdnr. 16 f) dahin einzuschränken
  241. ist, daß § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie § 6 VerbrKrG von der Anwendung auf
  242. Finanzierungsleasingverträge, die - wie der Mietkaufvertrag der Parteien nach
  243. Nr. 12 der Allgemeinen Mietbedingungen der Klägerin - einen Eigentumserwerb des Leasingnehmers vorsehen, nicht ausgeschlossen sind.
  244. Durch das Verbraucherkreditgesetz ist die Richtlinie des Rates vom
  245. 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
  246. der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit - Verbraucherkreditrichtlinie (87/102/EWG, ABl. Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987) umgesetzt worden. § 4
  247. Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG beruht auf Art. 4 der Richtlinie, wonach der effektive
  248. Jahreszins in der Vertragsurkunde anzugeben ist (Abs. 2) und diese auch die
  249. weiteren wesentlichen Vertragsbestimmungen enthalten soll (Abs. 3), darunter
  250. gemäß der Liste im Anhang der Richtlinie unter anderem den Barzahlungspreis
  251. und den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrages zu zahlen ist, den Betrag
  252. einer etwaigen Anzahlung, Anzahl und Betrag der Teilzahlungen und Termine,
  253. zu denen sie fällig werden, sowie etwaige Sicherheiten und Versicherungsko-
  254. - 14 -
  255. sten. Im Anschluß an § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG regeln § 4 Abs. 1 Satz 5
  256. VerbrKrG die Freistellung von den Pflichtangaben wegen besonderer Schwierigkeiten und § 6 VerbrKrG die Folgen von Formmängeln und des Fehlens von
  257. Pflichtangaben. Die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG für Finanzierungsleasingverträge ist dadurch gerechtfertigt, daß diese Verträge nach
  258. der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtlich in erster Linie der Miete
  259. zuzuordnen sind (z.B. BGHZ 106, 304, 309; 128, 225, 261; Ball in
  260. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts,
  261. 8. Aufl., Rdnr. 1793 m.w.Nachw.), die Verbraucherkreditrichtlinie aber gemäß
  262. ihrem Art. 2 Abs. 1 Buchst. b auf Mietverträge grundsätzlich keine Anwendung
  263. findet. Das gilt nach der vorgenannten Bestimmung indessen nicht für solche
  264. Mietverträge, die vorsehen, daß das Eigentum letzten Endes auf den Mieter
  265. übergeht. Derartige Verträge - und damit auch der Mietkaufvertrag der Parteien - unterliegen daher der Verbraucherkreditrichtlinie. Deswegen ist § 3 Abs. 2
  266. Nr. 1 VerbrKrG insoweit in richtlinienkonformer Auslegung einzuschränken.
  267. Das gilt jedenfalls für den auf Art. 4 Abs. 2 und 3 der Richtlinie beruhenden § 4
  268. Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG und die hieran anknüpfenden Folgeregelungen in § 4
  269. Abs. 1 Satz 5 und § 6 VerbrKrG. Ob darüber hinaus auch alle anderen in § 3
  270. Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG genannten Bestimmungen nicht von der Anwendung auf
  271. die in Rede stehenden Finanzierungsleasingverträge ausgeschlossen sind (so
  272. Bülow aaO, § 3 Rdnr. 68 f; Staudinger/Kessal-Wulf aaO, § 3 VerbrKrG
  273. Rdnr. 29 f; MünchKomm/Ulmer aaO, § 3 VerbrKrG Rdnr. 25), bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung.
  274. Finden hier mithin § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie § 6 VerbrKrG Anwendung, war der Mietkaufvertrag der Parteien ursprünglich nichtig. Zwar bedurfte
  275. es nach § 4 Abs.1 Satz 5 VerbrKrG nicht der Angabe des Barzahlungspreises
  276. und des effektiven Jahreszinses, da die Klägerin als Leasingunternehmen nur
  277. - 15 -
  278. gegen Teilzahlungen Sachen liefert. Unverzichtbar war jedoch die Angabe des
  279. Teilzahlungspreises. Nicht ausreichend ist, daß in der Vertragsurkunde die erste Rate und die Folgeraten sowie die Laufzeit des Vertrages aufgeführt sind,
  280. so daß sich daraus - mangels weiterer Bestandteile - der Teilzahlungspreis
  281. errechnen läßt. Vielmehr muß der Teilzahlungspreis in einer Summe aufgeführt
  282. werden, um dem Verbraucher die Gesamtbelastung sofort deutlich vor Augen
  283. zu führen (Bülow aaO, § 4 Rdnr. 127; MünchKomm/Ulmer aaO, § 4 VerbrKrG
  284. Rdnr. 60, jew.m.w.Nachw.).
  285. bb) Der nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtige Vertrag ist jedoch gemäß § 6
  286. Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG sofort gültig geworden, da der Beklagte bei dem hier
  287. gewählten Verfahren des Verkaufens und gleichzeitigen Zurückmietens bereits
  288. im Besitz der (Miet-)Sachen war. Allerdings gilt nicht der sich aus den vereinbarten Mietraten ergebende Teilzahlungspreis. Da dieser in der Vertragsurkunde nicht angegeben ist, ist gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 VerbrKrG der Barzahlungspreis,
  289. der
  290. hier
  291. der
  292. "Mietberechnungsgrundlage"
  293. in
  294. Höhe
  295. von
  296. 234.263,20 DM entspricht, höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz (§ 246
  297. BGB) zu verzinsen. Die Raten sind entsprechend herabzusetzen (Bülow aaO,
  298. § 6 Rdnr. 65).
  299. Hieran hat sich durch die dreiseitige Vereinbarung der Parteien und der
  300. EB-GmbH vom 28. Dezember 1994/23. Januar 1995, mit der die EB-GmbH anstelle der Beklagten in den Mietkaufvertrag eingetreten ist, nichts geändert.
  301. Durch diese Vertragsübernahme ist der Inhalt des Mietkaufvertrages unberührt
  302. geblieben (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1996 - VIII ZR 44/95, WM 1996, 1546
  303. unter II 2 a).
  304. - 16 -
  305. b) Auch die Übernahme der gesamtschuldnerischen Mithaftung neben
  306. der EB-GmbH durch den Beklagten in der dreiseitigen Vereinbarung vom
  307. 28. Dezember 1994/23. Januar 1995 ist wirksam zustande gekommen.
  308. Insbesondere ist sie nicht gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig, weil es in
  309. der Vereinbarung an den in § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG genannten Angaben
  310. fehlt. Das käme nur dann in Betracht, wenn es sich bei der Übernahme der
  311. Mithaftung durch den Beklagten um einen selbständigen Schuldbeitritt handeln
  312. würde, bei dem diese Angaben zur Wirksamkeit erforderlich sind (BGH, Urteil
  313. vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799 unter II 2) und eine Heilung
  314. gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 VerbrKrG durch Übergabe der Sache an den Kreditnehmer ausscheidet (BGHZ 134, 94, 98 f; BGH, Urteil vom 25. Februar 1997
  315. - XI ZR 49/96, WM 1997, 710 unter 2 b; Urteil vom 30. Juli 1997 - VIII ZR
  316. 244/96, WM 1997, 2000 unter II 2 c). Ein solcher Schuldbeitritt ist hier jedoch
  317. nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob in der
  318. Vereinbarung vom 28. Dezember 1994/23. Januar 1995 ein neuer Mietkaufvertrag zwischen der Klägerin und der EB-GmbH und eine Schuldübernahme des
  319. Beklagten oder eine modifizierte Fortsetzung des ursprünglichen Mietkaufvertrages zu sehen sei. Da insoweit weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind,
  320. kann der Senat die erforderliche Auslegung selbst vornehmen.
  321. Danach kann schon aufgrund des Wortlauts der Vereinbarung kein
  322. Zweifel daran bestehen, daß die EB-GmbH unter Fortbestand der Verpflichtung
  323. des Beklagten in den Mietkaufvertrag im Wege der ausdrücklich so bezeichneten "Vertragsübernahme" eingetreten ist. Auf diesen Vertrag wird in dem
  324. gemeinsamen Schreiben des Beklagten und der EB-GmbH vom 28. Dezember
  325. 1994 eingangs ausdrücklich Bezug genommen. Weiter wird auf die "Restlaufzeit" des Vertrages verwiesen. Sodann heißt es, daß die EB-GmbH den "Eintritt
  326. - 17 -
  327. in den Vertrag" beantragt. Der Fortbestand der Verpflichtung des Beklagten
  328. ergibt sich in diesem Zusammenhang daraus, daß der Beklagte der Klägerin
  329. "die Erfüllung des Vertrages" durch die EB-GmbH "gewährleistet" und neben
  330. dieser "für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten als Gesamtschuldner verpflichtet bleibt". Danach kann von dem Abschluß eines neuen Mietkaufvertrages zwischen der Klägerin und der EB-GmbH nebst Schuldbeitritt des Beklagten keine Rede sein.
  331. Allein eine Vertragsübernahme durch die EB-GmbH und der Fortbestand
  332. der Verpflichtung des Beklagten entspricht auch der Interessenlage. Die Klägerin hatte keine Veranlassung, den Beklagten auch nur für eine juristische Sekunde aus seinen vertraglichen Verpflichtungen zu entlassen, zumal die EBGmbH
  333. bereits
  334. vor
  335. Abschluß
  336. der
  337. Vereinbarung
  338. vom
  339. 28. Dezember
  340. 1994/23. Januar 1995 mit Schreiben vom 2. November 1994 eine Streckung
  341. der Mietraten erbeten hatte, "um weiterhin zahlungsfähig zu bleiben". Demgemäß hatte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 23. Dezember 1994
  342. mitgeteilt, sie könne "einer Vertragsübernahme ... nur unter der Bedingung zustimmen, daß Sie auch weiterhin für die Erfüllung dieses Vertrages mitverpflichtet bleiben". Damit übereinstimmend heißt es in dem Schreiben der Klägerin vom 23. Januar 1995, mit dem sie der Vertragsübernahme zugestimmt
  343. hat, sie mache den Beklagten darauf aufmerksam, daß Sie neben dem jetzigen
  344. Mietkäufer für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten verantwortlich bleiben".
  345. c) Der Beklagte hat seine auf den Abschluß des Mietkaufvertrages gerichtete Willenserklärung nicht wirksam gemäß § 7 Abs. 1 VerbrKrG widerrufen.
  346. aa) Nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht das Schreiben
  347. des Beklagten vom 8. Januar 1996, in dem er unter anderem die Unwirksam-
  348. - 18 -
  349. keit des Mietkaufvertrages geltend gemacht hat, als Widerrufserklärung ausgelegt hat. Daß der Beklagte das Wort "Widerruf" nicht gebraucht hat, ist unerheblich. Vielmehr reicht es aus, daß er deutlich gemacht hat, er wolle den Vertragsschluß nicht mehr gelten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1992
  350. - VIII ZR 143/91, WM 1993, 416 unter II 2 b zu § 1 b AbzG m.w.Nachw.; Urteil
  351. vom 5. Februar 1997 - VIII ZR 14/96, WM 1997, 1356 unter III 1).
  352. bb) Zum Zeitpunkt seines Widerrufs vom 8. Januar 1996 hat dem Beklagten aber unabhängig davon, daß die EB-GmbH zwischenzeitlich durch die
  353. dreiseitige Vereinbarung vom 28. Dezember 1994/23. Januar 1995 an seiner
  354. Stelle in den Mietkaufvertrag eingetreten war (vgl. insoweit BGH, Urteil vom
  355. 17. April 1996 - VIII ZR 44/95, WM 1996, 1546 unter II 2 a), ein Widerrufsrecht
  356. nicht mehr zugestanden. Die Klägerin hat den Beklagten zwar nicht über sein
  357. Widerrufsrecht belehrt, so daß die Wochenfrist des § 7 Abs. 1 VerbrKrG gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG nicht in Gang gesetzt worden ist. Gemäß § 7
  358. Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG ist das Widerrufsrecht des Beklagten jedoch ein Jahr
  359. nach Abgabe seiner auf den Abschluß des Mietkaufvertrages gerichteten Willenserklärung vom 29. September 1992, mithin mit Ablauf des 29. September
  360. 1993 erloschen.
  361. d) Der Beklagte hat auch die Übernahme der gesamtschuldnerischen
  362. Mithaftung neben der EB-GmbH in der dreiseitigen Vereinbarung vom
  363. 28. Dezember 1994/23. Januar 1995 nicht wirksam gemäß § 7 Abs. 1 VerbrKrG
  364. widerrufen.
  365. Durch die Übernahme der Mithaftung ist kein Widerrufsrecht des Beklagten begründet worden. Zwar steht einem Verbraucher im Falle des Schuldbeitritts zu einem Kreditvertrag ein eigenes Widerrufsrecht zu (BGHZ 133, 71,
  366. 78; 133, 220, 224). Hier sind jedoch durch die Übernahme der Mithaftung keine
  367. - 19 -
  368. neuen Verpflichtungen des Beklagten begründet worden, die insoweit ein Widerrufsrecht rechtfertigen könnten. Vielmehr ist lediglich die bestehende Verpflichtung des Beklagten aus dem Mietkaufvertrag - nunmehr gesamtschuldnerisch mit der EB-GmbH - aufrechterhalten worden (vgl. oben unter II 2 b).
  369. e) Da die Klägerin aber die Vereinbarung über die gesamtschuldnerische Mithaftung des Beklagten neben der EB-GmbH durch ihr Schreiben vom
  370. 30. Januar 1996 nicht wirksam gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG gekündigt
  371. hat, steht ihr der gegen den Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Erhalten bleibt ihr hingegen der daneben geltend gemachte
  372. Anspruch auf Zahlung der rückständigen Mietraten.
  373. aa) Ist bei einem in den sachlichen Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes fallenden Kreditvertrag einer von mehreren Kreditnehmern
  374. Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG, so ist ihm gegenüber eine außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs nur unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG wirksam (BGHZ 144, 370, 379 für den
  375. Fall eines Finanzierungsleasingvertrages mit mehreren Leasingnehmern). Hier
  376. ist der Beklagte allerdings nicht einer von mehreren Mietern, sondern lediglich
  377. gesamtschuldnerisch Mithaftender neben der EB-GmbH, die den Mietkaufvertrag übernommen hat. Insoweit kann jedoch nichts anderes gelten. Auch die
  378. Vereinbarung über die Mithaftung des Beklagten kann nur unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG gekündigt werden (vgl. Bülow aaO,
  379. § 12 Rdnr. 33; Graf von Westphalen MDR 1997, 307, 310, jeweils für den
  380. Schuldbeitritt). Denn das Schutzbedürfnis des Mithaftenden ist nicht geringer,
  381. sondern eher größer als das eines Kreditnehmers, weil der Mithaftende trotz
  382. voller Mitverpflichtung keine Rechte (hier: mehr) gegen den Kreditgeber hat
  383. (BGHZ 133, 71, 75 für den Schuldbeitritt).
  384. - 20 -
  385. Unterliegt die Kündigung der Klägerin gegenüber dem Beklagten mithin
  386. den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG, ist sie mangels eines
  387. qualifizierten Mahnschreibens unwirksam. Das Schreiben der Klägerin an den
  388. Beklagten vom 22. Dezember 1995 erfüllt die Anforderungen des § 12 Abs. 1
  389. Nr. 2 VerbrKrG nicht, da die Klägerin darin weder dem Beklagten eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages gesetzt noch damit die
  390. Erklärung verbunden hat, daß sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
  391. bb) Mangels wirksamer Kündigung ist der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus Nr. 11 ihrer Allgemeinen Mietbedingungen in Verbindung mit der Vereinbarung über die Mithaftung des Beklagten
  392. neben der EB-GmbH nicht begründet, da hierfür eine wirksame Vertragskündigung Voraussetzung ist. Der (Erfüllungs-)Anspruch der Klägerin auf Zahlung
  393. der gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 VerbrKrG herabgesetzten Mietraten bleibt dagegen unberührt, so daß der Klägerin ein Anspruch auf den geltend gemachten
  394. Mietrückstand dem Grunde nach zusteht (vgl. Graf von Westphalen aaO).
  395. f) Der vorgenannte Anspruch ist auch nicht nach §§ 196 Abs. 1 Nr. 6,
  396. 198, 201 BGB verjährt. Die betreffenden Mietraten sind im Jahr 1995 fällig geworden. Gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 693 Abs. 2 ZPO
  397. ist die Verjährung insoweit vor ihrem Eintritt mit Ablauf des Jahres 1997 durch
  398. die
  399. Einreichung
  400. des
  401. Antrags
  402. auf
  403. Erlaß
  404. eines
  405. Mahnbescheides
  406. am
  407. 19. Dezember 1997 unterbrochen worden.
  408. 3. Nach alledem kann das Berufungsurteil insgesamt keinen Bestand
  409. haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch weiterer
  410. Feststellungen zur Höhe der gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 VerbrKrG herabgesetzten, rückständigen Mietraten bedarf. Hierzu ist eine Neuberechnung der Kläge-
  411. - 21 -
  412. rin erforderlich, zu der ihr die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Gelegenheit gibt.
  413. Dr. Deppert
  414. Dr. Leimert
  415. Dr. Wolst
  416. Wiechers
  417. Dr. Frellesen