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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VIII ZR 106/99
  4. vom
  5. 9. März 2000
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin
  9. Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Wiechers
  10. am 9. März 2000
  11. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 54, 277) beschlossen:
  12. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 35. Zivilsenats des
  13. Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Januar 1999 wird nicht angenommen.
  14. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1
  15. ZPO).
  16. Streitwert: 238.786,30 DM.
  17. Gründe:
  18. Die Revision kann im Endergebnis jedenfalls deswegen keinen Erfolg
  19. haben, weil der Kläger für seine Behauptung, die von ihm vorgelegten e.
  20. -Auswertungen enthielten die tatsächlichen Umsatzzahlen und den tatsächlich
  21. von ihm erzielten Bruttoverdienst, beweisfällig geblieben ist, so daß das Berufungsgericht schon aus diesem Grund keine Feststellungen zur Höhe des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs treffen konnte. Auf weitere Fragen zur
  22. -3-
  23. Höhe des Anspruchs kam es deshalb ebensowenig an wie auf die rechtsgrundsätzliche Frage, ob einem Tankstellen-Shop Betreiber, der nicht als Handelsvertreter tätig ist, ein Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des
  24. § 89 b HGB dem Grunde nach zusteht.
  25. Dr. Deppert
  26. Dr. Zülch
  27. Dr. Leimert
  28. Dr. Beyer
  29. Wiechers