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14 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. VIII ZR 104/00
  4. URTEIL
  5. in dem Rechtsstreit
  6. Verkündet am:
  7. 7. November 2001
  8. Kirchgeßner,
  9. Justizobersekretärin
  10. als Urkundsbeamtin
  11. der Geschäftsstelle
  12. -2-
  13. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  14. vom 17. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
  15. Richter Dr. Hübsch, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
  16. für Recht erkannt:
  17. I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats
  18. des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. März 2000 aufgehoben. Auf die Berufung der Parteien wird das Urteil der
  19. 14. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 27. Juli 1999
  20. teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:
  21. 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die
  22. Klägerin 579.689,08 DM zu zahlen nebst Zinsen aus
  23. 502.766,08 DM in Höhe von jährlich
  24. 6,5 % seit dem 21. Oktober 1995 bis zum 30. Januar 1996,
  25. 6,25 % seit dem 31. Januar 1996 bis zum 14. April 1996,
  26. 5,75 % seit dem 15. April 1996 bis zum 30. Oktober 1996,
  27. 5,00 % seit dem 31. Oktober 1996 bis zum 29. Januar 1997,
  28. 4,00 % seit dem 30. Januar 1997 bis zum 17. April 1997,
  29. 4,60 % seit dem 18. April 1997
  30. sowie aus 76.923,00 DM in Höhe von jährlich
  31. 5,75 % seit dem 15. Juni 1996 bis zum 30. Oktober 1996,
  32. 5,00 % seit dem 31. Oktober 1996 bis zum 29. Januar 1997,
  33. 4,00 % seit dem 30. Januar 1997 bis zum 17. April 1997,
  34. 4,60 % seit dem 18. April 1997.
  35. -3-
  36. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die
  37. Klägerin darüber hinaus weitere 395.751,85 DM zu zahlen
  38. nebst Zinsen
  39. aus 395.178,00 DM in Höhe von jährlich 8 % seit dem
  40. 31. März 1995 und
  41. aus 573,85 DM in Höhe von jährlich
  42. 6,50 % seit dem 6. Dezember 1995 bis zum 30. Januar 1996,
  43. 6,25 % seit dem 31. Januar 1996 bis zum 14. April 1996,
  44. 5,75 % seit dem 15. April 1996 bis zum 30. Oktober 1996,
  45. 5,00 % seit dem 31. Oktober 1996 bis zum 29. Januar 1997,
  46. 4,00 % seit dem 30. Januar 1997 bis zum 17. April 1997,
  47. 4,60 % seit dem 18. April 1997.
  48. 3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
  49. II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
  50. III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/8 der
  51. Kosten der ersten Instanz, im übrigen tragen die Beklagten
  52. die Kosten sämtlicher Rechtszüge als Gesamtschuldner.
  53. Von Rechts wegen
  54. -4-
  55. Tatbestand:
  56. Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus einem Unternehmenskaufvertrag. Mit notariellem Vertrag vom 6. November 1992 erwarben die Beklagten von der damals als Treuhandanstalt bezeichneten Klägerin die Geschäftsanteile an der T.
  57. Textilbetrieb GmbH (künftig GmbH).
  58. In § 4 Abs. 4 des Kaufvertrages vereinbarten die Vertragsparteien eine
  59. Neu- (bzw. Nach-)bewertung des im Eigentum der GmbH stehenden Grundbesitzes. Im einzelnen heißt es dazu:
  60. "Zum Anlagevermögen der Gesellschaft gehört Grundbesitz. Die Parteien sind sich darüber einig, daß wegen des noch nicht funktionsfähigen
  61. Grundstücksmarktes eine verläßliche Ermittlung des Verkehrswertes von
  62. Grund und Boden zur Zeit nicht möglich ist. Dem Kaufpreis liegt deshalb
  63. ein vorläufiger Wertansatz für den Grund und Boden (nachfolgend auch
  64. "Ausgangswert") wie folgt zugrunde:
  65. Grundstücksbezeichnung
  66. G. str.
  67. G. str.
  68. G. str.
  69. Grundbuch
  70. von
  71. P.
  72. P.
  73. P.
  74. Flurstück
  75. 275/3
  76. 254/3
  77. 280
  78. Größe
  79. 7152
  80. 1146
  81. 10520
  82. DM/m2
  83. 9,-9,-9,--
  84. Die Parteien werden auf den 31.12.1994 eine Neubewertung von Grund
  85. und Boden der Gesellschaft (ohne Gebäude) durchführen, die, sollten
  86. sich die Parteien darüber nicht innerhalb von zwei Monaten nach diesem
  87. Datum anderweitig einigen, auf Antrag einer der Parteien oder der Treuhandanstalt für beide Seiten verbindlich von einem öffentlich-rechtlich
  88. bestellten und vereidigten von der Industrie- und Handelskammer Dres-
  89. -5-
  90. den zu bestellenden Grundstückssachverständigen durchzuführen ist.
  91. Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens tragen die Parteien je hälftig. Bei der Neubewertung bleiben solche etwaigen Werterhöhungen, die
  92. auf zwischenzeitliche Maßnahmen, wie insbesondere Bau- oder Erschließungsmaßnahmen, die der Käufer (bzw. die Gesellschaft) selbst
  93. durchgeführt oder für die er (sie) die Kosten getragen hat, unberücksichtigt. Übersteigt der so ermittelte Verkehrswert den dem Kaufpreis
  94. zugrunde gelegten vorläufigen Wert für den Grund und Boden, so hat
  95. der Käufer den Betrag in Höhe der Wertdifferenz, höchstens jedoch
  96. DM 21,-- pro m2, innerhalb von 5 Jahren nach der Einigung bzw. Gutachtenerstellung in fünf gleichen Jahresraten vorschüssig an den Verkäufer zu bezahlen und ab dem 31.03.1995 mit 8 % p.a. zu verzinsen."
  97. In § 6 des Vertrages wurde den Beklagten eine Investitionsverpflichtung
  98. auferlegt. Danach hatten sie dafür einzustehen, daß der Gesellschaft bis spätestens 31. Dezember 1994 Mittel zu Investitionen in Höhe von 1.500.000 DM
  99. zur Verfügung stünden. Für den Fall, daß sie ihrer Verpflichtung nicht oder nur
  100. teilweise nachkämen, sollte die Klägerin - vom Vorliegen bestimmter Ausnahmetatbestände abgesehen - berechtigt sein, eine Vertragsstrafe in Höhe von
  101. 25 % der nicht durchgeführten Investitionen zu verlangen.
  102. Die nach § 4 Abs. 4 des Vertrages veranlaßte Neubewertung der
  103. Grundstücke der GmbH ergab jeweils qm-Preise von mehr als 30 DM. Die Beklagten
  104. zahlten
  105. die
  106. daraufhin
  107. von
  108. der
  109. Klägerin
  110. verlangten
  111. Beträge
  112. (316.142,40 DM sowie - zahlbar zum 28. September 1999 - 79.035,60 DM und
  113. anteilige Gutachterkosten von 573,85 DM) nicht. Ebenso vergeblich forderte
  114. die Klägerin wegen unterlassener Investitionen gemäß § 6 Abs. 2 bis Abs. 4
  115. des Vertrages 375.000 DM (= 25 % der zugesagten Investitionen von
  116. -6-
  117. 1.500.000 DM). Wegen dieser und anderer Ansprüche aus dem Kaufvertrag
  118. sowie wegen einer von der Beklagten am 13. Juli 1993 übernommenen (weiteren)
  119. strafbewehrten
  120. Verpflichtung
  121. zu
  122. Investitionen
  123. (Vertragsstrafe
  124. von
  125. 76.923,00 DM) hat die Klägerin mit ihrem Antrag zu 1) Zahlung von
  126. 1.041.716,25 DM sowie der weiteren 79.035,60 DM verlangt. Ferner hat sie mit
  127. ihrem Antrag zu 2) Stufenklage erhoben.
  128. Das Landgericht hat die Beklagten durch Teilurteil zur Zahlung einer
  129. Vertragsstrafe in Höhe von 375.000 DM verurteilt, weil die Beklagten ihrer Investitionspflicht aus dem Vertrag vom 6. November 1992 nicht nachgekommen
  130. seien. Wegen weiterer nicht eingehaltener Zusagen aus dem Vertrag hat es
  131. die Beklagten für verpflichtet gehalten, 150.000 DM zu zahlen. Ferner hat es
  132. dem mit der Stufenklage geltend gemachten Auskunftsantrag stattgegeben.
  133. Dagegen hat das Landgericht Ansprüche der Klägerin aufgrund der Neu- (bzw.
  134. Nach-)bewertungsklausel sowie der Verpflichtungserklärung vom 13. Juli 1993
  135. verneint.
  136. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin
  137. hat ihren Zahlungsanspruch, soweit ihr dieser aberkannt worden ist, in Höhe
  138. von 472.674,85 DM weiter verfolgt. Den Klageantrag zu 2 haben die Parteien
  139. übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten
  140. auch zur Bezahlung der Vertragsstrafe aus der Verpflichtungserklärung vom
  141. 13. Juli 1993 (76.923 DM) verurteilt. Die Verurteilung wegen der in der Vereinbarung vom 6. November 1992 eingegangenen Vertragsstrafe für nicht getätigte
  142. Investitionen
  143. hat
  144. das
  145. Berufungsgericht
  146. um
  147. 22.908,44 DM
  148. auf
  149. 352.091,56 DM vermindert. Es hat insoweit Investitionen in Höhe von
  150. 91.633,75 DM als bewiesen angesehen. Insgesamt hat das Berufungsgericht
  151. der Klägerin mithin 579.014,56 DM zuerkannt. Die von der Klägerin aufgrund
  152. -7-
  153. der
  154. Nachbewertung
  155. in
  156. Höhe
  157. von
  158. 395.178 DM
  159. (316.142,40 DM
  160. und
  161. 79.035,60 DM) und 573,85 DM geltend gemachten Ansprüche hat auch das
  162. Berufungsgericht abgewiesen.
  163. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihren aufgrund der Nachbewertung der Grundstücke erhobenen Anspruch weiter. Daneben macht sie geltend, dem Oberlandesgericht sei
  164. bei der Addition der von ihm als erwiesen erachteten Investitionen zugunsten
  165. der Beklagten ein Rechenfehler unterlaufen.
  166. Entscheidungsgründe:
  167. I. Das Berufungsgericht hat, soweit dies für das Revisionsverfahren noch
  168. von Interesse ist, ausgeführt:
  169. Der Klägerin stehe aufgrund der Nachbewertung der Grundstücke der
  170. GmbH kein Anspruch zu. Die einschlägige Klausel im Vertrag sei eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Als solche unterliege sie der Inhaltskontrolle nach
  171. § 9 Abs. 1 AGBG. Dieser Nachprüfung sei die Klausel nicht etwa gemäß § 8
  172. AGBG entzogen. Denn es handele sich insoweit um eine Preisnebenbestimmung, die abweichend vom Leitbild des § 433 Abs. 2 BGB eine Nachleistungspflicht begründe. Die Nachbewertungsklausel sei unwirksam, weil sie entgegen
  173. Treu und Glauben die Beklagten unangemessen benachteilige. Dies müsse
  174. schon deshalb angenommen werden, weil nach dem Vertrag die Berücksichtigung
  175. einer
  176. nachträglichen
  177. Wertminderung
  178. 31. Dezember 1994 nicht möglich sei.
  179. zum
  180. Stichtagszeitpunkt
  181. -8-
  182. Die Beklagten hätten im Frühjahr 1993 Webereimaschinen angeschafft
  183. und dadurch Investitionen in Höhe von 91.633,75 DM vorgenommen. Dies stehe aufgrund der Aussage des Zeugen P.
  184. fest. Nach der zugrundeliegenden
  185. Vereinbarung müsse die vom Landgericht ausgeurteilte Vertragsstrafe von
  186. 375.000 DM, die dem Grunde nach berechtigt sei, um 25 % des festgestellten
  187. Investitionsvolumens (25 % von 91.633,75 DM = 22.908,44 DM) reduziert werden.
  188. Die
  189. Beklagten
  190. schuldeten
  191. mithin
  192. insoweit
  193. nur
  194. (375.000 DM
  195. -
  196. 22.908,44 DM =) 352.091,56 DM.
  197. II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung
  198. nicht stand.
  199. 1. Der Klägerin steht für den Grundbesitz der GmbH ein Anspruch auf
  200. die Wertdifferenz von 21 DM/qm zwischen dem Wert der Grundstücke und dem
  201. vorläufigen Wertansatz von 9 DM/qm selbst dann zu, wenn es sich bei der
  202. Nachbewertungsklausel des § 4 Abs. 4 des Unternehmenskaufvertrages, anders als die Revision meint, um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt.
  203. Dann nämlich ist diese Bestimmung gemäß § 8 AGBG der Inhaltskontrolle
  204. nach den §§ 9 ff. AGBG entzogen.
  205. a) Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlaß des angegriffenen Urteils in seinen Entscheidungen vom 26. Januar 2001 (V ZR 452/99,
  206. NJW 2001, 2399 unter II 2 c) und vom 11. Mai 2001 (V ZR 491/99, WM 2001,
  207. 1305 unter II 1) die Auffassung vertreten, daß eine derartige Nachbewertungsklausel nach § 8 AGBG der Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff. AGBG nicht unterliege, weil die Klausel unmittelbar die Höhe des vom Käufer im Endergebnis zu
  208. zahlenden Kaufpreises bestimme. Kontrollfähig seien jedoch lediglich Nebenabreden, die zwar mittelbar Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an
  209. deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehle, dispositi-
  210. -9-
  211. ves Gesetzesrecht treten könne. Solche Nebenabreden regelten nicht das Ob
  212. und den Umfang von Entgelten, sondern hätten die Art und Weise der Erbringung und etwaige Modifikationen als ergänzende Regelungen "neben" einer
  213. bereits existierenden Preishauptabrede zum Inhalt. Nachbewertungsklauseln
  214. enthielten demgegenüber solche Regelungen, die auch aus der Sicht des
  215. Käufers klar und verständlich die zukünftige, bei Vertragsschluß noch nicht
  216. ausreichend bezifferbare Geldforderung nach allgemeinen Kriterien deutlich
  217. bestimmbar umschrieben. Dies mache die Klauseln kontrollfrei.
  218. b) Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Zwar
  219. könnte die Kontrollfreiheit entfallen, wenn die Klausel ein einseitiges Leistungsänderungsrecht für die Klägerin begründen würde (BGH, Urteil vom
  220. 26. Januar 2001, aaO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Beide Parteien sind
  221. vielmehr an das vereinbarte Verfahren zur Ermittlung des endgültigen Kaufpreises gebunden.
  222. 2. Bedenken gegen die Klausel bestehen auch nach § 3 AGBG nicht.
  223. Die Klausel ist nicht überraschend. Den Beklagten kann es nicht unbekannt
  224. geblieben sein, daß es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Sachsen noch
  225. keinen funktionsfähigen Grundstücksmarkt gab und deswegen die Vereinbarung eines angemessenen Kaufpreises vielfach nicht möglich war. Der Vertragstext war insoweit eindeutig. Es lag auf der Hand, mit steigenden Grundstückspreisen zu rechnen. Auch liegt eine erhebliche Abweichung vom dispositiven Recht, die eine Ungewöhnlichkeit im Sinne des § 3 AGBG begründen
  226. könnte, nicht vor (BGH, Urteil vom 26. Januar 2001, aaO, unter II 2 b). Bereits
  227. vor dem 3. Oktober 1990 konnte eine Nachbewertung, die wegen Fehlens eines funktionsfähigen Grundstücksmarktes im Gebiet der neuen Länder durchgeführt werden sollte, nicht nur individualrechtlich, sondern auch durch Allge-
  228. - 10 -
  229. meine Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Dies folgt (vgl. BGH, aaO)
  230. aus Nr. 4 der Anlage zum Vertrag über die Schaffung einer Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
  231. Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (Erster Staatsvertrag,
  232. BGBl. II S. 518, 566).
  233. 3. Zu Recht verweist die Revision darauf, daß die vom Berufungsgericht
  234. angenommenen einzelnen Investitionen in ihrer Summe nicht 91.633,75 DM
  235. ergeben, sondern lediglich 88.935,67 DM, so daß die Vertragsstrafe zu niedrig
  236. angesetzt ist. Das Oberlandesgericht hat sich insoweit auf die Aussage des
  237. Zeugen P.
  238. gestützt. Die von dem Zeugen laut Protokoll vom 2. März 2000
  239. bestätigten Investitionen (Ankauf mehrerer Maschinen) ergeben 88.935,67 DM.
  240. Die Vertragsstrafe aufgrund des Vertrages vom 6. November 1992 beläuft sich
  241. daher auf 352.766,08 DM (1.500.000 DM - 88.935,67 DM = 1.411.064,33 DM;
  242. hiervon 25 % = 352.766,08 DM). Dem Urteil des Oberlandesgerichts sind weitere Investitionen von 2.698,08 DM, die ein Gesamtinvestitionsvolumen von
  243. 91.633,75 DM ergeben würden, nicht zu entnehmen.
  244. III. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat in
  245. der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Klägerin sind
  246. zusätzlich zu den vom Oberlandesgericht zuerkannten 579.014,56 DM nebst
  247. Zinsen weitere 396.426,37 DM zuzusprechen, nämlich 395.178 DM und
  248. 573,85 DM (insgesamt 395.751,85 DM), die die Klägerin als Nachbewertung
  249. geltend macht, und 674,52 DM als weitere Vertragsstrafe (zusätzlich zu den
  250. vom Oberlandesgericht insoweit ausgeurteilten 352.091,56 DM). Zur Klarstellung wird der Tenor insgesamt neu gefaßt. Da die Stufenklage im zweiten
  251. Rechtszug übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, kann auch unter
  252. Einbeziehung der insoweit vom Oberlandesgericht getroffenen Kostenentschei-
  253. - 11 -
  254. dung eine abschließende Entscheidung über die gesamten Kosten des
  255. Rechtsstreits ergehen.
  256. Dr. Deppert
  257. Dr. Hübsch
  258. Dr. Wolst
  259. Wiechers
  260. Dr. Frellesen