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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VIII ZB 96/04
  4. vom
  5. 18. Mai 2005
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und
  9. Wiechers
  10. beschlossen:
  11. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 24. August 2004 wird
  12. als unzulässig verworfen.
  13. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
  14. tragen.
  15. Streitwert: 2.209,65 €.
  16. Gründe:
  17. Die kraft Gesetzes statthafte (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat
  18. noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574
  19. Abs. 2 ZPO).
  20. Der von der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich angesehenen Frage,
  21. ob es zur Substantiierung der Widerlegung einer nicht begründeten und unrichtigen Feststellung in einem angefochtenen Urteil genügt, ein Dokument einzureichen, das die Feststellung widerlegt, und im Schriftsatz (nur) auf das eingereichte Dokument hinzuweisen, kommt schon deswegen keine grundsätzliche
  22. -3-
  23. Bedeutung zu, weil sie nicht allgemein, sondern jeweils nur unter Berücksichtigung von Art und Inhalt des eingereichten "Dokuments" beantwortet werden
  24. kann. Die Frage ist zudem nicht klärungsbedürftig, weil es im Zivilprozeß nicht
  25. üblich ist, anstelle einer - wie hier nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO erforderlichen - argumentativen Auseinandersetzung mit der Begründung einer
  26. angefochtenen Entscheidung kommentarlos ein "Dokument" einzureichen, aus
  27. dessen Inhalt sich die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung erschließen
  28. soll. Aus denselben Gründen ist eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
  29. auch nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich.
  30. Eine Verletzung grundrechtlich geschützter Verfahrensrechte der Beklagten, die eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer
  31. einheitlichen Rechtsprechung erfordern könnte, vermag die Rechtsbeschwerde
  32. nicht darzutun. Das rechtliche Gehör der Beklagten ist nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat die Vorlage und den Inhalt des von ihr eingereichten Sitzungsprotokolls zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen. Ob
  33. es hierbei zu dem richtigen Ergebnis gelangt ist, ist keine Frage des rechtlichen
  34. Gehörs. Auch das Willkürverbot ist nicht verletzt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stützt sich mit jedenfalls vertretbaren Erwägungen auf die einschlägigen Bestimmungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO. Schließlich ist die Beklagte auch nicht in ihrem Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz beeinträchtigt. Die Anforderungen, die das Berufungsgericht an den
  35. notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung stellt, halten sich im Rahmen
  36. der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
  37. -4-
  38. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
  39. Dr. Deppert
  40. Dr. Beyer
  41. Dr. Leimert
  42. Ball
  43. Wiechers