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430 lines
28 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VIII ZB 61/07
  4. vom
  5. 29. April 2008
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. ja
  11. BGHR:
  12. ja
  13. MilchAbgV 2000 § 8; UStG § 14; VwGO § 40
  14. a) Die regulierte entgeltliche Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen gemäß §§ 8 bis 11 der Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung vom 12. Januar 2000 (MilchAbgV 2000) ist ein von öffentlichrechtlichen Sonderregelungen geprägtes Verfahren; das gilt auch dann, wenn
  15. die Funktion der gemäß § 8 Abs. 2 MilchAbgV 2000 einzurichtenden Verkaufsstelle von Privaten ausgeübt wird (im Anschluss an BFHE 213, 436).
  16. b) Ein etwaiger Anspruch des Übernehmers von Anlieferungs-Referenzmengen
  17. gegen die Verkaufsstelle auf Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis gemäß § 14 UStG ist im Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1
  18. VwGO) geltend zu machen.
  19. BGH, Beschluss vom 29. April 2008 - VIII ZB 61/07 - OLG Stuttgart
  20. LG Stuttgart
  21. -2-
  22. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2008 durch den
  23. Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Richterin
  24. Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles
  25. beschlossen:
  26. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Beschlüsse des
  27. 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2007
  28. und der 18. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13. April
  29. 2007 aufgehoben.
  30. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig. Der
  31. Rechtsstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart
  32. verwiesen.
  33. Die Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
  34. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
  35. 30.000 € festgesetzt.
  36. Gründe:
  37. I.
  38. Die Kläger sind Milcherzeuger. Sie erwarben von der Beklagten in den
  39. 1
  40. Jahren 2001 bis 2003 Anlieferungs-Referenzmengen ("Milchquoten") im Rahmen
  41. der
  42. regulierten
  43. entgeltlichen
  44. Übertragung
  45. von
  46. Anlieferungs-
  47. Referenzmengen gemäß §§ 8 bis 11 der Verordnung zur Durchführung der EGMilchabgabenregelung vom 12. Januar 2000 (BGBl I S. 27; ursprünglicher Titel:
  48. Zusatzabgabenverordnung; m. W. v. 1. April 2004 geändert in: Milchabgaben-
  49. -3-
  50. verordnung; im Folgenden: MilchAbgV 2000). Die Beklagte, ein in der Rechtsform einer GmbH betriebenes Tochterunternehmen des Landesbauernverbandes Baden-Württemberg e.V., führt in Baden-Württemberg die Tätigkeit der
  51. gemäß § 8 Abs. 2 MilchAbgV 2000 von den Ländern einzurichtenden "Verkaufsstelle" aus.
  52. 2
  53. Mit der Klage verlangen die Kläger von der Beklagten die Ausstellung
  54. von Rechnungen über den Erwerb der Milchquoten, welche die in den Rechnungsbeträgen nach Auffassung der Kläger enthaltene Umsatzsteuer gemäß
  55. § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG ausweisen sollen. Die Beklagte rügt die Zulässigkeit des
  56. Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten. Das Landgericht hat vorab durch
  57. Beschluss gemäß § 17a Abs. 3 GVG den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der
  58. Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte weiterhin die Verweisung des
  59. Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht.
  60. II.
  61. 3
  62. Das statthafte (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO)
  63. und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.
  64. 4
  65. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
  66. Wesentlichen ausgeführt:
  67. 5
  68. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei eröffnet. Dies ergebe
  69. sich aus der auf den Streitfall entsprechend anzuwendenden Rechtsprechung
  70. des Bundesarbeitsgerichts zu den sogenannten "sic-non"-Fällen. In der Arbeitsgerichtsbarkeit sei anerkannt, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten
  71. schon dann zu bejahen sei, wenn ein prozessualer Anspruch geltend gemacht
  72. -4-
  73. werde, der sich ausschließlich auf eine arbeitsvertragliche Anspruchsgrundlage
  74. stütze. In diesen Fällen hänge die Zulässigkeit und die Begründetheit der Klage
  75. von der Arbeitnehmereigenschaft der einen Partei ab. Die Arbeitnehmereigenschaft stelle eine doppelrelevante Tatsache dar, die sowohl für die Zulässigkeit
  76. als auch für die Begründetheit der Klage maßgeblich sei. Für die Zulässigkeit
  77. der Klage genüge insoweit die bloße Behauptung der Arbeitnehmereigenschaft.
  78. 6
  79. Die vorliegende Konstellation sei damit vergleichbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehe der Klagegegenstand bei der Inanspruchnahme eines Unternehmers auf Ausstellung einer die Umsatzsteuer
  80. ausweisenden Rechnung gemäß § 14 UStG in einem behaupteten zivilrechtlichen Anspruch, für dessen Durchsetzung der Rechtsweg zu den ordentlichen
  81. Gerichten gegeben sei. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei daher der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten
  82. schon aufgrund der zivilrechtlichen Natur des geltend gemachten Anspruchs
  83. gegeben. Dem stehe nicht entgegen, dass der Anspruch auf Ausstellung einer
  84. Rechnung im Sinne des § 14 UStG eine steuerpflichtige Leistung eines Unternehmers voraussetze und zwischen den Parteien gerade darüber Streit bestehe. Darauf komme es für die Rechtswegfrage nicht an, weil es sich um eine
  85. doppelrelevante Tatsache handele, über deren tatsächliches Bestehen erst im
  86. Rahmen der Begründetheit der Klage zu befinden sei.
  87. 7
  88. 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts handelt es sich nicht um eine
  89. bürgerliche Rechtsstreitigkeit (§ 13 GVG), sondern um eine öffentlich-rechtliche
  90. Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
  91. -5-
  92. 8
  93. Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich,
  94. wenn – wie im Streitfall – eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach
  95. der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet
  96. wird. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der
  97. Obersten Gerichtshöfe des Bundes die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich
  98. nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, und nicht, ob der Kläger sich auf
  99. eine zivilrechtliche oder auf eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft
  100. (BGHZ 108, 284, 286 m.w.N.; Beschluss vom 4. Juni 1974 – GmS-OGB 2/73,
  101. NJW 1974, 2087). Deshalb ist entscheidend darauf abzustellen, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Zivilrechts oder des öffentlichen Rechts geprägt
  102. wird (BGHZ 103, 255, 257 m.w.N.).
  103. 9
  104. Die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse zwischen
  105. den Klägern und der Beklagten werden, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht
  106. geltend macht, von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägt. Der öffentlich-rechtliche Charakter dieser Rechtsverhältnisse erstreckt sich auch auf
  107. eventuelle Ansprüche auf Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG, welche die Kläger aus ihrer Rechtsbeziehung zur Beklagten herleiten und mit der Klage geltend machen.
  108. 10
  109. a) Für die Beurteilung ist auf die Milchabgabenverordnung vom 12. Januar 2000 (aaO) abzustellen. Diese Verordnung ist zwar gemäß § 57 Abs. 1 der
  110. Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung) vom 7. März 2007 (BGBl. I S. 295; im Folgenden: MilchAbgV 2007)
  111. am 1. April 2007 außer Kraft getreten, findet aber auf den vorliegenden Rechtstreit noch Anwendung, weil die zugrunde liegenden Übertragungen von Anlieferungs-Referenzmengen bereits in den Jahren 2001 bis 2003 stattgefunden
  112. haben. Dies ergibt sich aus § 56 Abs. 1 MilchAbgV 2007 und – nach Aufhebung
  113. -6-
  114. der Milchabgabenverordnung 2007 durch § 57 Abs. 1 der Verordnung zur
  115. Durchführung der EG-Milchquotenregelung (Milchquotenverordnung) vom
  116. 4. März 2008 (BGBl. I S. 359; im Folgenden: MilchQuotV) – aus § 56 Abs. 1
  117. MilchQuotV.
  118. 11
  119. b) Der Erwerb der Anlieferungs-Referenzmengen durch die Kläger fand
  120. im Wege der regulierten entgeltlichen Übertragung gemäß §§ 8 bis 11
  121. MilchAbgV 2000 statt. Die Beklagte übte dabei die Funktion der gemäß § 8 Abs.
  122. 2 MilchAbgV 2000 von den Ländern einzurichtenden "Verkaufsstelle" aus. Dieser Vorgang ist öffentlich-rechtlicher Natur, obwohl die Bezeichnung "Verkaufsstelle" den Anschein erweckt, der Übertragung lägen bürgerlich-rechtliche Kaufverträge (§§ 433 ff. BGB) zugrunde. Aus der Rechtsnatur der AnlieferungsReferenzmenge, dem das öffentliche Interesse verfolgenden Regelungszweck
  123. der §§ 8 bis 11 MilchAbgV 2000 und der hoheitlichen Ausgestaltung des Übertragungsverfahrens durch diese Vorschriften ergibt sich aber, dass es sich um
  124. einen von öffentlich-rechtlichen Sonderregelungen geprägten Vorgang handelt
  125. (BFHE 213, 436, 444), nämlich um ein hoheitliches Zuteilungsverfahren in Bezug auf öffentlich-rechtliche Abgabevergünstigungen (vgl. Busse, AUR 2006,
  126. 229, 235). Dass die Funktion der Verkaufsstelle – wie im vorliegenden Fall –
  127. von einer juristischen Person des Privatrechts ausgeübt wird, steht der Beurteilung, dass die Verkaufsstelle im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig wird,
  128. nicht entgegen (vgl. BFHE, aaO). Ob die Neuzuordnung der AnlieferungsReferenzmengen durch öffentlich-rechtliche Verträge oder durch Verwaltungsakte bewirkt wird (vgl. dazu Busse, aaO, S. 232 ff.), bedarf für die Prüfung der
  129. Rechtswegzuständigkeit keiner Entscheidung.
  130. 12
  131. aa) Referenzmengen stellen öffentlich-rechtliche Abgabevergünstigungen dar. Sie gewähren dem Milcherzeuger das Recht, Milch im Rahmen der
  132. ihm zugeteilten Menge abgabenfrei anzuliefern (BGHZ 114, 277, 280 f.;
  133. -7-
  134. BVerwGE 92, 322, 326). Das in §§ 8 bis 11 MilchAbgV 2000 geregelte Übertragungsverfahren dient der Neuzuordnung der Inhaberschaft an dieser öffentlichrechtlichen Befugnis.
  135. 13
  136. bb) Die mit Inkrafttreten der Milchabgabenverordnung 2000 zum 1. April
  137. 2000 erfolgte Einführung der regulierten entgeltlichen Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen dient dem im öffentlichen Interesse liegenden Ziel einer
  138. Kostendämpfung auf dem Milchquotenmarkt, um die Wettbewerbsfähigkeit der
  139. Milcherzeuger zu stärken und deren Einkommen zu stabilisieren.
  140. 14
  141. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 des Rates vom 17. Mai 1999
  142. zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. EG Nr. L 160 S. 73) wurde – im Wege der Änderung von Art. 8 und der Einführung von Art. 8a der Verordnung (EWG)
  143. Nr. 3950/92 – die rechtliche Grundlage für die Neuordnung der Übertragung
  144. von Referenzmengen geschaffen. Dazu heißt es in dem der Verordnung (EG)
  145. Nr. 1256/1999 vorangestellten sechsten Erwägungsgrund, die Erfahrung mit der
  146. Zusatzabgaberegelung habe gezeigt, dass die Übertragung durch Rechtsgeschäfte wie Verpachtungen, die nicht unbedingt zu einer dauerhaften Zuteilung
  147. der Referenzmengen an den Empfänger führten, einen zusätzlichen Kostenfaktor für die Milcherzeugung darstellen könnten. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten unter anderem das Recht haben, für die Übertragung von Referenzmengen
  148. andere Möglichkeiten als individuelle Transaktionen zwischen Erzeugern vorzusehen (aaO, S. 74).
  149. 15
  150. Nach der amtlichen Begründung zur Milchabgabenverordnung 2000 soll
  151. durch diese Verordnung der mit der Milchquotenregelung verfolgte Zweck, zu
  152. einer Stabilisierung der Milcherzeugereinkommen beizutragen, wieder in den
  153. Mittelpunkt gerückt werden. Ziel sei es dabei unter anderem, die Wettbewerbs-
  154. -8-
  155. fähigkeit der (aktiven) Milcherzeuger durch eine Kostenentlastung zu stärken.
  156. Dazu werde das Übertragungssystem für Milchquoten neu gestaltet. Vom
  157. 1. April 2000 an sei kein flächengebundener Verkauf und keine flächengebundene Verpachtung von Milchquoten mehr zulässig, sondern nur noch ein flächenungebundener Verkauf, der im Interesse einer nachhaltigen Kostensenkung nur noch über so genannte Verkaufsstellen möglich sei. Die Einführung
  158. dieser Verkaufsstellen führe zu einer größeren Transparenz auf dem Quotenmarkt, breche Preisspitzen und könne, da der Verkauf mit zusätzlichen kostendämpfenden Elementen versehen sei, zu einer Reduzierung der Quotenpreise
  159. führen (BR-Drs. 577/99, S. 24 f.).
  160. 16
  161. cc) Die Ausgestaltung des Verfahrens durch die §§ 8 bis 11 MilchAbgV
  162. 2000 belegt den öffentlich-rechtlichen Charakter der regulierten entgeltlichen
  163. Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen. Nach §§ 8 bis 11 MilchAbgV
  164. erfolgt diese Übertragung im Wege der Zuteilung von Milchquoten zu einem
  165. festgelegten Preis durch eine als Verkaufsstelle tätige Behörde und nicht aufgrund eines freihändigen Verkaufs von Milcherzeuger zu Milcherzeuger.
  166. 17
  167. § 8 Abs. 1 Satz 1 MilchAbgV 2000 bestimmt, dass die Übertragung von
  168. Anlieferungs-Referenzmengen – abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen
  169. (insbesondere Erbfolge, Ausübung des Übernahmerechts gemäß § 12 Abs. 3
  170. MilchAbgV 2000 nach Beendigung eines Pachtvertrages und Übergang eines
  171. gesamten Betriebes als selbständige Produktionseinheit) – nur durch Verkaufsstellen nach Maßgabe der § 8 Abs. 3, §§ 9 bis 11 MilchAbgV 2000 erfolgen
  172. kann. Anlieferungs-Referenzmengen können gemäß § 8 Abs. 3 MilchAbgV
  173. 2000 nur innerhalb der festgelegten Übertragungsbereiche übertragen werden.
  174. Für jeden Übertragungsbereich ist nur eine der gemäß § 8 Abs. 2 MilchAbgV
  175. einzurichtenden Verkaufstellen zuständig. Milcherzeuger, die AnlieferungsReferenzmengen veräußern oder erwerben wollen, sind also – soweit nicht ei-
  176. -9-
  177. ner der genannten Ausnahmefälle vorliegt – gehalten, am Verfahren der regulierten entgeltlichen Übertragung teilzunehmen und sich zu diesem Zweck an
  178. die zuständige Verkaufsstelle zu wenden, die für ihre Tätigkeit kostendeckende
  179. Gebühren erhebt (§ 8 Abs. 2 Satz 6 MilchAbgV 2000). Insoweit kann im übertragenen Sinn von einem "Benutzungszwang" gesprochen werden (vgl. Busse,
  180. aaO, S. 236). Den Verkaufsstellen ist dabei durch § 8 MilchAbgV 2000 eine
  181. Monopolstellung zugewiesen (vgl. auch EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007
  182. – Rs. C-408/06 Landesanstalt für Landwirtschaft/Götz, Tz. 44 – 46).
  183. 18
  184. Die Anbieter und Nachfrager von Anlieferungs-Referenzmengen haben
  185. ihre Angebote zu den gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 MilchAbgV 2000 festgelegten
  186. Übertragungsterminen (1. April, 1. Juli und 30. Oktober eines jeden Kalenderjahres) bei der Verkaufsstelle einzureichen; an diese Erklärungen sind sie gebunden. Die Angebote und Nachfragegebote müssen unter anderem den Preis
  187. pro Kilogramm Anlieferungs-Referenzmenge enthalten, den der Anbieter mindestens erzielen will bzw. den der Nachfrager höchstens zu zahlen bereit ist
  188. (§ 9 MilchAbgV 2000). Aus den Angeboten ermittelt die Verkaufsstelle gemäß
  189. § 10 MilchAbgV 2000 den Gleichgewichtspreis. Anlieferungs-Referenzmengen
  190. von Anbietern, deren geforderter Angebotspreis niedriger oder gleich dem
  191. Gleichgewichtspreis ist, werden zum Gleichgewichtspreis an Nachfrager, deren
  192. gebotener Nachfragepreis höher oder gleich dem Gleichgewichtspreis ist, übertragen. Die nicht zu berücksichtigenden Anbieter und Nachfrager scheiden aus
  193. dem Verfahren aus. Übersteigen die zum Gleichgewichtspreis nachgefragten
  194. Mengen die angebotenen Mengen (Nachfrageüberhang), erfolgt ein Ausgleich
  195. über die den Verkaufsstellen aus der Landesreserve zugewiesenen Anlieferungs-Referenzmengen, die – kostenlos – an die Nachfrager übertragen werden. Reichen diese Mengen nicht vollständig aus, wird der Nachfrageüberhang
  196. durch Kürzung ausgeglichen.
  197. - 10 -
  198. 19
  199. Gemäß § 11 MilchAbgV 2000 teilt die Verkaufsstelle den zum Zuge gekommenen Nachfragern den Gleichgewichtspreis, die Höhe der an sie zu übertragenden Referenzmenge sowie den zu zahlenden Betrag mit. Die Nachfrager
  200. überweisen anschließend den zu zahlenden Betrag an die Verkaufsstelle. Sodann teilt die Verkaufsstelle dem Nachfrager, der zuständigen Landesstelle und
  201. dem für den Nachfrager zuständigen Käufer (Molkerei) mit, in welcher Höhe
  202. Anlieferungs-Referenzmengen auf den Nachfrager übertragen werden. Aufgrund dieser Mitteilung berechnet der zuständige Käufer die AnlieferungsReferenzmenge des Nachfragers neu und teilt das Ergebnis dem Nachfrager
  203. und dem zuständigen Hauptzollamt mit (ein entsprechendes Neuberechnungsverfahren aufgrund einer Mitteilung der Verkaufsstelle findet – zuvor – auch
  204. hinsichtlich des Anbieters statt). Zuletzt überweist die Verkaufsstelle nach Eingang sämtlicher Beträge von allen Nachfragern die errechneten Verkaufspreise
  205. an die Anbieter. Die Mitteilungen der Verkaufsstelle haben abgabenrechtliche
  206. Wirkungen (vgl. Niels, Agrarrecht 2001, 4, 7). Sie führen zu einer Neuberechnung der Anlieferungs-Referenzmenge und bilden damit die Voraussetzungen
  207. für die Schaffung oder Änderung eines Abgabenbefreiungstatbestandes.
  208. 20
  209. Die Verkaufsstelle bestimmt durch diese öffentlich-rechtlich geprägten
  210. Maßnahmen den Umfang und den Preis der zu den festgelegten Terminen
  211. stattfindenden Übertragungen von Anlieferungs-Referenzmengen. Sie handelt
  212. dabei nach genau festgelegten Regeln, die den öffentlichen Interessen der
  213. Markttransparenz und einer Kostendämpfung auf dem Quotenmarkt dienen.
  214. 21
  215. Der öffentlich-rechtliche Charakter des Zuteilungsverfahrens nach der
  216. Milchabgabenverordnung 2000 fügt sich auch ein in die öffentlich-rechtliche
  217. Ausgestaltung des Übertragungsverfahrens nach der Vorgänger- und den
  218. Nachfolgeregelungen zur Milchabgabenverordnung 2000. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur früheren Milch-Garantiemengen-
  219. - 11 -
  220. Verordnung handelte es sich bei der Bescheinigung der zuständigen Landwirtschaftskammer über einen Referenzmengenübergang um einen feststellenden
  221. Verwaltungsakt (BVerwG, RdL 1997, 278, 279). Auch die nachfolgende Milchabgabenverordnung 2007 behandelt die Übertragung von Referenzmengen
  222. durch die zuständige Stelle als öffentlich-rechtlichen Vorgang. Die Milchabgabenverordnung 2007 hat die Regelungen der §§ 8 bis 11 MilchAbgV 2000 im
  223. Wesentlichen unverändert übernommen (§§ 11 bis 20 MilchAbgV 2007) und
  224. dabei die Bezeichnung "Verkaufsstelle" durch den Begriff "Übertragungsstelle"
  225. ersetzt. Mit dieser sprachlichen Änderung soll nach der amtlichen Begründung
  226. "insbesondere vor dem Hintergrund der derzeitigen gerichtlichen Verfahren um
  227. die Umsatzsteuerpflichtigkeit des Übertragungsstellenverfahrens die hoheitliche
  228. Funktion des Verfahrens deutlicher herausgestellt" werden (BR-Drs. 935/06,
  229. S. 50). Die am 1. April 2008 in Kraft getretene Milchquotenverordnung hat an
  230. der Rechtsnatur des Übertragungsverfahrens wiederum nichts geändert; sie hat
  231. die Vorschriften der Milchabgabenverordnung 2007 zum Übertragungsstellenverfahren nahezu unverändert übernommen (BR-Drs. 936/07, S. 45, 48).
  232. 22
  233. dd) Dem öffentlich-rechtlichen Charakter des Übertragungsstellenverfahrens steht auch nicht entgegen, dass die Funktion der Verkaufsstelle im vorliegenden Fall von der Beklagten, einer juristischen Person des Privatrechts, ausgeübt wird (BFHE, aaO). Die Beklagte hat – als juristische Person des Privatrechts – kraft öffentlich-rechtlicher Aufgabenzuweisung im öffentlichen Interesse
  234. und aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gehandelt. § 8 Abs. 2 Satz 3
  235. MilchAbgV 2000 bestimmt, dass Private nach pflichtgemäßem Ermessen als
  236. Träger einer Verkaufsstelle zugelassen werden können, wenn sie oder ihre Träger repräsentative landwirtschaftliche Berufsverbände oder Organisationen sind
  237. und gegen ihre Zuverlässigkeit und Eignung keine Bedenken bestehen. Von
  238. dieser Möglichkeit hat das Land Baden-Württemberg durch Vereinbarung vom
  239. 4. September 2000 mit dem Landesbauernverband in Baden-Württemberg
  240. - 12 -
  241. e.V. (dessen Tochterunternehmen die Beklagte ist) sowie dem Badischen
  242. Landwirtschaftlichen Hauptverband e.V. Gebrauch gemacht (Bekanntmachung
  243. des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28. September 2000 – Az.: 344/8361.27). Diese Vereinbarung berechtigt die Verbände, die Tätigkeit der Verkaufsstelle durch die Beklagte ausführen zu lassen.
  244. 23
  245. An der Beurteilung, dass die privatrechtlich organisierte Verkaufsstelle im
  246. Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig wird, ändert sich dadurch nichts. Bei dem
  247. auf § 8 Abs. 2 Satz 3 MilchAbgV 2000 gestützten Rechtsakt handelt es sich um
  248. eine Beleihung, durch die dem privatrechtlichen Träger die Erfüllung der Staatsaufgaben nach §§ 8 ff. MilchAbgV 2000 im eigenen Namen übertragen wird
  249. (BFHE aaO; Niels, aaO; Düsing/Kauch, Die Zusatzabgabe im Milchsektor
  250. (2001), S. 199). In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass sich der
  251. Staat bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben auch privater Personen bedienen
  252. und ihnen dazu hoheitliche Befugnisse sowohl obrigkeitlicher wie auch schlicht
  253. hoheitlicher Art zur Wahrnehmung in eigenem Namen übertragen kann. Geschieht dies, so ist das Rechtsverhältnis zwischen dem mit hoheitlichen Befugnissen Beliehenen und dem Dritten, dem gegenüber diese Befugnisse wahrgenommen werden, öffentlich-rechtlicher Natur. Beliehene sind als Verwaltungsbehörden im Sinne des Verwaltungsprozessrechts anzusehen. Streitigkeiten
  254. zwischen dem Beliehenen und Dritten gehören vor die Verwaltungsgerichte,
  255. soweit es um den öffentlich-rechtlichen Tätigkeitsbereich des Beliehenen geht
  256. (BVerwGE 17, 41, 43; BVerwG, NVwZ-RR 1991, 330).
  257. 24
  258. c) Da die Rechtsverhältnisse zwischen der Beklagten und den Klägern
  259. hinsichtlich der Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen, wie dargelegt,
  260. insgesamt öffentlich-rechtlicher Natur sind, gilt das auch für eine etwaige – als
  261. Nebenpflicht aus diesem Rechtsverhältnis erwachsende - Verpflichtung der Beklagten, den Klägern Rechnungen auszustellen, welche die Umsatzsteuer aus-
  262. - 13 -
  263. weisen (§ 14 UStG). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich auch aus öffentlich-rechtlichen Sonderverbindungen Nebenpflichten ergeben können (vgl. BVerwG, NJW 1995, 2303, 2304).
  264. 25
  265. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der es sich bei dem
  266. Anspruch auf Ausstellung einer die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung um
  267. einen zivilrechtlichen Anspruch handelt, der vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist (Senatsurteil vom 11. Dezember 1974 – VIII ZR 186/73, WM
  268. 1975, 77, unter I 1; BGH, Urteil vom 14. Januar 1980 – II ZR 76/79, WM 1980,
  269. 872, unter 1; BGHZ 103, 284, 286 f.; vgl. auch BFHE 135, 118, 122 ff.), steht
  270. dem nicht entgegen. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf ein bürgerlichrechtliches Vertragsverhältnis, an dem es im Streitfall fehlt.
  271. 26
  272. Zwar wird vereinzelt die Auffassung vertreten, der Anspruch auf Ausstellung einer die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung sei auch dann zivilrechtlicher Natur, wenn es an einer (zivilrechtlichen) vertraglichen Grundlage fehle
  273. (Heeseler, BB 2006, 1137, 1138; Rau/Dürrwächter/Stadie, UStG [Stand: Oktober 2007], § 14 Rdnr. 140 f., 303 u. a. für öffentlich-rechtliche Kostenschuldverhältnisse). Es besteht aber keine Notwendigkeit, auf diesem Wege einen – ausschließlich auf die Ausstellung einer Rechnung im Sinne des § 14 UStG bezogenen – zivilrechtlichen "Annex" zu einem sonst öffentlich-rechtlich geprägten
  274. Rechtsverhältnis zu schaffen. Vielmehr ist nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesfinanzhofs für die Charakterisierung des Anspruchs auf Ausstellung der Rechnung auf die Qualität des
  275. Rechtsverhältnisses abzustellen, in dem der Leistungsaustausch zwischen den
  276. Parteien seine Grundlage findet. Aus diesem zutreffenden Ansatz, dem auch
  277. das Schrifttum und die Verwaltungspraxis folgen (Bunjes/Geist/Zeuner, UStG,
  278. 8. Aufl., § 14 Rdnr. 68; Hartmann/Metzenmacher/Scharpenberg, UStG [Stand:
  279. November 2004], § 14 Rdnr. 154, 165; jeweils m.w.N.; so auch Weiss, BB
  280. - 14 -
  281. 1980, 1433, 1437, der sich de lege ferenda für eine Zuständigkeit der Finanzgerichte ausspricht; vgl. auch § 183 Abs. 5 Umsatzsteuer-Richtlinien), lässt sich
  282. aber nicht ableiten, dass der Anspruch auf Ausstellung einer die Umsatzsteuer
  283. ausweisenden Rechnung stets als zivilrechtlich zu qualifizieren wäre.
  284. 27
  285. Es ist kein Grund ersichtlich, warum in Fällen, in denen der steuerbare
  286. Leistungsaustausch auf öffentlich-rechtlicher Grundlage beruht, nicht auch der
  287. Anspruch auf Erteilung einer Rechnung im Sinne des § 14 UStG als öffentlichrechtlicher Anspruch qualifiziert werden sollte. Insbesondere ist es nicht etwa
  288. ausgeschlossen, dass der Anspruch auf Erteilung einer die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis wurzelt.
  289. Ein steuerbarer Leistungsaustausch zwischen Unternehmern, der gemäß § 14
  290. UStG Voraussetzung für den Anspruch auf Erteilung einer aufgeschlüsselten
  291. Rechnung ist, setzt nicht zwingend ein bürgerlich-rechtliches Austauschverhältnis voraus. Die Begriffe "Unternehmer" (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 UStG) und "Leistung" (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 UStG) haben eine spezifisch umsatzsteuerrechtliche
  292. Bedeutung (Bunjes/Geist/Heidner, aaO, § 2 Rdnr. 5, § 3 Rdnr. 3, 85) und sagen
  293. über den – zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen – Charakter einer zum
  294. Unternehmer bestehenden Leistungsbeziehung nichts aus. So fällt beispielsweise für die Gebührenforderungen der Bezirksschornsteinfegermeister (vgl.
  295. BFHE 181, 508, 510) und der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (vgl.
  296. Hessischer VGH, HessVGRspr 1992, 33, 34 f.), auch soweit sie hoheitlich – als
  297. beliehene Unternehmer – tätig geworden sind, Umsatzsteuer an. Gemäß § 1
  298. Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG entfällt die Steuerbarkeit eines Umsatzes nicht, wenn
  299. dieser auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wurde
  300. oder als ausgeführt gilt. Demnach stellen beispielsweise auch die Einschränkung eines Brennereirechts zugunsten der Monopolverwaltung oder die
  301. Zwangsschließung eines Betriebes aufgrund behördlicher Anordnung gegen
  302. - 15 -
  303. Zahlung einer Entschädigung einen steuerbaren Umsatz dar (Rau/Dürrwächter/
  304. Husmann, aaO, § 1 Rdnr. 569 m.w.N.).
  305. 28
  306. Ob die Beklagte tatsächlich Unternehmer im steuerrechtlichen Sinn ist,
  307. so dass für die Übertragung der Anlieferungs-Referenzmengen an die Kläger
  308. Umsatzsteuer anfällt, und ob den Klägern demzufolge aus ihrem öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnis zur Beklagten gemäß §§ 8 ff. MilchAbgV 2000 ein
  309. Anspruch auf Erteilung einer die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung zusteht, der im Wege einer öffentlich-rechtlichen Leistungsklage geltend zu machen wäre, ist hier nicht zu prüfen. Im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren geht es nur um die Bestimmung des Rechtswegs für die gerichtliche Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer § 14 UStG entsprechenden Rechnung.
  310. 29
  311. d) Das Beschwerdegericht hat daher zu Unrecht angenommen, der Anspruch auf Erteilung einer gemäß § 14 UStG die Umsatzsteuer ausweisenden
  312. Rechnung sei zwingend zivilrechtlicher Natur. Der Streitfall ist deshalb nicht
  313. – wie das Beschwerdegericht gemeint hat – mit den so genannten "sic-non"Fällen vergleichbar, in denen das Bundesarbeitsgericht für die Annahme des
  314. Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten die Rechtsbehauptung des Klägers vom
  315. Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ausreichen lässt (BAGE 83, 40, 49 ff.
  316. m.w.N.; 85, 46, 54; 106, 273, 275; st. Rspr.). Die Voraussetzungen für die Annahme einer den "sic-non"-Fällen vergleichbaren Konstellation liegen nicht vor.
  317. Zwar berufen sich die Kläger auf eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage (§ 433
  318. BGB) für die Übertragung der Anlieferungs-Referenzmengen durch die Beklagte. Der Anspruch auf Ausstellung einer die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung kann aber im vorliegenden Fall gerade nicht auf eine bürgerlich-rechtliche
  319. Anspruchsgrundlage gestützt werden. Vielmehr kommt hierfür – wie ausge-
  320. - 16 -
  321. führt – nur eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage in Verbindung mit § 14
  322. UStG in Betracht.
  323. 30
  324. 3. Nach alledem kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand
  325. haben; sie ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 ZPO). Der Senat hat in der Sache
  326. selbst zu entscheiden, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577
  327. Abs. 5 ZPO). Da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten
  328. für unzulässig zu erklären und der Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart zu verweisen.
  329. Ball
  330. Dr. Wolst
  331. Dr. Milger
  332. Dr. Frellesen
  333. Dr. Achilles
  334. Vorinstanzen:
  335. LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.04.2007 - 18 O 603/06 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.07.2007 - 1 W 24/07 -