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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VIII ZB 128/02
  4. vom
  5. 6. Mai 2003
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Dr. Wolst
  9. und Dr. Frellesen
  10. beschlossen:
  11. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der
  12. 23. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts München I vom
  13. 18. Oktober 2002 aufgehoben.
  14. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
  15. des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
  16. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
  17. erhoben.
  18. Beschwerdewert: 500
  19. Gründe:
  20. I.
  21. Nachdem der Kläger seine Klage auf Mietzins für Januar bis April 2002
  22. zurückgenommen hat, hat das Amtsgericht München mit Beschluß vom
  23. 29. August 2002 den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, weil sie
  24. -3-
  25. die Erhebung der Klage veranlaßt hätten und ohne deren Rücknahme antragsgemäß verurteilt worden wären.
  26. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen diese Entscheidung hat
  27. das Landgericht (Einzelrichter) mit Beschluß vom 18. Oktober 2002 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde hiergegen zugelassen. Nach beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangener Rechtsbeschwerde der Beklagten hat das Landgericht (Einzelrichter) am 6. November 2002 seinen Beschluß
  28. vom 18. Oktober 2002 dahin ergänzt, daß die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen werde. Innerhalb der antragsgemäß verlängerten Frist
  29. zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel durch einen hier
  30. zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden.
  31. II.
  32. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.
  33. Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 13. März 2003 (IX ZB
  34. 134/02, NJW 2003, 1254, z.Veröff. in BGHZ best.) dargelegt hat, ist die
  35. Rechtsbeschwerde nach einer Zulassung durch den Einzelrichter der Kammer
  36. zwar statthaft, weil auch diese Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter
  37. wirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ist. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung, weil sie
  38. unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101
  39. Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Senat schließt sich der genannten Entscheidung des IX. Zivilsenats an. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen
  40. Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Wie in der genannten Entschei-
  41. -4-
  42. dung ausgeführt, ist der erkennende Senat durch § 568 Satz 3 ZPO nicht gehindert, den Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters zu berücksichtigen. Denn es kann nicht Sinn dieser Vorschrift sein, eine andernfalls nur
  43. im Wege der Verfassungsbeschwerde mögliche Überprüfung durch das
  44. Rechtsbeschwerdegericht auszuschließen.
  45. III.
  46. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten
  47. macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.
  48. Dr. Deppert
  49. Dr. Beyer
  50. Dr. Wolst
  51. Dr. Leimert
  52. Dr. Frellesen