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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VIII ZB 107/03
  4. vom
  5. 16. November 2004
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2004 durch
  9. die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Leimert,
  10. Wiechers und Dr. Wolst
  11. beschlossen:
  12. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der
  13. Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt
  14. vom 5. August 2003 aufgehoben.
  15. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
  16. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
  17. erhoben.
  18. Gründe:
  19. I.
  20. Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er wie hier grundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter
  21. Besetzung des Beschwerdegerichts von Amts wegen aufzuheben (BGHZ 154,
  22. 200, 202 ff.).
  23. -3-
  24. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Rechtsfrage, derentwegen das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen
  25. hat, zwischenzeitlich durch die Entscheidung des Senats vom 18. November
  26. 2003 (VIII ZB 72/03, NJW 2004, 1530) geklärt ist.
  27. II.
  28. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskoten
  29. macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG a.F. (§ 72 Nr. 1 GVG) Gebrauch.
  30. Dr. Deppert
  31. Ball
  32. Wiechers
  33. Dr. Leimert
  34. Dr. Wolst