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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VII ZR 98/07
  4. vom
  5. 13. November 2008
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2008 durch den
  8. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Halfmeier und Leupertz
  9. beschlossen:
  10. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
  11. dem Urteil des 14. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. April 2007 wird zurückgewiesen.
  12. Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht geboten. Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht
  13. nicht von der Rechtsprechung des Oberlandesgericht Nürnberg (Urteil vom
  14. 26. Januar 2000, BauR 2000, 1867, 1868 f.) ab. Das Berufungsgericht hat
  15. vielmehr ausdrücklich offen gelassen, ob die Einrechnung der Selbstbeteiligung in den Änderungssatz grundsätzlich zulässig ist. Auch eine Abweichung von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Dresden (Urteil
  16. vom 28. November 2007 – 6 U 1208/06, in juris dokumentiert) liegt nicht
  17. vor. Das Oberlandesgericht hat nicht generell die Möglichkeit ausgeschlossen, die Nachunternehmerleistungen bei der Berechnung des Änderungssatzes zu berücksichtigen. Der Ausschluss bezog sich nur auf den konkreten Fall, in dem die beklagte Partei – im Gegensatz zu den hier vom Landgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen (Ausnahme Firma
  18. D.) – nicht vorgetragen hatte, dass auch in ihrem Verhältnis zu den Nachunternehmern eine Lohngleitung bestanden habe.
  19. Soweit es um die währungsrechtliche Zulässigkeit der Gleitklausel im Zusammenhang mit der Vergabe an die Firma D. geht, handelt es sich um eine Entscheidung im Einzelfall. Insoweit und im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544
  20. Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
  21. Die
  22. Klägerin
  23. trägt
  24. (§ 97 Abs. 1 ZPO).
  25. die
  26. Kosten
  27. des
  28. Beschwerdeverfahrens
  29. Gegenstandswert: 1.686.860,82 €
  30. Kniffka
  31. Kuffer
  32. Halfmeier
  33. Safari Chabestari
  34. Leupertz
  35. Vorinstanzen:
  36. LG Kiel, Entscheidung vom 02.06.2006 - 6 O 365/00 OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.04.2007 - 14 U 113/06 -