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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VII ZR 88/04
  4. vom
  5. 25. November 2004
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2004 durch
  8. den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode,
  9. Dr. Haß, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer
  10. beschlossen:
  11. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
  12. Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts
  13. vom 22. März 2004 wird zurückgewiesen.
  14. Entgegen dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde ist
  15. die Zulassung zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung
  16. nicht im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 103 GG geboten,
  17. weil das Berufungsgericht den Zeugen Finken nicht dazu
  18. vernommen hat, daß er von der Beklagten zu 2 nicht
  19. bevollmächtigt war. Darauf kommt es nicht an, weil nach den
  20. rechtsfehlerfrei
  21. getroffenen
  22. Feststellungen
  23. des
  24. Berufungsgerichts der Beklagten zu 2 das Auftreten des Zeugen
  25. nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht
  26. zuzurechnen ist.
  27. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht
  28. geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen,
  29. unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2,
  30. 2. Halbsatz ZPO).
  31. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  32. (§ 97 Abs. 1 ZPO).
  33. Gegenstandswert: 255.251,43 €
  34. Dressler
  35. Thode
  36. Wiebel
  37. Haß
  38. Kuffer