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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VII ZR 10/98
  4. vom
  5. 20. April 2000
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2000 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr.
  10. Haß, Dr. Wiebel und Wendt
  11. beschlossen:
  12. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des
  13. Oberlandesgerichts München vom 21. Oktober 1997 wird nicht
  14. angenommen.
  15. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b
  16. ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni
  17. 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
  18. Der Kläger hat nicht dargetan, mit den Leistungen der Rechnungen Nr. 23 und 24/90 wirksam beauftragt worden zu sein (vgl.
  19. Art. 35 Abs. 1 und Abs. 2 Bayerische Landkreisordnung). Die
  20. Rechnung des Klägers Nr. 28/90 ist wie die Rechnungen
  21. Nr. 25-27/90 allein deshalb nicht prüffähig, weil sie der vertraglichen Abstufung der vom Kläger zu erbringenden Leistungen und
  22. -3-
  23. des hierfür jeweils geschuldeten Honorars nicht gerecht wird. Eines konkreten Vortrages der kündigungsbedingten Ersparnisse
  24. bedurfte es demgegenüber nicht, weil eine Inhaltskontrolle der
  25. AVB-ING zugunsten des Beklagten als Verwenders nicht in Betracht kommt.
  26. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1
  27. ZPO).
  28. Streitwert: 295.326,77 DM.
  29. Ullmann
  30. Thode
  31. Wiebel
  32. Haß
  33. Wendt