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14 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VII ZR 10/11
  5. Verkündet am:
  6. 11. Oktober 2012
  7. Besirovic,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; HOAI (1996) § 4 Abs. 1
  19. Dem im Honorarrecht für Architekten unerfahrenen Auftraggeber, der nach Stundenaufwand abgerechnetes und gezahltes Architektenhonorar teilweise zurückverlangt, weil die zugrunde liegende Zeithonorarvereinbarung wegen Höchstsatzüberschreitung unwirksam ist, kann grob fahrlässige Unkenntnis der den Rückforderungsanspruch begründenden Tatsachen nicht angelastet werden, wenn er bei
  20. Bezahlung der Zeithonorarrechnungen keine Ermittlungen zur zulässigen Höhe
  21. des Honorars anstellt, weil er keine konkreten Hinweise dafür hatte, dass das abgerechnete Honorar das nach der HOAI zulässige Honorar überschreitet.
  22. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11 - OLG Frankfurt am Main
  23. LG Frankfurt am Main
  24. -2-
  25. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  26. vom 11. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die
  27. Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Prof. Leupertz
  28. und den Richter Dr. Kartzke
  29. für Recht erkannt:
  30. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des
  31. Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 2010
  32. aufgehoben.
  33. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
  34. über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  35. Von Rechts wegen
  36. Tatbestand:
  37. 1
  38. Die Klägerin fordert von der Beklagten die Rückzahlung angeblich überzahlten Architektenhonorars.
  39. 2
  40. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, etwaige
  41. Rückzahlungsansprüche der Klägerin seien verjährt oder verwirkt. Die Berufung
  42. der Klägerin ist erfolglos geblieben.
  43. -3-
  44. 3
  45. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Rückzahlungsbegehren weiter.
  46. Entscheidungsgründe:
  47. 4
  48. Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
  49. 5
  50. 1. Das Berufungsurteil genügt nicht den Anforderungen des § 540 Abs. 1
  51. Satz 1 Nr. 1 ZPO.
  52. 6
  53. Danach bedarf dieses zwar keines Tatbestandes. An dessen Stelle muss
  54. es jedoch die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen enthalten
  55. (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mangelt es daran, fehlt dem Berufungsurteil
  56. die für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche
  57. tatsächliche
  58. Beurteilungsgrundlage
  59. (BGH,
  60. Urteil
  61. vom
  62. 11. Januar 2007
  63. - IX ZR 181/05, NJW-RR 2007, 781 Rn. 6). In einem solchen Fall ist das Berufungsurteil grundsätzlich von Amts wegen aufzuheben und die Sache an das
  64. Berufungsgericht zurückzuverweisen (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2003
  65. - VIII ZR 122/03, NJW-RR 2004, 494 m.w.N.). Gleiches gilt, wenn das Berufungsurteil die Berufungsanträge nicht wiedergibt (BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, BGHZ 154, 99, 100 f.). Von der Aufhebung und Zurückverweisung kann in solchen Fällen ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung
  66. hinreichend deutlich aus den Gründen des Berufungsurteils ergeben (BGH,
  67. Urteil vom 11. Januar 2007 - IX ZR 181/05, aaO Rn. 6 m.w.N.) und dieses wenigstens sinngemäß erkennen lässt, was der Berufungskläger mit seinem
  68. -4-
  69. Rechtsmittel erstrebt hat (BGH, Urteil vom 16. März 2005 - VIII ZR 130/04, DAR
  70. 2006, 143).
  71. 7
  72. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Aus den zwei Seiten umfassenden Gründen des Berufungsurteils lässt sich kein ausreichendes Bild von
  73. dem Sach- und Streitstand gewinnen. Soweit das Berufungsgericht in den
  74. Gründen des Berufungsurteils ausgeführt hat, das Landgericht habe die Klage
  75. mit Recht abgewiesen, beinhalten diese Rechtsausführungen entgegen der
  76. Auffassung der Revisionserwiderung nicht zugleich eine hinreichende Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils. Im
  77. Übrigen wird in den Gründen des Berufungsurteils von der Darstellung des
  78. Sachverhalts ausdrücklich abgesehen. Außerdem ist auch der Berufungsantrag
  79. der Klägerin aus den Gründen des Berufungsurteils nicht hinreichend erkennbar. Zwar ist diesen Gründen zu entnehmen, dass die Klägerin in erster und
  80. zweiter Instanz eine Rückforderung angeblich überzahlten Honorars geltend
  81. gemacht hat. Den Gründen des Berufungsurteils lässt sich jedoch nicht entnehmen, in welcher Höhe die Klägerin Rückzahlung begehrt und ob die Klägerin in der Berufungsinstanz ihr Rückzahlungsbegehren gegenüber der ersten
  82. Instanz ermäßigt oder erhöht oder unverändert weiterverfolgt hat.
  83. 8
  84. Da das Berufungsurteil eine der Vorschrift des § 540 Abs. 1 Satz 1
  85. Nr. 1 ZPO genügende Darstellung nicht enthält, leidet es an einem von Amts
  86. wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel (vgl. BGH, Urteil vom
  87. 16. März 2005 - VIII ZR 130/04, aaO). Das Urteil ist daher aufzuheben und die
  88. Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
  89. -5-
  90. 9
  91. 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
  92. 10
  93. a) Auf das Rechtsverhältnis der Parteien findet die Honorarordnung für
  94. Architekten und Ingenieure (HOAI) in der bis zum 17. August 2009 gültigen
  95. Fassung Anwendung.
  96. 11
  97. b) Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung dafür, dass Rückzahlungsansprüche bezüglich bis zum 31. Dezember 2005 bezahlter, als Abschlagsrechnungen bezeichneter Rechnungen verjährt seien, ist in mehrfacher
  98. Hinsicht nicht tragfähig.
  99. 12
  100. aa) Soweit das Berufungsgericht als Abschlagsrechnungen bezeichnete
  101. Rechnungen als Teilhonorarrechnungen qualifiziert hat, wird diese Würdigung
  102. nicht von hinreichenden Feststellungen getragen. Eine Teilschlussrechnung
  103. kommt im Anwendungsbereich der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) nur in Betracht, wenn die Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 195/94,
  104. BauR 1996, 138, 139 = ZfBR 1996, 37). Dazu hat das Berufungsgericht keine
  105. Feststellungen getroffen.
  106. 13
  107. bb) Sollte eine solche Vereinbarung getroffen worden sein, kann die Annahme der Verjährung des möglicherweise bereits mit der Überzahlung entstandenen Anspruchs auf Rückzahlung nicht mit der gegebenen Begründung
  108. aufrecht erhalten bleiben. Denn es fehlen jegliche Feststellungen zur Kenntnis
  109. oder grob fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Tatsachen.
  110. 14
  111. (1) Bei § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist auf die Kenntnis solcher anspruchsbegründenden Umstände abzustellen, die notwendig ist, um eine Klage Erfolg
  112. versprechend, wenn auch nicht risikolos, erheben zu können (vgl. BGH, Urteil
  113. -6-
  114. vom 14. Januar 2010 - VII ZR 213/07, BauR 2010, 618 Rn. 13 = NZBau 2010,
  115. 236 = ZfBR 2010, 353 m.w.N.). Erforderlich ist für die Klägerin die Kenntnis der
  116. Tatsachen, die eine Überzahlung begründen. Die Überzahlung ist regelmäßig
  117. durch einen Vergleich des Zeithonorars mit dem Honorar zu ermitteln, das sich
  118. aus der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ergibt. Dazu ist im Regelfall jedenfalls die Kenntnis der für die Honorarberechnung notwendigen Parameter: anrechenbare Kosten, § 10 Abs. 2 HOAI, Honorarzone, § 11 HOAI,
  119. und Leistungsumfang, § 15 HOAI, notwendig. Feststellungen zu einer entsprechenden Kenntnis der Klägerin liegen nicht vor.
  120. 15
  121. Der Hinweis des Berufungsgerichts, der Verjährungsbeginn werde durch
  122. einen Rechtsirrtum nicht gehindert, ist zwar grundsätzlich richtig (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 26), jedoch unbehelflich, soweit es um die den Anspruch begründenden Tatsachen geht. Es
  123. kann deshalb dahinstehen, ob und inwieweit die Kenntnis im Sinne des § 199
  124. Abs. 1 Nr. 2 BGB angenommen werden kann, wenn ein Zahlungsanspruch sich
  125. darauf gründet, dass die mit einem Architekten getroffene Honorarvereinbarung
  126. unwirksam ist und die Unwirksamkeit aus einer komplexen, nicht ohne Weiteres
  127. nachvollziehbaren Rechtslage hergeleitet wird (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB,
  128. 71. Aufl., § 199 Rn. 27 m.w.N.).
  129. 16
  130. (2) Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB
  131. liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem
  132. Maße verletzt worden ist und der Gläubiger auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall
  133. jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2010
  134. - VII ZR 213/07, aaO Rn. 17 m.w.N.). Inwieweit der Gläubiger zur Vermeidung
  135. der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, hängt von
  136. den Umständen des Einzelfalls ab. Das Unterlassen einer solchen Ermittlung ist
  137. -7-
  138. nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten,
  139. die das Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen
  140. bedachten Gläubigers als unverständlich erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil
  141. vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, NJW-RR 2010, 681 Rn. 16). Für den
  142. Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs
  143. ersichtlich sein, so dass er aus verständiger Sicht gehalten ist, die Voraussetzungen des Anspruchs aufzuklären, soweit sie ihm nicht ohnehin bekannt sind.
  144. Nach diesen Grundsätzen kann eine grob fahrlässige Unkenntnis nicht allein
  145. daraus hergeleitet werden, dass die Klägerin oder der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Prüfung der Stundenabrechnungen nicht
  146. erkannt haben, dass das Zeithonorar die Höchstsätze der Honorarordnung für
  147. Architekten und Ingenieure übersteigt. Solange die - wovon in der Revision
  148. auszugehen ist - im Honorarrecht unerfahrene Klägerin oder ihr Verwalter keinen konkreten Hinweis darauf hatten, dass das nach der Honorarordnung zu
  149. berechnende Honorar geringer ist als die geleisteten Zahlungen, fällt ihnen keine grob fahrlässige Unkenntnis zur Last, wenn sie insoweit keine Ermittlungen
  150. anstellten. Eine grob fahrlässige Unkenntnis kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil die Baukosten Gegenstand eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung waren. Allein die Kenntnis der Baukosten versetzte die Klägerin nicht in die Lage, das gesetzliche Honorar zu ermitteln.
  151. 17
  152. cc) Sind die bis Ende 2005 bezahlten Rechnungen Abschlagsrechnungen, so handelt es sich bei dem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung überzahlten Architektenhonorars nicht um einen Bereicherungsanspruch, sondern
  153. um einen vertraglichen Anspruch (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007
  154. - VII ZR 130/06, BauR 2008, 540 Rn. 16 = NZBau 2008, 256 = ZfBR 2008,
  155. 266). Der Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Architektenhonorars verjährt,
  156. vorbehaltlich § 199 Abs. 4 BGB, in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195
  157. BGB (vgl. Leitzke in Thode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, § 29
  158. -8-
  159. Rn. 37). Diese dreijährige Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der
  160. Anspruch entstanden ist und die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1
  161. Nr. 2 BGB vorliegen.
  162. 18
  163. Grundsätzlich kann ein vertraglicher Anspruch aus Überzahlung eines
  164. Bau- oder Architektenvertrages nicht vor dem Zeitpunkt fällig werden, zu dem
  165. der Vertrag beendet wird, so dass er mit einer Schlussrechnung abgerechnet
  166. werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ
  167. 140, 365, 373; Urteil vom 19. März 2002 - X ZR 125/00, BauR 2002, 1257 =
  168. NZBau 2002, 390 = ZfBR 2002, 558; Urteil vom 30. September 2004 - VII ZR
  169. 187/03, BauR 2004, 1940 = NZBau 2005, 41 = ZfBR 2005, 63; Urteil vom
  170. 22. November 2007 - VII ZR 130/06, BauR 2008, 540 = NZBau 2008, 256 =
  171. ZfBR 2008, 266; Urteil vom 23. Mai 2012 - VIII ZR 210/11, NJW 2012, 2647
  172. Rn. 10). Die Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben keine davon abweichende Beurteilung. Selbst wenn der Anspruch bereits vor dem Jahr 2006
  173. fällig geworden sein sollte, fehlten Feststellungen zur Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der die Überzahlung begründenden Tatsachen.
  174. 19
  175. c) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ferner eine Verwirkung der Rückzahlungsansprüche bezüglich der im Jahr 2006 bezahlten Rechnungen nicht angenommen werden.
  176. 20
  177. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit
  178. seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung
  179. darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr
  180. geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu
  181. und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02,
  182. BauR 2003, 379, 380 = NZBau 2003, 213 = ZfBR 2003, 147 m.w.N.). Zu dem
  183. Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende
  184. -9-
  185. Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der
  186. Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH, Urteil
  187. vom 18. Januar 2001 - VII ZR 416/99, BauR 2001, 784, 785 = NZBau 2001,
  188. 314 = ZfBR 2001, 313 m.w.N.). Unterliegt ein Rückforderungsanspruch der
  189. (kurzen) regelmäßigen Verjährung von drei Jahren, kann eine weitere Abkürzung dieser Verjährungsfrist durch Verwirkung nur unter ganz besonderen Umständen
  190. angenommen
  191. werden
  192. (vgl.
  193. BGH,
  194. Urteil
  195. vom
  196. 20. Juli 2010
  197. - EnZR 23/09, NJW 2011, 212 Rn. 22).
  198. 21
  199. Unabhängig davon, ob die verstrichene Zeit für die Annahme einer Verwirkung überhaupt ausreichend sein könnte, hat das Berufungsgericht keine
  200. hinreichenden Umstände festgestellt, die die Würdigung tragen, dass sich die
  201. Beklagte darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, die Klägerin werde gezahltes Honorar nicht zurückverlangen.
  202. Kniffka
  203. Safari Chabestari
  204. Leupertz
  205. Eick
  206. Kartzke
  207. Vorinstanzen:
  208. LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.01.2010 - 2-12 O 231/09 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.12.2010 - 3 U 56/10 -