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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VII ZR 349/03
  5. Verkündet am:
  6. 12. Mai 2005
  7. Seelinger-Schardt,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. BGB § 641; HOAI § 8 Abs. 1
  19. Die Werklohnforderung eines mit Planungs- und Überwachungsleistungen beauftragten Architekten für eine vom Bauunternehmer vorzunehmende Sanierung wird nicht
  20. allein dadurch fällig, daß sich der Besteller und der Bauunternehmer nach Erbringung von Teilleistungen darauf einigen, daß die Sanierung nicht fortgeführt wird.
  21. BGH, Urteil vom 12. Mai 2005 - VII ZR 349/03 - OLG Celle
  22. LG Hildesheim
  23. -2-
  24. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  25. vom 28. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter
  26. Dr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari
  27. für Recht erkannt:
  28. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats
  29. des Oberlandesgerichts Celle vom 13. November 2003 aufgehoben.
  30. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
  31. über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  32. Von Rechts wegen
  33. Tatbestand:
  34. Der Kläger ist Architekt und öffentlich bestellter Sachverständiger. Er verlangt von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der C. AG Honorar unter anderem für Leistungen, die er für deren Zentrallager erbracht hat.
  35. Die C. AG beauftragte im Rahmen der Sanierung ihres Zentrallagers die
  36. D. GmbH mit der Ausführung von Fußbodenarbeiten. Die Abnahme der von der
  37. D. GmbH nachfolgend erbrachten Leistungen lehnte die C. AG wegen Ausführungsmängeln ab. Daraufhin beauftragte die C. AG den Kläger mit der Feststel-
  38. -3-
  39. lung der Mängel, der Entwicklung eines Sanierungskonzeptes und der Beaufsichtigung der Sanierungsarbeiten bis zu deren Abnahme.
  40. Am 7. Oktober 1995 rechnete der Kläger seine bis dahin erbrachten Leistungen ab.
  41. Vor Abschluß der Sanierungsarbeiten schlossen die Rechtsvorgängerin
  42. der Beklagten und die D. GmbH im Sommer 1996 einen Vergleich, in dem sie
  43. sich auf eine an die D. GmbH zu erbringende Schlußzahlung einigten. Die
  44. D. GmbH führte im Hinblick auf diesen Vergleich die Sanierungsarbeiten nicht
  45. weiter.
  46. Nachdem die D. GmbH dem Kläger mit Schreiben vom 12. Dezember
  47. 1997 den Abschluß dieses Vergleichs mitgeteilt hatte, erteilte er der Rechtsvorgängerin der Beklagten für die von ihm erbrachten Leistungen unter dem
  48. 13. Dezember 1997 eine Schlußrechnung.
  49. Auf den am 30. Dezember 1999 eingegangenen Antrag des Klägers erließ das Amtsgericht am 4. Januar 2000 gegen die Beklagte unter anderem wegen der Forderung aus dieser Schlußrechnung einen Mahnbescheid, der ihr am
  50. 10. Januar 2000 zugestellt wurde.
  51. Das Landgericht hat durch Teilgrundurteil diesen Klageanspruch dem
  52. Grunde nach für berechtigt erklärt. Die Berufung der Beklagten führte insoweit
  53. zur Klageabweisung. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt der
  54. Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
  55. -4-
  56. Entscheidungsgründe:
  57. Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
  58. Auf das Schuldverhältnis finden die Gesetze in der bis zum
  59. 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 EGBGB).
  60. I.
  61. Das Berufungsgericht führt aus, die Honorarforderung des Klägers sei
  62. verjährt. Die Fälligkeit seines Honoraranspruchs und damit der Beginn der zweijährigen Verjährungsfrist sei nicht gemäß § 8 HOAI von der Erteilung einer
  63. Schlußrechnung abhängig. Gegenstand des dem Kläger erteilten Auftrags sei
  64. nicht eine Architektenleistung, sondern die Leistung eines Bausachverständigen. Die Fälligkeit des Honoraranspruchs hierfür bestimme sich danach, wann
  65. die Rechnung erstmals hätte erstellt und die Forderung hätte geltend gemacht
  66. werden können. Dies sei offensichtlich bereits im Jahre 1995 der Fall gewesen,
  67. nachdem der Kläger entsprechend den von ihm aufgestellten Tätigkeitsnachweisen seine Sachverständigentätigkeit bereits im September 1995 abgeschlossen und sich noch in diesem Jahr zur Rechnungsstellung in der Lage
  68. gesehen habe.
  69. Selbst wenn man annähme, daß der Kläger seine Leistung insgesamt
  70. erst im Jahre 1996 hätte abrechnen können, sei die Forderung verjährt gewesen, bevor der Mahnbescheid beantragt wurde. Insoweit sei ohne Bedeutung,
  71. ob der Kläger erst im Dezember 1997 von der Beilegung der Auseinandersetzung zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der D. GmbH erfahren habe.
  72. -5-
  73. II.
  74. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
  75. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Honorarforderung des Klägers gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB der zweijährigen Verjährungsfrist unterliegt. Die Auffassung, die Fälligkeit hänge davon ab, wann die
  76. Rechnung erstmals hätte erstellt und die Forderung hätte geltend gemacht werden können, ist dagegen rechtsfehlerhaft. Sie kann insbesondere nicht auf die
  77. in Bezug genommene Entscheidung des Senats vom 5. November 1987
  78. (VII ZR 364/86, BGHZ 102, 167 ff.) gestützt werden. In dieser Entscheidung ist
  79. lediglich ausgeführt, daß ein Anspruch auf Erstattung von Erschließungskosten
  80. im Sinne des § 198 BGB entstanden ist, wenn er erstmals geltend gemacht und
  81. notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Zu der Frage, wann ein
  82. Werklohnanspruch fällig wird, läßt sich diesem Urteil nichts entnehmen.
  83. 2. Der Kläger war von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der Feststellung von Mängeln, der Entwicklung eines Sanierungskonzepts und der Beaufsichtigung der Sanierungsarbeiten beauftragt. Es liegt nahe, daß es sich
  84. hierbei, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, um Architektenleistungen handelt, die nach der HOAI abzurechnen sind. Für die Frage, ob die
  85. Forderung des Klägers verjährt ist, bedarf es hierzu keiner abschließenden Entscheidung.
  86. a) Sind die von dem Kläger zu erbringenden Leistungen nach der HOAI
  87. abzurechnen, wird das dafür vereinbarte Honorar gemäß § 8 Abs. 1 HOAI fällig,
  88. wenn die Leistungen vertragsgemäß erbracht worden sind und eine prüffähige
  89. Honorarschlußrechnung überreicht worden ist.
  90. -6-
  91. Findet die HOAI keine Anwendung, wird der Werklohn gemäß § 641
  92. BGB grundsätzlich mit der Abnahme der Leistung fällig.
  93. b) Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt kann unter Berücksichtigung der genannten Voraussetzungen von einer Fälligkeit der Forderung nicht
  94. ausgegangen werden. Feststellungen zu einer Abnahme der Leistung des Klägers hat das Berufungsgericht bisher nicht getroffen. Die von dem Kläger zu
  95. erbringende Werkleistung war weder bei der Erstellung der Rechnung vom
  96. 7. Oktober 1995 noch bei Abschluß des Vergleichs zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der D. GmbH im Sommer 1996 fertiggestellt. Dies
  97. ergibt sich bereits daraus, daß die von ihm zu überprüfenden Sanierungsarbeiten der D. GmbH nicht abgeschlossen waren.
  98. Ist der Kläger, wie im Revisionsrechtszug zu unterstellen ist, erst 1997
  99. über den Vergleich mit der D. GmbH und darüber informiert worden, daß eine
  100. Fortsetzung der Sanierung nicht mehr in Betracht komme, liegt es nahe, daß
  101. eine Vertragsbeendigung und damit eine Beschränkung der Leistungsverpflichtung des Klägers nicht vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Dazu wird das Berufungsgericht nach Zurückverweisung des Rechtsstreits entsprechende Feststellungen zu treffen und dementsprechend den Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung des Klägers zu bestimmen haben.
  102. -7-
  103. Erst im Anschluß daran wird entschieden werden können, ob die gegenüber der Forderung des Klägers erhobene Einrede der Verjährung begründet
  104. ist.
  105. Dressler
  106. Haß
  107. Kuffer
  108. Wiebel
  109. Safari Chabestari