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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VII ZR 275/03
  5. Verkündet am:
  6. 22. Juli 2004
  7. Seelinger-Schardt,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamter
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. BGHZ:
  14. ja
  15. nein
  16. BGB § 635
  17. Der Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB besteht auch dann in Höhe der
  18. zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten fort, wenn der Besteller das Werk veräußert (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. November 1986 – VII ZR 97/85, BGHZ
  19. 99, 81).
  20. BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - VII ZR 275/03 - OLG Bamberg
  21. LG Würzburg
  22. -2-
  23. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  24. vom 24. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
  25. Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
  26. für Recht erkannt:
  27. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des
  28. Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. August 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich eines Betrags von
  29. 35.970,03 € (= 70.325,83 DM) zu Lasten des Klägers erkannt
  30. worden ist.
  31. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  32. Von Rechts wegen
  33. Tatbestand:
  34. Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht im Revisionsverfahren noch
  35. Schadensersatz in Höhe von 35.970,03 € wegen mangelhafter Dachdeckerarbeiten, die der Beklagte an dem vom Kläger gemieteten Haus ausgeführt hat.
  36. Nachdem die Auftraggeberin, die damalige Eigentümerin des Gebäudes
  37. und Vermieterin des Klägers (im folgenden: Auftraggeberin), den Beklagten erfolglos zur Mängelbeseitigung aufgefordert hatte, trat sie die ihr gegen den Be-
  38. -3-
  39. klagten zustehenden Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche an den
  40. Kläger ab. Nach dem Tod der Auftraggeberin veräußerten deren Erben das
  41. Gebäude an einen Dritten, der die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten
  42. ablehnt.
  43. Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
  44. verfolgt der Kläger den Anspruch weiter.
  45. Entscheidungsgründe:
  46. Die Revision hat Erfolg. Sie führt, soweit das Berufungsurteil angegriffen
  47. ist, zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
  48. Auf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
  49. I.
  50. Das Berufungsgericht führt aus, zunächst sei dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 635 BGB gegeben gewesen. Dieser
  51. Schadensersatzanspruch umfasse auch die geltend gemachten Kosten der
  52. Mängelbeseitigung. Der Kläger sei aufgrund der Abtretung zur Geltendmachung
  53. der Gewährleistungsansprüche aktivlegitimiert. Der Anspruch sei jedoch dadurch erloschen, daß das Anwesen inzwischen an einen Erwerber veräußert
  54. -4-
  55. worden sei, der seine Zustimmung zur Durchführung von Mängelbeseitigungsmaßnahmen jeglicher Art definitiv verweigere.
  56. II.
  57. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im wesentlichen nicht stand.
  58. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, ein Anspruch aus
  59. § 635 BGB habe zunächst bestanden, dieser Anspruch umfasse die Kosten der
  60. Mängelbeseitigung und sei an den Kläger wirksam abgetreten worden. Aus den
  61. getroffenen Feststellungen zu dem der Abtretung zugrundeliegenden Kausalverhältnis ergeben sich keine durchgreifenden Einwendungen, die der Wirksamkeit oder dem Fortbestand der Abtretung entgegenstehen. Die Beendigung
  62. des Auftragsverhältnisses, auf dem die Abtretung beruht, und eine Rückabtretungsverpflichtung des Klägers berühren seine Gläubigerstellung als solche
  63. nicht.
  64. 2. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht jedoch an, daß der
  65. Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB nicht mehr in Höhe der Mängelbeseitigungskosten gegeben sei, nachdem das Grundstück veräußert worden sei
  66. und der neue Eigentümer des Grundstücks eine Mängelbeseitigung abgelehnt
  67. habe.
  68. Der erkennende Senat entscheidet in ständiger Rechtsprechung, der
  69. Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB bestehe auch dann in Höhe der zur
  70. Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten fort, wenn der Besteller das Werk
  71. veräußert habe (BGH, Urteil vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85, BGHZ 99,
  72. 81; BGH, Urteil vom 25. April 1996 – VII ZR 157/94, BauR 1996, 735, 736). An
  73. dieser Rechtsprechung hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest. Die vom
  74. -5-
  75. Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung des V. Zivilsenats (BGH,
  76. Urteil vom 2. Oktober 1981 – V ZR 147/80, BGHZ 81, 385; BGH, Urteil vom
  77. 5. März 1993 - V ZR 87/91, NJW 1993, 1793; BGH, Urteil vom 4. Mai 2001
  78. - V ZR 435/99, BGHZ 147, 320) betrifft Ansprüche außerhalb des Werkvertragsrechts und steht, wie der erkennende Senat ebenfalls bereits entschieden hat
  79. (BGH, Urteil vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85, aaO), dieser Rechtsprechung nicht entgegen.
  80. 3. Auch die Besonderheiten des Streitfalls rechtfertigen keine andere
  81. Entscheidung. Der Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB hat weder in seinen Voraussetzungen noch in seinem Inhalt und Umfang allein dadurch eine
  82. Änderung erfahren, daß er nach Abtretung vom Kläger geltend gemacht wird,
  83. der zu keiner Zeit Eigentümer des Grundstücks war. Auch die Beendigung eines der Abtretung zugrundeliegenden Auftragsverhältnisses mit der Folge, daß
  84. den Kläger nunmehr eine Pflicht zur Rückabtretung an die Veräußerer des
  85. Grundstücks trifft, denen er gemäß § 667 BGB gegebenenfalls auch das auskehren muß, was er aus der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs
  86. von der Beklagten erlangt, nimmt dem Kläger nicht von vornherein das Recht,
  87. den Anspruch, dessen Gläubiger er noch ist, in vollem Umfang gegen die Beklagte durchzusetzen.
  88. Das Berufungsgericht wird allerdings bei seiner erneuten Prüfung der
  89. Frage nachzugehen haben, ob sich aus dem Sachverhalt die erforderlichen Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Kläger zur Vermeidung rechtsmißbräuchlichen Verhaltens Zahlung auf den abgetretenen Anspruch nicht an sich, sondern
  90. -6-
  91. nur an die aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis Berechtigten verlangen
  92. kann und daher seinen Antrag entsprechend umstellen muß.
  93. Dressler
  94. Thode
  95. Kniffka
  96. Kuffer
  97. Bauner