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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VII ZR 270/14
  4. vom
  5. 11. März 2015
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2015 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Dr. Kartzke, die Richterinnen
  10. Graßnack und Sacher und den Richter Dr. Feilcke
  11. beschlossen:
  12. Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil
  13. des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 10. Oktober 2014 durch einstimmigen Beschluss nach
  14. § 552a ZPO zurückzuweisen.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.
  18. 2
  19. Das Berufungsgericht hat die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1
  20. Nr. 2 ZPO zugelassen im Hinblick auf unterschiedliche Auffassungen in der
  21. oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zu der Frage, ob der nach Mängelbeseitigungskosten berechnete werkvertragliche Schadensersatzanspruch gemäß
  22. § 635 BGB a.F. die auf die voraussichtlichen Kosten einer (noch) nicht durchgeführten Mängelbeseitigung entfallende, tatsächlich nicht angefallene Umsatzsteuer umfasst (bejahend: OLG Frankfurt, IBR 2009, 268; OLG Düsseldorf,
  23. BauR 2012, 516; OLG Hamburg, IBR 2013, 736; verneinend: OLG München,
  24. NJW-RR 2011, 1312). Diese vom Berufungsgericht für entscheidungserheblich
  25. gehaltene Rechtsfrage rechtfertigt die Zulassung nicht. Es ist allgemein anerkannt, dass eine Rechtsfrage, die auslaufendes Recht betrifft, in aller Regel die
  26. Zulassung der Revision nicht mehr zu rechtfertigen vermag (vgl. BGH, Be-
  27. -3-
  28. schluss vom 20. November 2012 - II ZR 80/11, juris Rn. 2; Beschluss vom
  29. 12. Juli 2006 - X ZR 22/05, NJW-RR 2006, 1719 Rn. 5; Beschluss vom
  30. 12. November 2002 - XI ZB 15/02, juris Rn. 3). Anderes gilt nur dann, wenn die
  31. Klärung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft noch von Bedeutung ist (BGH, Beschluss vom 20. November 2012
  32. - II ZR 80/11, juris Rn. 2). Die Voraussetzungen für eine derartige Ausnahme
  33. hat der Kläger nicht dargetan. Sie sind angesichts des Zeitablaufs seit dem Außerkrafttreten des § 635 BGB a.F. zum 31. Dezember 2001 auch nicht ersichtlich.
  34. 3
  35. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
  36. 4
  37. a) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der nach
  38. Mängelbeseitigungskosten
  39. berechnete
  40. Schadensersatzanspruch
  41. gemäß
  42. § 635 BGB a.F. die auf die voraussichtlichen Kosten einer bislang nicht durchgeführten Mängelbeseitigung entfallende, tatsächlich nicht angefallene Umsatzsteuer nicht umfasst.
  43. 5
  44. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst ein vor
  45. der Mängelbeseitigung geltend gemachter Anspruch auf Schadensersatz statt
  46. der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 281 BGB wegen der
  47. Mängel an einem Bauwerk nicht die auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten
  48. entfallende
  49. Umsatzsteuer
  50. (BGH,
  51. Urteil
  52. vom
  53. 22. Juli 2010
  54. - VII ZR 176/09, BGHZ 186, 330 Rn. 9, 13 ff.). Im Lichte der Erwägungen, die
  55. den Gesetzgeber bei Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung einer
  56. Sache bewogen haben, die Umsatzsteuer aus der Berechnung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages herauszunehmen, sofern sie nicht tatsächlich
  57. angefallen ist (vgl. BT-Drucks. 14/7752 S. 13), hält es der Bundesgerichtshof
  58. auch bei einem werkvertraglichen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leis-
  59. -4-
  60. tung gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 281 BGB für eine Überkompensation des Schadens des Bestellers, wenn die nicht angefallene Umsatzsteuer berücksichtigt wird (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - VII ZR 176/09, aaO
  61. Rn. 14). An dieser Rechtsprechung ist entgegen der Auffassung der Revision
  62. festzuhalten. Der von der Revision herangezogene Umstand, dass bei diesem
  63. werkvertraglichen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung das Äquivalenzinteresse des Bestellers, nicht dessen Integritätsinteresse betroffen ist, ändert an der vorstehend genannten Beurteilung nichts. Die Bemessung eines
  64. solchen Schadens kann nicht ohne eine Wertung vorgenommen werden. Diese
  65. muss zwar die berechtigte Erwartung des Bestellers berücksichtigen, den
  66. Schaden - nach seiner Wahl - an den für eine Mängelbeseitigung erforderlichen
  67. Kosten bemessen zu können, weil der Anspruch an die Stelle des geschuldeten
  68. Erfüllungsanspruchs tritt. Es ist jedoch gerechtfertigt, den Umfang des Schadensersatzes stärker als in der Vergangenheit auch daran auszurichten, welche
  69. Dispositionen der geschädigte Besteller tatsächlich zur Schadensbeseitigung
  70. trifft (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - VII ZR 176/09, aaO Rn. 15). Jedenfalls
  71. bei der Umsatzsteuer ist eine Einschränkung zu machen; die Umsatzsteuer, die
  72. der Besteller aufwenden müsste, wenn er die Mängel durch Dritte beseitigen
  73. ließe, ist dementsprechend bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010
  74. - VII ZR 176/09, aaO Rn. 9, Rn. 14 f.). Schutzwürdige Interessen des Bestellers
  75. werden durch diese Einschränkung nicht beeinträchtigt (BGH, Urteil vom
  76. 22. Juli 2010 - VII ZR 176/09, aaO Rn. 16).
  77. 6
  78. bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass diese Einschränkung bezüglich der Umsatzsteuer auch bei einem nach Mängelbeseitigungskosten berechneten Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB a.F.
  79. gilt. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 22. Juli 2010 - VII ZR 176/09, aaO
  80. Rn. 11 ff., Rn. 14, seine Rechtsprechung zur Ersatzfähigkeit von Umsatzsteuer
  81. -5-
  82. zwar im Lichte der Erwägungen geändert, die den Gesetzgeber bei Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung einer Sache bewogen haben, die Umsatzsteuer aus der Berechnung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages herauszunehmen, sofern sie nicht tatsächlich angefallen ist (vgl. § 249
  83. Abs. 2 Satz 2 BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften). Die vom Bundesgerichtshof angestellte
  84. Wertung bezüglich der Überkompensation des Schadens des Bestellers gilt
  85. jedoch gleichermaßen für nach Mängelbeseitigungskosten berechnete werkvertragliche Schadensersatzansprüche gemäß § 635 BGB a.F. wie für werkvertragliche Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 634 Nr. 4,
  86. § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 281 BGB.
  87. 7
  88. b) Ohne Erfolg rügt die Revision des Weiteren, dass dem Kläger auf den
  89. von ihm als Hauptantrag gestellten Antrag Nr. 1 hin mehr an tatsächlich aufgewendeter Umsatzsteuer hätte zugesprochen werden müssen als der ausgeurteilte Betrag von 3.721,43 €. Die insoweit erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet, § 564 Satz 1 ZPO.
  90. -6-
  91. 8
  92. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorstehenden Ausführungen binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses an den
  93. Kläger.
  94. Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt
  95. worden.
  96. Eick
  97. Kartzke
  98. Sacher
  99. Graßnack
  100. Feilcke
  101. Vorinstanzen:
  102. LG Lübeck, Entscheidung vom 04.06.2012 - 4 O 427/02 OLG Schleswig, Entscheidung vom 10.10.2014 - 1 U 88/12 -