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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VII ZR 263/15
  4. vom
  5. 1. Juni 2016
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2016:010616BVIIZR263.15.0
  8. -2-
  9. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2016 durch den
  10. Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und
  11. Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Sacher
  12. beschlossen:
  13. Der Antrag des Klägers, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  14. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
  15. Nürnberg vom 21. Oktober 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
  16. Streitwert: 10.000 €
  17. Gründe:
  18. I.
  19. 1
  20. Der Kläger begehrt Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten im Zusammenhang mit der Freigabe einer Domain. Die Klage ist in beiden
  21. Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Rechtsanwalt Dr. N., der für den
  22. Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des
  23. Berufungsgerichts vom 21. Oktober 2015 eingelegt hatte, hat keine Aussicht auf
  24. Erfolg dieses Rechtsmittels gesehen und dies dem Kläger mitgeteilt. Der Kläger
  25. -3-
  26. macht geltend, Rechtsanwalt Dr. N. habe das Mandat niedergelegt. Jedenfalls
  27. sei das Mandat nachfolgend durch ihn selbst beendet worden. Der Kläger hat
  28. vor Ablauf der mehrfach verlängerten Frist zur Begründung der Beschwerde die
  29. Beiordnung eines Notanwalts zur weiteren Durchführung und Begründung des
  30. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beantragt.
  31. II.
  32. 2
  33. 1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.
  34. 3
  35. a) Voraussetzung für eine derartige Beiordnung ist unter anderem, dass
  36. die von der Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, § 78b Abs. 1 ZPO. Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn ein
  37. günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher
  38. Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom
  39. 9. Juli 2014 - VII ZR 25/14 Rn. 2 m.w.N.).
  40. 4
  41. Dies ist hier der Fall. Die Rechtsverfolgung des Klägers erscheint aussichtslos. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit
  42. der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26
  43. Nr. 8 EGZPO). Der Kläger will sich mit der Revision gegen die Abweisung seiner Feststellungsklage wenden. Der Wert der Beschwer richtet sich daher nach
  44. dem Interesse des Klägers an einer Verurteilung der Beklagten und entspricht
  45. damit dem Streitwert. Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert
  46. der Klage und der Berufung auf der Grundlage der hierzu erfolgten Angaben
  47. des Klägers auf 10.000 € geschätzt und entsprechend festgesetzt. Es ist nicht
  48. erkennbar, dass die Gerichte dabei die in den Vorinstanzen vorgebrachten Um-
  49. -4-
  50. stände zur Höhe des Streitwerts nicht ausreichend berücksichtigt haben. Es ist
  51. auch nicht ersichtlich, dass der Kläger diese - mit seiner eigenen Wertangabe
  52. übereinstimmende - Wertfestsetzung beanstandet hat. Er kann deshalb im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr mit Einwänden gegen die
  53. Wertfestsetzung gehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2012
  54. - I ZR 160/11 Rn. 3).
  55. 5
  56. b) Darüber hinaus kann die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO
  57. nicht mit dem vom Kläger angestrebten Ziel gerechtfertigt werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde darf nach den gesetzlichen Vorschriften nur durch einen
  58. beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden; er
  59. trägt die Verantwortung für ihre Fassung. Die Beiordnung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, das eingelegte
  60. Rechtsmittel entgegen dem Rat des bisherigen Prozessbevollmächtigten
  61. durchzuführen und hierbei die rechtlichen Überlegungen des Klägers zur
  62. Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, würde dem Sinn und
  63. Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen, der darin besteht, die
  64. Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders
  65. qualifizierte Anwaltschaft zu stärken, die Rechtsuchenden kompetent zu beraten und den Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln zu entlasten.
  66. Auch stünde eine solche Beiordnung im Widerspruch zur Eigenverantwortung
  67. des Rechtsanwalts (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - VII ZR 148/13
  68. Rn. 3 m.w.N.).
  69. 6
  70. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Klägers als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden
  71. Beschwer 20.000 € nicht übersteigt und eine Begründung nicht innerhalb der
  72. -5-
  73. vom Vorsitzenden zuletzt bis zum 29. März 2016 verlängerten Frist durch einen
  74. beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.
  75. Eick
  76. Halfmeier
  77. Jurgeleit
  78. Kartzke
  79. Sacher
  80. Vorinstanzen:
  81. LG Ansbach, Entscheidung vom 08.06.2015 - 2 O 1394/14 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.10.2015 - 3 U 1170/15 -