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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VII ZR 237/08
  4. vom
  5. 15. Oktober 2009
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter
  10. Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
  11. beschlossen:
  12. Der Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
  13. Revision wird stattgegeben.
  14. Das
  15. Urteil
  16. des
  17. 21. Zivilsenats
  18. des
  19. Kammergerichts
  20. vom
  21. 21. November 2008 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten zur Zahlung von
  22. 297.454,33 € nebst Zinsen verurteilt worden sind und die Widerklage in Höhe von 96.365,33 € nebst Zinsen abgewiesen worden
  23. ist.
  24. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und
  25. Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
  26. Gegenstandswert: 393.819,66 €
  27. Gründe:
  28. 1
  29. 1. Das Berufungsgericht hat gegen den Anspruch der Beklagten auf
  30. rechtliches Gehör verstoßen, Art. 103 Abs. 1 GG, indem es von einer Beweis-
  31. -3-
  32. erhebung über das Verständnis der Vertragsklauseln § 9 Nr. 3 und 5 abgesehen hat.
  33. 2
  34. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 10. Januar 2008 darauf hingewiesen, dass zu der Behauptung der Beklagten, das Verschuldenserfordernis
  35. habe durch die Vertragsgestaltung nicht entfallen und eine Garantiehaftung
  36. nicht übernommen werden sollen, die benannten Zeugen zu hören sind.
  37. 3
  38. Das Berufungsgericht hat gemeint, eine Beweiserhebung sei überflüssig,
  39. weil die Beklagten sich auf eine verzögerte Erteilung der Baugenehmigung, auf
  40. die archäologischen Untersuchungen, auf die Bodenkontaminationen und auf
  41. weitere Umstände nicht berufen könnten. Diese Umstände fielen in den Risikobereich der Beklagten zu 1).
  42. 4
  43. Damit hat das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten zum Verständnis der Vertragsklausel erneut außer Acht gelassen und unter Verstoß
  44. gegen Art. 103 Abs. 1 GG die Beweiserhebung unterlassen. Denn mit ihrem
  45. Vortrag haben die Beklagten verdeutlicht, dass die Parteien eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht für die vom Berufungsgericht erwähnten Umstände nicht haben vereinbaren wollen. Die vom Berufungsgericht angenommene
  46. Risikoübernahme steht, wie die Beschwerde zu Recht geltend macht, einer verschuldensunabhängigen Einstandspflicht und einer Garantiehaftung gleich.
  47. 5
  48. 2. Auf dem Verfahrensverstoß kann das Berufungsurteil beruhen. Der
  49. Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an einen anderen Senat
  50. des Berufungsgerichts zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Vorsorglich wird auf Folgendes hingewiesen:
  51. 6
  52. Das Berufungsgericht ist nach der Beweisaufnahme gehalten, erneut zu
  53. prüfen, ob überhaupt eine Vertragsstrafe vereinbart worden ist oder eine Scha-
  54. -4-
  55. denspauschale, wie die Klägerin zunächst selbst angenommen hat und der
  56. Wortlaut des sachkundig entworfenen Vertrags ausweist. Dass eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe vereinbart ist, hat die Klägerin zu beweisen.
  57. Zweifel nach der Beweisaufnahme gehen zu ihren Lasten.
  58. 7
  59. Sollte eine verschuldensabhängige Vertragsstrafe vereinbart sein, so
  60. sind die Beklagten nicht gehindert, nicht zu vertretende Verzögerungen der
  61. Baugenehmigung, durch Bodenkontaminationen, durch archäologische Funde
  62. und durch weitere Ursachen geltend zu machen. Soweit die Beklagten nicht zu
  63. vertretende Verzögerungen durch Umplanungen geltend machen, die auf Änderungswünschen der Klägerin beruhen, tragen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht die Auffassung, die Beklagten könnten sich auf fehlendes Verschulden nicht berufen. Denn danach hat die Klägerin vor Vertragsschluss eine Änderung der Planung lediglich beabsichtigt. Das besagt nichts
  64. darüber, inwieweit die Beklagte zu 1) nach dem Vertrag verpflichtet war, solche
  65. - im Umfang möglicherweise nicht einmal feststehende - Änderungswünsche
  66. schon bei der Zeitplanung zu berücksichtigen. Zutreffend weist die Beschwerde
  67. zudem darauf hin, dass das Berufungsgericht Vortrag dazu übersehen hat,
  68. dass die Änderungen nicht lediglich den Trockenbau betroffen haben.
  69. 8
  70. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit, seine Auffassung unter Berücksichtigung des von der Nichtzulassungsbeschwerde
  71. aufgezeigten Vortrags zu überdenken, eine Bauzeitverlängerung nach Maßgabe des § 9 Nr. 3 des Vertrages könne nicht beansprucht werden. So kann insbesondere eine Bauzeitverlängerung wegen archäologischer Funde nicht mit
  72. dem Argument versagt werden, die Beklagte zu 1) habe wegen Einwänden der
  73. unteren Naturschutzbehörde nicht mit den Erdarbeiten beginnen dürfen, wenn
  74. -5-
  75. - wie die Beklagten vortragen - die Baugenehmigungsbehörde den Arbeitsbeginn trotz der noch ausstehenden Baugenehmigung gebilligt hat.
  76. Kniffka
  77. Kuffer
  78. Safari Chabestari
  79. Bauner
  80. Eick
  81. Vorinstanzen:
  82. LG Berlin, Entscheidung vom 08.01.2004 - 31 O 363/02 KG Berlin, Entscheidung vom 21.11.2008 - 21 U 89/08 -