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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VII ZR 197/06
  4. vom
  5. 26. Juli 2007
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka,
  9. Bauner und die Richterin Safari Chabestari
  10. beschlossen:
  11. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.
  12. Das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt
  13. am Main vom 26. Juli 2006 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin
  14. in Höhe von 136.961,92 € (Klageforderung abzüglich geltend gemachten Mietzinsausfalls) zurückgewiesen worden ist.
  15. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und
  16. Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  17. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
  18. Streitwert: 163.784,70 €; stattgebender Teil: 136.961,92 €
  19. Gründe:
  20. 1
  21. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, Art. 103 Abs. 1 GG.
  22. 2
  23. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der in erster Instanz gehaltene Vortrag der Klägerin zu den Mängeln am Gemeinschaftseigentum man-
  24. -3-
  25. gels Bezugnahme in der Berufungsbegründung ihm nicht unterbreitet worden
  26. sei. Diese Ansicht trifft nicht zu.
  27. 3
  28. Das Landgericht hat die Klage insoweit mit der unzutreffenden Begründung abgewiesen, es fehle an der notwendigen Mitwirkung der Wohnungseigentümergemeinschaft, die von der Klägerin vorgetragene Bevollmächtigung
  29. durch die übrigen Miteigentümer sei weder zeitlich noch inhaltlich näher konkretisiert. Die Klägerin hat in ihrer Berufungsbegründung diese Rechtsausführungen angegriffen und ihren vom Landgericht für unerheblich angesehenen Vortrag zu den einzelnen Mängeln nicht wiederholt. Damit hat sie, wenn auch nicht
  30. ausdrücklich so doch inzidenter, auch diesen Vortrag aufrechterhalten und auf
  31. ihn Bezug genommen. Diese Bezugnahme war zulässig (vgl. BGH, Urteil vom
  32. 29. September 2003 - II ZR 59/02, NJW 2004, 66 und BVerfG, Beschluss vom
  33. 23. November 1977 - 1 BvR 481/77, NJW 1978, 413).
  34. 4
  35. 2. Auch die rechtlichen Schlussfolgerungen, die das Berufungsgericht
  36. aus einer von ihm so gesehenen mangelhaften Substantiierung des Vortrags
  37. der Klägerin zur Fertigstellung der Souterrainwohnung gezogen hat, beruhen
  38. auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Die Verletzung der sich aus
  39. § 139 ZPO ergebenden Hinweispflicht stellt hier nicht nur einen Verfahrensfehler dar, sondern hat im Hinblick darauf, dass die Klägerin durch verfehlte
  40. Rechtsauffassungen beider Instanzgerichte hinsichtlich der Notwendigkeit ihres
  41. Vortrags mehrfach fehlgeleitet worden ist, verfassungsrechtliche Bedeutung.
  42. 5
  43. 3. Auf diesen Verstößen gegen das rechtliche Gehör der Klägerin kann
  44. die Klageabweisung mit Ausnahme der Aberkennung des Mietausfallschadens
  45. -4-
  46. beruhen. Hinsichtlich des Letzteren ist ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543
  47. Abs. 2 ZPO nicht gegeben.
  48. Dressler
  49. Kuffer
  50. Bauner
  51. Kniffka
  52. Safari Chabestari
  53. Vorinstanzen:
  54. LG Wiesbaden, Entscheidung vom 10.05.2005 - 7 O 464/04 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.07.2006 - 23 U 137/05 -