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144 lines
6.2 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VII ZR 166/05
  4. vom
  5. 28. September 2006
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Nachschlagewerk:
  8. BGHZ:
  9. ja
  10. nein
  11. GKG §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 2, 22; GKVerz Nr. 1230, 1234
  12. Richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen zwei Beschwerdegegner
  13. und wird die Beschwerde gegenüber einem von ihnen zurückgenommen, führt
  14. sie jedoch gegenüber dem anderen zur Zulassung der Revision, so hat der Beschwerdeführer neben der allgemeinen Verfahrensgebühr für die Durchführung
  15. des Revisionsverfahrens (KV Nr. 1230) eine Gebühr für die Zurücknahme der
  16. Nichtzulassungsbeschwerde (KV Nr. 1243) zu tragen.
  17. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - VII ZR 166/05 - KG
  18. LG Berlin
  19. -2-
  20. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2006 durch
  21. den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
  22. beschlossen:
  23. Die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs
  24. vom
  25. 7. April
  26. 2006
  27. - Kassenzeichen:
  28. 780061014817 - wird zurückgewiesen.
  29. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
  30. Gründe:
  31. I.
  32. 1
  33. Die Klägerin wendet sich mit der Erinnerung gegen die in Ansatz gebrachte Gerichtsgebühr für die Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde
  34. gegen einen von zwei Beklagten.
  35. 2
  36. Die Klägerin hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
  37. dem Urteil des Kammergerichts vom 26. Mai 2005 zunächst gegenüber den
  38. Beklagten zu 2) und 3) eingelegt. Im Verhältnis zum Beklagten zu 3) hat sie die
  39. Beschwerde zurückgenommen. Der Senat hat die Revision gegen den Beklagten zu 2) zugelassen.
  40. -3-
  41. 3
  42. Mit Kostenrechnung vom 7. April 2006 ist der Klägerin für die Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde gegenüber dem Beklagten zu 3) gemäß Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (KV) Nr. 1243 eine
  43. Gebühr in Höhe von 756 € berechnet worden. Nach Eingang der Revisionsbegründung ist mit weiterer Kostenrechnung vom 26. Mai 2006 für das Revisionsverfahren gegen den Beklagten zu 2) eine Verfahrensgebühr gemäß KV
  44. Nr. 1230 in Höhe von 3.780 € in Ansatz gebracht worden. Mit der Erinnerung
  45. wendet sich die Klägerin gegen die mit Kostenrechnung vom 7. April 2006 in
  46. Ansatz gebrachte Gebühr von 756 €.
  47. II.
  48. 4
  49. Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung der Klägerin ist
  50. nicht begründet.
  51. 5
  52. Von der Klägerin ist gemäß §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 2, 22, 34 GKG neben der
  53. allgemeinen Verfahrensgebühr für die Durchführung des Revisionsverfahrens
  54. gegen den Beklagten zu 2), KV Nr. 1230, eine Gebühr für die Zurücknahme der
  55. Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beklagten zu 3) nach KV Nr. 1243 zu
  56. erheben.
  57. 6
  58. 1. Nimmt der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen von
  59. mehreren Beklagten zurück und wird die Revision gegen den anderen Beklagten zugelassen, sind die Gerichtsgebühren für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und das Revisionsverfahren gesondert zu berechnen. Eine Anrechnung der gemäß KV Nr. 1243 für die Teilrücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde in Ansatz gebrachten Gebühr auf die allgemeine Verfah-
  60. -4-
  61. rensgebühr für das Revisionsverfahren gemäß KV Nr. 1230 kommt weder nach
  62. § 35 GKG noch nach § 36 GKG in Betracht.
  63. 7
  64. a) Nach § 35 GKG werden die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen
  65. und die Gebühr für eine Entscheidung in jedem Rechtszug hinsichtlich eines
  66. jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben. Gemäß § 36 Abs. 2 und
  67. 3 GKG dürfen, wenn für einzelne Teile des Streitgegenstands in demselben
  68. Rechtszug Gebühren für gleiche Handlungen oder nach verschiedenen Gebührensätzen zu erheben wären, keine höheren Gebühren berechnet werden, als
  69. sich nach dem Gesamtbetrag der einzelnen Wertteile oder dem höchsten für
  70. den Gesamtbetrag der Wertteile anzusetzenden Gebührensatz ergeben würden.
  71. 8
  72. b) Die mit den Kostenrechnungen in Ansatz gebrachte Gebühr für das
  73. gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Revisionsverfahren und die Zurücknahme
  74. der Nichtzulassungsbeschwerde im Verhältnis zum Beklagten zu 3) betreffen
  75. unterschiedliche Rechtszüge im Sinne der §§ 35, 36 GKG. Der Begriff des
  76. Rechtszugs im Sinne des § 35 GKG deckt sich nicht mit dem der ZPO (vgl.
  77. BGH, Beschluss vom 18. Mai 1995 - X ZR 52/93, in juris dokumentiert, zu § 27
  78. GKG a. F.). Soweit das Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision durch Zurückweisung eines Teils abgeschlossen ist, bildet es mit der Beschwerde im Übrigen, die nach § 544 Abs. 6 ZPO als Revisionsverfahren fortgesetzt wird, keine Einheit mehr. Hierin unterscheidet sich das Verfahren der
  79. Nichtzulassungsbeschwerde von dem früheren Annahmeverfahren, bei dem die
  80. teilweise Nichtannahme und die Entscheidung über den angenommenen Teil
  81. dasselbe Rechtsmittel, die eingelegte Revision, zum Gegenstand hatten (BGH,
  82. Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048).
  83. -5-
  84. 9
  85. c) Dieser Grundsatz gilt entsprechend, wenn das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durch die Zurücknahme der Beschwerde gegenüber einem
  86. von mehreren Beklagten teilweise beendet und das Beschwerdeverfahren als
  87. Revisionsverfahren gegen den anderen Beklagten fortgesetzt wird. Die Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde gegenüber einem von mehreren Beklagten führt zu einer Trennung des ursprünglich einheitlichen Streitgegenstands mit der Folge, dass Gebühren im Verhältnis zu jedem Beklagten gesondert zu erheben sind.
  88. 10
  89. 2. Der Ansatz einer Gebühr gemäß KV Nr. 1243 ist entgegen der Ansicht
  90. der Klägerin in einem solchen Fall nicht deswegen ausgeschlossen, weil die
  91. nach Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde gegenüber einem von
  92. mehreren Beklagten anfallenden Gebühren die Kosten übersteigen, die anfielen, wenn das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und danach die Revision
  93. gegenüber beiden Beklagten durchgeführt würde. Die Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde gegenüber einem Beklagten führt anders als die ein-
  94. -6-
  95. heitliche Fortführung des Beschwerde- und Revisionsverfahrens gegenüber
  96. beiden Beklagten zu einer Aufspaltung des Verfahrens. Der dadurch begründete Mehraufwand des Gerichts rechtfertigt den Ansatz einer gesonderten Gebühr.
  97. Dressler
  98. Wiebel
  99. Bauner
  100. Kuffer
  101. Safari Chabestari
  102. Vorinstanzen:
  103. LG Berlin, Entscheidung vom 09.02.1995 - 6 O 302/93 KG Berlin, Entscheidung vom 26.05.2005 - 4 U 1976/95 -