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  1. Abschrift
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. VII ZR 146/08
  5. vom
  6. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2008 durch den
  7. Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick
  8. und Halfmeier
  9. beschlossen:
  10. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
  11. dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
  12. Main vom 11. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
  13. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verjährung des Anspruchs aus der Bürgschaft beginne mit der Fälligkeit der Hauptschuld, und führt hierzu sowie zur
  14. Frage der Dauer der Verjährungsfrist des Bürgschaftsanspruchs keine
  15. Zulassungsgründe an. Sie erhebt die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör lediglich im Hinblick auf die Anwendung
  16. des § 17 Nr. 8 VOB/B. Auf die Vereinbarung in § 17 Nr. 8 VOB/B und
  17. den Vortrag des Klägers, Mängelansprüche seien gegenüber der Beklagten vor Ablauf der Gewährleistungsfirsten geltend gemacht worden,
  18. kam es für die Entscheidung des Berufungsgerichts indes nicht an.
  19. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen
  20. eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
  21. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  22. (§ 97 Abs. 1 ZPO).
  23. Gegenstandswert: 26.587,18 €
  24. Dressler
  25. Kniffka
  26. Eick
  27. Bauner
  28. Halfmeier
  29. Vorinstanzen:
  30. LG Wiesbaden, Entscheidung vom 10.05.2006 - 11 O 81/05 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.12.2007 - 10 U 154/06 -