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- Abschrift
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VII ZR 146/08
- vom
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- Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2008 durch den
- Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick
- und Halfmeier
- beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
- dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
- Main vom 11. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
- Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verjährung des Anspruchs aus der Bürgschaft beginne mit der Fälligkeit der Hauptschuld, und führt hierzu sowie zur
- Frage der Dauer der Verjährungsfrist des Bürgschaftsanspruchs keine
- Zulassungsgründe an. Sie erhebt die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör lediglich im Hinblick auf die Anwendung
- des § 17 Nr. 8 VOB/B. Auf die Vereinbarung in § 17 Nr. 8 VOB/B und
- den Vortrag des Klägers, Mängelansprüche seien gegenüber der Beklagten vor Ablauf der Gewährleistungsfirsten geltend gemacht worden,
- kam es für die Entscheidung des Berufungsgerichts indes nicht an.
- Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen
- eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- Gegenstandswert: 26.587,18 €
- Dressler
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- Kniffka
- Eick
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- Bauner
- Halfmeier
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- Vorinstanzen:
- LG Wiesbaden, Entscheidung vom 10.05.2006 - 11 O 81/05 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.12.2007 - 10 U 154/06 -
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