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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VII ZR 125/99
  5. Verkündet am:
  6. 18. Mai 2000
  7. Heinzelmann,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk: ja
  13. BGHZ:
  14. nein
  15. HOAI §§ 1, 4 Abs. 2
  16. Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind für die Höhe der Vergütung maßgeblich, wenn die vertraglich vereinbarte Leistung in den Leistungsbildern der HOAI beschrieben ist. Die Zuordnung des Vertrages zu den Vertragstypen des Besonderen
  17. Teils des Schuldrechtes ist für die Frage der Anwendbarkeit der Mindest- und
  18. Höchstsätze für die Höhe der Vergütung unerheblich.
  19. BGH, Urteil vom 18. Mai 2000 - VII ZR 125/99 - OLG München in Augsburg
  20. LG Augsburg
  21. -2-
  22. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  23. vom 18. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
  24. Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt
  25. für Recht erkannt:
  26. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats
  27. des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in Augsburg - vom
  28. 10. Februar 1999 aufgehoben.
  29. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
  30. auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  31. Von Rechts wegen
  32. Tatbestand:
  33. I.
  34. Der Kläger, ein Ingenieur, verlangt, gestützt auf die Mindestsatzregelung
  35. der HOAI, Resthonorar in Höhe von 305.255,02 DM.
  36. -3-
  37. II.
  38. Im Jahr 1991 beauftragte der Beklagte den Kläger mit der Prüfung des
  39. Wasserdargebots im Raum B.-K. gegen eine Vergütung von 107.350,84 DM.
  40. Der Kläger verlangt die Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und
  41. den Mindestsätzen, die er auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten errechnet hat.
  42. III.
  43. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es handele sich um eine Sonderleistung, für die das Honorar frei vereinbart werden
  44. könne.
  45. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit
  46. seiner Revision erstrebt er die Verurteilung des Beklagten.
  47. Entscheidungsgründe:
  48. I.
  49. Die Revision des Klägers hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
  50. -4-
  51. II.
  52. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage mit folgenden Erwägungen als
  53. unbegründet abgewiesen:
  54. Auf die vereinbarte Leistung sei die HOAI nicht anwendbar, weil der
  55. Kläger keinen Werkerfolg geschuldet habe. Die HOAI sei nur auf planerische
  56. Leistungen anwendbar, die nach der vertraglichen Vereinbarung als Werkerfolg geschuldet würden. Die Prüfung des Wasserdargebots sei kein Werkerfolg
  57. im Sinne des Werkvertragsrechts.
  58. 2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung
  59. nicht stand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure für
  60. die Berechnung der Höhe der vereinbarten Vergütung maßgeblich, wenn der
  61. Auftragnehmer sich dazu verpflichtet hat, Architekten- oder Ingenieuraufgaben
  62. zu erbringen, die in der HOAI beschrieben sind (BGH, Urteil vom 22. Mai 1997
  63. - VII ZR 290/95, BGHZ 136, 1, 4 bis 7).
  64. Danach ist es unerheblich, welchem Vertragstyp des Besonderen Teils
  65. des Schuldrechts der Vertrag zuzuordnen ist, der den Vergütungsanspruch
  66. begründet. Entscheidend ist allein, ob die vertraglich geschuldete Leistung des
  67. Auftragnehmers in den Leistungsbildern der HOAI beschrieben ist.
  68. 3. Für die Zuordnung der vom Kläger vertraglich geschuldeten Leistung
  69. zu den Leistungsbildern fehlt es an den erforderlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls mit Hilfe eines
  70. Sachverständigen klären müssen, ob es sich möglicherweise um eine Leistung
  71. im Sinne des § 92 Abs. 1 Nr. 1 HOAI oder um eine Leistung handelt, die in der
  72. -5-
  73. HOAI nicht beschrieben ist. Diese Frage ist durch die bisherigen Sachverständigengutachten nicht geklärt.
  74. Ullmann
  75. Thode
  76. Kniffka
  77. Kuffer
  78. Wendt