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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VII ZR 121/06
  4. vom
  5. 8. Februar 2007
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2007 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin
  10. Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
  11. beschlossen:
  12. Der Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des 21. Zivilsenats
  13. des Kammergerichts vom 19. Mai 2006 wird stattgegeben.
  14. Das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Mai
  15. 2006 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit
  16. aufgehoben, als die Berufung der Klägerin in Höhe von
  17. 194.613,98 € zuzüglich Zinsen zurückgewiesen worden ist.
  18. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das
  19. Berufungsgericht zurückverwiesen.
  20. Gegenstandswert: 194.613,98 €
  21. Gründe:
  22. Das Berufungsurteil beruht, soweit es von der Klägerin mit der Nichtzu-
  23. 1
  24. lassungsbeschwerde angegriffen wird, auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1
  25. GG.
  26. 2
  27. Aus dem Berufungsantrag und der Berufungsbegründung der Klägerin
  28. ergibt sich eindeutig, dass sie im Berufungsrechtszug einen Zahlungsanspruch
  29. -3-
  30. geltend macht, von dem der am 30. November 1999 seitens der Beklagten gezahlte Betrag nur einmal in Abzug kommt. Dieser Zahlungsanspruch ist im Berufungsantrag
  31. mit
  32. 1.121.428,78 €
  33. abzüglich
  34. der
  35. bereits
  36. geleisteten
  37. 194.613,98 € angegeben; am Ende der Berufungsbegründung wird inhaltlich
  38. übereinstimmend (nach bereits vorgenommenem Abzug des gezahlten Betrages) der noch geltend gemachte Anspruch mit 926.814,70 € beziffert. Damit
  39. war das Berufungsbegehren der Sache nach auch insoweit auf die Korrektur
  40. des Urteils des Landgerichts gerichtet, als dieses im Tenor einen nochmaligen
  41. Abzug der 380.631,88 DM = 194.613,98 € aussprach, obwohl der Abzug dieses
  42. Betrages auf Seite 37 der Entscheidungsgründe bereits bei Ermittlung des Verurteilungsbetrages vorgenommen worden war. Dieser deutlich erkennbare Widerspruch zwischen Tenor und Entscheidungsgründen des landgerichtlichen
  43. Urteils stellt eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO dar,
  44. die jederzeit von Amts wegen zu berichtigen war, und zwar auch in der
  45. Rechtsmittelinstanz. Hierzu war keine weitergehende schriftsätzliche Auseinandersetzung der Klägerin mit dem Rechnungsfehler des Landgerichts erforderlich. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage das Berufungsbegehren
  46. der Klägerin, soweit es die genannten 194.613,98 € betraf, unberücksichtigt
  47. gelassen hat, weil es verfahrensfehlerhaft von einem eingeschränkten Gegenstand der Berufung ausging, so legt bereits dies eine Verletzung des rechtlichen
  48. Gehörs der Klägerin nahe.
  49. 3
  50. Selbst wenn aber das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus
  51. noch eine ausdrückliche Klärung des Umfangs des Berufungsbegehrens der
  52. Klägerin für erforderlich hielt, musste es nach Erteilung eines entsprechenden
  53. Hinweises Gelegenheit zu klärendem Vortrag geben. Wenn das Berufungsgericht einerseits diesen prozessualen Pflichten nicht nachgekommen ist und andererseits den wenige Tage nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz der Klägerin vom 9. Mai 2006 nicht berücksichtigt, insbe-
  54. -4-
  55. sondere die Verhandlung nicht (zur Korrektur des zuvor unterlaufenen Verfahrensfehlers) wieder eröffnet hat, so stellt jedenfalls dies einen Verstoß gegen
  56. Art. 103 Abs. 1 GG dar. Denn in diesem Schriftsatz hat die Klägerin den Abrechnungsfehler des Landgerichts, der ohnehin bereits von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wäre, zum ausdrücklichen Gegenstand ihres Vortrags
  57. gemacht und nochmals den Umfang ihres Berufungsbegehrens klargestellt.
  58. 4
  59. Das Berufungsurteil war daher im angefochtenen Umfang gemäß § 544
  60. Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
  61. Dressler
  62. Kuffer
  63. Safari Chabestari
  64. Bauner
  65. Eick
  66. Vorinstanzen:
  67. LG Berlin, Entscheidung vom 10.12.2002 - 96 O 156/97 KG Berlin, Entscheidung vom 19.05.2006 - 21 U 6/03 -