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  1. Abschrift
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. VII ZR 108/14
  5. vom
  6. 15. Juni 2016
  7. in dem Rechtsstreit
  8. ECLI:DE:BGH:2016:150616BVIIZR108.14.0
  9. -2-
  10. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2016 durch den
  11. Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und
  12. Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Sacher
  13. beschlossen:
  14. Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten zu 2 gegen die
  15. Nichtzulassung der Revision in dem Teilend- und Grundurteil des
  16. 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24. April 2014
  17. werden zurückgewiesen.
  18. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre,
  19. zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
  20. Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
  21. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers
  22. tragen der Kläger und die Beklagte zu 2 jeweils zur Hälfte. Die
  23. außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt die Klägerin. Die
  24. außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt diese selbst
  25. (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZPO).
  26. Für das Betragsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
  27. Soweit das Berufungsgericht auf Seite 23 des Berufungsurteils - für das
  28. Grundurteil nicht tragend - ausführt, ein Mitverschulden müsse nicht
  29. unter dem Gesichtspunkt fehlerhafter Planungen von Herrn F.
  30. zugerechnet werden, so werden die Instanzgerichte diese
  31. Rechtsauffassung unter Berücksichtigung der Erwägungen auf Seite
  32. 22, 23 der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 5. August
  33. 2014 zu überdenken haben.
  34. Gegenstandswert: 998.701,46 €
  35. Eick
  36. Halfmeier
  37. Jurgeleit
  38. Kartzke
  39. Sacher
  40. Vorinstanzen:
  41. LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 11.02.2011 - 2 O 472/04 OLG Naumburg, Entscheidung vom 24.04.2014 - 1 U 27/11 -