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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VII ZB 2/08
  4. vom
  5. 24. Juli 2008
  6. in der Zwangsvollstreckungssache
  7. -2-
  8. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, die
  9. Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
  10. beschlossen:
  11. Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss
  12. der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen (Einzelrichter) vom
  13. 4. Dezember 2007 aufgehoben.
  14. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
  15. des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht
  16. (Einzelrichter) zurückverwiesen.
  17. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
  18. erhoben.
  19. Gründe:
  20. I.
  21. 1
  22. Die Gläubigerin hat nach einem Urteil des Amtsgerichts aufgrund eines
  23. Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses das Arbeitseinkommen der Schuldnerin gepfändet. Diese ist als Angestellte des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) pflichtversichert.
  24. -3-
  25. 2
  26. Bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens hat die Drittschuldnerin den Arbeitnehmerbeitrag zur VBL dem Nettolohn hinzugerechnet.
  27. 3
  28. Die gegen die Einbeziehung dieses Beitrags gerichtete Erinnerung der
  29. Schuldnerin ist ohne Erfolg geblieben, ebenso ihre sofortige Beschwerde.
  30. 4
  31. Mit der durch Beschluss des Einzelrichters zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren weiter.
  32. II.
  33. 5
  34. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
  35. 6
  36. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3
  37. Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.
  38. 7
  39. 2. Die Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie
  40. unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen
  41. ist. Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ
  42. 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003,
  43. 557; vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712; vom 26. Juli
  44. 2007 - VII ZB 111/06, in Juris dokumentiert).
  45. -4-
  46. 8
  47. 3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.
  48. Dressler
  49. Kuffer
  50. Safari Chabestari
  51. Kniffka
  52. Eick
  53. Vorinstanzen:
  54. AG Bremen, Entscheidung vom 13.06.2007 - 5 C 452/05 LG Bremen, Entscheidung vom 04.12.2007 - 4 T 492/07 -