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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VII ZA 5/09
  4. vom
  5. 13. August 2009
  6. in der Zwangsvollstreckungssache
  7. -2-
  8. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2009 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter
  10. Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Leupertz
  11. beschlossen:
  12. Der Antrag der Schuldnerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird
  13. zurückgewiesen.
  14. Gründe:
  15. 1
  16. 1. Das Landgericht hat die gegen seinen Beschluss vom 17. März 2009
  17. erhobene Anhörungsrüge der Schuldnerin mit Beschluss vom 27. April 2009 als
  18. unbegründet zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Es hat
  19. angekündigt, den Beschluss dahin zu berichtigen, dass die Rechtsbeschwerde
  20. nicht zugelassen worden sei.
  21. 2
  22. Die Schuldnerin beabsichtigt, gegen den Beschluss vom 27. April 2009
  23. Rechtsbeschwerde einzulegen. Mit am 23. Mai 2009 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben vom 18. Mai 2009 beantragt sie die Beiordnung
  24. eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts. Sie macht geltend, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden zu haben.
  25. 3
  26. 2. Der Antrag der Schuldnerin war zurückzuweisen.
  27. 4
  28. Gemäß § 78 b ZPO hat das Prozessgericht, soweit eine Vertretung durch
  29. Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt zur
  30. Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zur Vertretung berei-
  31. -3-
  32. ten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder
  33. aussichtslos erscheint.
  34. 5
  35. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die von der Schuldnerin
  36. beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist ohne Aussicht auf Erfolg.
  37. 6
  38. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist gegen einen Beschluss die
  39. Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Gesetz
  40. eine Anfechtung dieses Beschlusses ausschließt. Dann ist die getroffene Entscheidung trotz der grundsätzlichen Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an
  41. die Zulassung unanfechtbar (BGH, Beschluss vom 12. September 2002 - III ZB
  42. 43/02, NJW 2002, 3554; Beschluss vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02, NJW
  43. 2003, 211). Denn eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann
  44. nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden.
  45. -4-
  46. 7
  47. So verhält es sich hier. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ergeht
  48. gemäß § 321 a Abs. 4 Satz 4 ZPO durch unanfechtbaren Beschluss. Ein
  49. Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist daher kraft Gesetzes ausgeschlossen.
  50. Kniffka
  51. Kuffer
  52. Safari Chabestari
  53. Bauner
  54. Leupertz
  55. Vorinstanzen:
  56. AG Königstein, Entscheidung vom 29.12.2008 - 92 M 2833/08 LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.04.2009 - 2/9 T 50/09 -