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14 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VI ZR 96/11
  5. Verkündet am:
  6. 10. Januar 2012
  7. Holmes
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. BGB § 852 Abs. 1 a.F.; BGB § 197 a.F.
  19. a) Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. gilt nur für das
  20. Stammrecht, nicht dagegen für die aus dem Stammrecht fließenden weiteren
  21. Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen. Für diese gilt (unmittelbar) die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F..
  22. b) Die ausschließliche Anwendbarkeit des § 197 BGB a.F. gilt auch hinsichtlich
  23. des Beginns der Verjährungsfrist. Deshalb können Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen bereits vor Kenntniserlangung verjährt sein.
  24. BGH, Urteil vom 10. Januar 2012 - VI ZR 96/11 - OLG Schleswig
  25. LG Itzehoe
  26. - 2 -
  27. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  28. vom 10. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll
  29. und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr
  30. für Recht erkannt:
  31. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats
  32. des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. März
  33. 2011 aufgehoben.
  34. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des
  35. Landgerichts Itzehoe vom 27. August 2009 wird zurückgewiesen.
  36. Die Kosten der Rechtsmittel hat die Klägerin zu tragen.
  37. Von Rechts wegen
  38. Tatbestand:
  39. 1
  40. Die Klägerin, die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung West, macht gegen den beklagten Landkreis Pinneberg auf
  41. sie übergegangene Schadensersatzansprüche des K. geltend. Dieser ist Halbwaise nach einem verstorbenen Hauptfeldwebel der Bundeswehr. Er erlitt aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers in einem Krankenhaus der Beklagten im September 1989 einen Gesundheitsschaden. Seit Mai 1991 ist er deshalb als Schwerbehinderter anerkannt.
  42. 2
  43. Die Klägerin zahlte an K. wegen dessen Behinderung über die eigentliche Bezugsdauer nach Vollendung des 18. Lebensjahres und Ende der Schul-
  44. - 3 -
  45. ausbildung hinaus Waisengeld und zudem Beihilfe sowie ab September 1995
  46. Pflegegeld.
  47. 3
  48. Mit Urteil vom 18. November 1996 wurde der Beklagte in einem vorangegangenen Rechtsstreit verurteilt, an den Geschädigten ein Schmerzensgeld
  49. in Höhe von 150.000 DM nebst Zinsen zu zahlen, da im Rahmen einer ärztlichen Behandlung im Krankenhaus des Beklagten behandlungsfehlerhaft ein
  50. WPW-Syndrom nicht diagnostiziert worden sei.
  51. 4
  52. Mit Schreiben vom 5. August 1998 reichte die Mutter des Geschädigten
  53. bei der zuständigen Wehrbereichsverwaltung das vorbezeichnete Urteil mit dem
  54. zutreffenden Hinweis ein, dass ein zwischenzeitlich eingelegtes Rechtsmittel
  55. zurückgenommen worden sei. Durch Verfügung vom 31. Juli 2002 des Dezernats IV 7.3.6. wurde die Sache an das Dezernat II 6 abgegeben "zwecks Prüfung, ob ein Erstattungsanspruch geltend gemacht werden kann". Daraufhin
  56. wandte sich die zuständige Sachbearbeiterin der Regressabteilung am 21. August 2002 erstmals direkt an den Kommunalen Schadensausgleich SchleswigHolstein (KSA) als Versicherer des beklagten Kreises. Daran schlossen sich
  57. weiterer Schriftverkehr und Telefonate an. Der KSA vertrat die Auffassung,
  58. dass die Forderung bis einschließlich 1999 verjährt sei und leistete für die Zeit
  59. ab 1. Januar 2000 Zahlungen. Mit Schreiben vom 25. Juli 2005 verzichtete der
  60. KSA auf Erhebung der Einrede der Verjährung bis zum 20. Juli 2006, soweit
  61. noch nicht "bereits Verjährung eingetreten ist". Die vorliegende Klage ist am
  62. 13. Juli 2006 beim Landgericht eingegangen.
  63. 5
  64. Das Landgericht hat der - nach teilweiser Erledigung - auf Zahlung von
  65. 26.368,09 € und Feststellung gerichteten Klage in Höhe von 5.805,80 € und
  66. hinsichtlich des Feststellungsantrags stattgegeben und sie hinsichtlich des weiter gehenden Leistungsantrags wegen Verjährung abgewiesen. Auf die Beru-
  67. - 4 -
  68. fung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte auch insoweit verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte
  69. die Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts.
  70. Entscheidungsgründe:
  71. I.
  72. 6
  73. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Anspruch der Klägerin gegen
  74. den Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Soldatengesetz (SG a.F.), § 87a Bundesbeamtengesetz (BBG a.F.) wegen fehlerhafter
  75. ärztlicher Behandlung anlässlich des Krankenhausaufenthaltes des K. sei bezüglich des Zeitraums vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1997 entgegen der
  76. Ansicht des Landgerichts nicht verjährt.
  77. 7
  78. Für den rechtskräftig ausgeurteilten Schmerzensgeldanspruch gelte die
  79. dreißigjährige Verjährungsfrist. Für den parallel laufenden Anspruch auf Ersatz
  80. materiellen Schadens in Form wiederkehrender Leistungen habe zunächst altes
  81. Recht gegolten. Wiederkehrende Leistungen seien danach, unabhängig davon,
  82. ob sie aus einem vertraglichen oder deliktischen Stammrecht folgen, nach den
  83. §§ 197, 201 BGB a.F. binnen vier Jahren verjährt. Zutreffend habe das Landgericht ausgeführt, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche (Beihilfe, Pflegegeld, Waisenrente) solche auf wiederkehrende Leistungen seien.
  84. Dies würde bedeuten, dass Ansprüche für den Zeitraum bis 31. Dezember 1997
  85. bei Inkrafttreten des Schuldrechtsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2002 verjährt wären, wie das Landgericht entschieden habe.
  86. 8
  87. Das Landgericht habe jedoch nicht berücksichtigt, dass nicht der Geschädigte selbst die Ansprüche geltend mache, sondern dass sie mit dem
  88. - 5 -
  89. Schadensfall gemäß § 30 Abs. 3 SG a.F., § 87a BBG a.F. auf die Klägerin
  90. übergegangen seien. Im Falle einer cessio legis von deliktischen Ansprüchen
  91. stehe nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Anwendung von § 197 BGB a.F. entgegen, dass nach dieser Regelung die Verjährung
  92. unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers eintrete. Denn die besondere
  93. Vorschrift des § 852 BGB a.F. bestimme für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, dass die Verjährung nicht schon mit der Entstehung des
  94. Anspruchs beginne, sondern dass der Anspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjähre, an dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des
  95. Ersatzpflichtigen Kenntnis erlange, und ohne Rücksicht auf diese Kenntnis erst
  96. in 30 Jahren von der Begehung der Handlung an. Solange der Verletzte keine
  97. Kenntnis von dem Schaden und der Person des Schädigers erlangt habe, könne ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung nicht vor Ablauf von
  98. 30 Jahren von der Begehung der Handlung an verjähren. Dies gelte auch bei
  99. Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, die auf den Ersatz des durch wiederkehrende Leistungen entstandenen Schadens gerichtet seien. Es sei verfehlt,
  100. wollte man annehmen, dass derartige Ansprüche verjähren könnten, bevor der
  101. Geschädigte die Kenntnis habe, die ihn überhaupt erst in die Lage versetze, sie
  102. gelten zu machen. Dem stehe der Schutzzweck des § 197 BGB a.F. nicht entgegen.
  103. 9
  104. Danach sei für den Beginn der Verjährung hier auf die Kenntnis der Bediensteten der Regressabteilung abzustellen, die diese erst im August 2002
  105. erlangt hätten. Kurz danach sei die Klägerin in Verhandlungen eingetreten, so
  106. dass die Verjährung bis zur Einreichung der Klage am 13. Juli 2006 gehemmt
  107. gewesen sei. Zudem habe der KSA im Juli 2005 bis zum 20. Juli 2006 auf die
  108. Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet, soweit noch nicht Verjährung
  109. eingetreten war.
  110. - 6 -
  111. II.
  112. 10
  113. Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des die Klage
  114. teilweise abweisenden Urteils des Landgerichts.
  115. 11
  116. 1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, die Schadensersatzansprüche des K. wegen der vom Beklagten zu vertretenden Fehlbehandlung seien gemäß § 30 Abs. 3 SG a.F.,
  117. § 87a BBG a.F. bereits im Zeitpunkt der unerlaubten Handlung auf die Klägerin
  118. übergegangen, wobei es sich bei den wegen der Behinderung zu erbringenden
  119. Schadensersatzleistungen, die hier in Frage stehen, um regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 197 BGB a.F. gehandelt habe. Die behinderungsbedingt über das achtzehnte Lebensjahr hinaus zu zahlende Waisenrente
  120. und der Mehraufwand für die regelmäßige Pflege eines erkrankten Kindes sind
  121. regelmäßig wiederkehrende Leistungen, auch wenn die Ansprüche nicht aus
  122. § 843 BGB, sondern aus Vertrag und den §§ 249 ff. BGB hergeleitet werden
  123. (vgl. Senat, Urteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 300/99, VersR 2000, 1116, 1117;
  124. Beschluss vom 18. Oktober 2005 - VI ZR 312/04, VersR 2006, 132 Rn. 6 f.).
  125. 12
  126. Das Berufungsgericht verkennt auch nicht, dass bei Anwendung der
  127. §§ 197, 201 BGB a.F. hinsichtlich der Schadensersatzansprüche, die den von
  128. der Klägerin bis zum 31. Dezember 1997 erbrachten Leistungen kongruent
  129. sind, die Verjährung bereits vor Inkrafttreten des Schuldrechtsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2002 eingetreten ist.
  130. 13
  131. 2. Rechtsfehlerhaft ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts, dass bei
  132. Ansprüchen aus unerlaubter Handlung der Beginn der Verjährung sich auch
  133. - 7 -
  134. hinsichtlich regelmäßig wiederkehrender Leistungen nach § 852 BGB a.F., nicht
  135. aber nach § 197 BGB a.F. richte.
  136. 14
  137. a) Nach § 197 BGB a.F. verjähren in vier Jahren die Ansprüche auf
  138. Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen. Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der Anspruch entsteht (§ 201
  139. Satz 1, § 198 Satz 1 BGB a.F.). Dem Gesetz ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass in dem Fall, in dem wiederkehrende Leistungen als Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung zu erbringen sind, für den Beginn und
  140. die Dauer der Verjährung § 852 Abs. 1 BGB a.F. anzuwenden sei, wonach der
  141. Anspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjährt, in dem der Verletzte
  142. von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.
  143. 15
  144. Der erkennende Senat hat deshalb entschieden, dass die dreijährige
  145. Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. nur für das Stammrecht gilt, nicht
  146. dagegen für die aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche, bei denen es sich um Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen handelt, für die
  147. (unmittelbar) die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. gilt (Senatsurteile vom 12. Juli 1960 - VI ZR 163/59, VersR 1960, 831, 832; vom 3. Juli 1973
  148. - VI ZR 38/72, VersR 1973, 1066, 1067; vom 24. Juni 1980 - VI ZR 188/78,
  149. VersR 1980, 927; vom 30. Mai 2000 - VI ZR 300/99, aaO; vom 26. Februar
  150. 2002 - VI ZR 288/00, VersR 2002, 996, 997). Die kurze Verjährungsfrist des
  151. § 197 BGB a.F. kann auch Rentengläubigern entgegengehalten werden, die ein
  152. Feststellungsurteil über die Pflicht des Schuldners zum Ersatz künftiger Schäden (und damit gegebenenfalls auch zur Zahlung von Schadenersatzrenten)
  153. erstritten haben (Senatsbeschluss vom 16. Oktober 1979 - VI ZR 188/78, VersR
  154. 1980, 88). Eine Abhängigkeit der für die wiederkehrenden Leistungen geltenden
  155. von der für das Stammrecht geltenden Verjährungsfrist ergibt sich nach der
  156. früheren Rechtslage nur dann, wenn das Stammrecht verjährt ist; in diesem Fall
  157. - 8 -
  158. kann sich der Anspruchsteller nicht mit Erfolg auf die (längere) Verjährungsfrist
  159. des § 197 BGB a.F. berufen (Senatsurteile vom 5. Juli 1963 - VI ZR 188/62,
  160. VersR 1963, 1160, 1161; vom 3. Juli 1973 - VI ZR 38/72, aaO; vgl. auch § 224
  161. BGB a.F.).
  162. 16
  163. b) Die ausschließliche Anwendbarkeit des § 197 BGB a.F. gilt auch hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist. Für eine Gesetzeslücke, die bei Ersatzansprüchen wegen unerlaubter Handlungen einen Abgleich zwischen § 197
  164. BGB a.F. und § 852 Abs. 1 BGB a.F. erfordern könnte, ist nichts ersichtlich. Der
  165. Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen verjährungsrechtlich vom jeweiligen Stammrecht abzuspalten
  166. und der gesonderten Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. zu unterstellen (so
  167. zutreffend Wendehorst, EWiR 2003, 101, 102). Der Gesetzeszweck, das übermäßige Anwachsen von Verbindlichkeiten zu verhindern (vgl. BGH, Urteile vom
  168. 23. September 1958 - I ZR 106/57, BGHZ 28, 144, 151 f.; vom 6. April 1981
  169. - II ZR 186/80, BGHZ 80, 357, 358; vom 27. Januar 1988 - IVb ZR 12/87, BGHZ
  170. 103, 160, 169; Mot. I 305; MünchKomm-BGB/von Feldmann, 3. Aufl., § 197
  171. Rn. 1), kann durchaus auch bei Schuldnern relevant sein, die nach den
  172. §§ 823 ff. BGB haften. Dass der Gesetzeszweck in zahlreichen Fällen, etwa bei
  173. vorliegendem Versicherungsschutz oder dem Schadensausgleich zwischen
  174. solventen Leistungsträgern, in den Hintergrund tritt, rechtfertigt keine Abweichung von der klaren gesetzlichen Regelung.
  175. 17
  176. Unerheblich ist auch, dass dem vorliegend geltend gemachten Anspruch
  177. ein Anspruchsübergang gemäß den seinerzeit geltenden § 30 Abs. 3 SG, § 87a
  178. BBG auf die Klägerin zugrunde liegt; durch den Rechtsübergang einer Forderung auf einen Drittleistungsträger wird die Verjährungsfrist nicht berührt (so
  179. schon Senatsurteil vom 5. Juli 1963 - VI ZR 188/62, VersR 1963, 1160).
  180. - 9 -
  181. 18
  182. c) Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht für seine Ansicht (ebenso
  183. wohl OLG München, Beschluss vom 18. April 2005 - 1 U 5650/04, juris) auf das
  184. Urteil des erkennenden Senats vom 3. Oktober 1967 (VI ZR 23/66, MDR 1968,
  185. 39). Dort hat der Senat entschieden, dass § 852 BGB a.F., nicht § 197 BGB
  186. a.F. gilt, wenn der deliktische Anspruch auf Ersatz eines durch Nichterbringung
  187. wiederkehrender Leistungen entstandenen Schadens gerichtet ist. Darum geht
  188. es hier nicht. Hier ist der durch das von dem Beklagten zu vertretende deliktische Handeln dem K. entstandene Schaden durch regelmäßig wiederkehrende
  189. Leistungen zu kompensieren. Insoweit richtet sich die Verjährung aber nach
  190. § 197 BGB a.F., nicht nach § 852 BGB a.F. (so auch MünchKomm-BGB/Stein,
  191. 3. Aufl., § 852 Rn. 4; RGRK-BGB/Kreft, 12. Aufl., § 852 Rn. 15).
  192. 19
  193. Dem vom Berufungsgericht ebenfalls herangezogenen Senatsurteil vom
  194. 13. April 1999 (VI ZR 88/98, VersR 1999, 1126) ist für seine Auffassung nichts
  195. zu entnehmen. Soweit dort § 852 Abs. 1 BGB a.F. herangezogen worden ist,
  196. ging es um die Verjährung des Stammrechts.
  197. 20
  198. 3. Danach hat das Landgericht die Klage hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 1997 entstandenen Regressforderungen mit Recht als verjährt angesehen. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, weist der Senat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurück (§ 563 Abs. 3
  199. ZPO).
  200. Galke
  201. Zoll
  202. Diederichsen
  203. Vorinstanzen:
  204. Wellner
  205. Stöhr
  206. - 10 -
  207. LG Itzehoe, Entscheidung vom 27.08.2009 - 4 O 85/06 OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.03.2011 - 4 U 139/09 -