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246 lines
14 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VI ZR 77/11
  5. Verkündet am:
  6. 19. Juni 2012
  7. Holmes
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. BGB § 823 Abs. 1 Aa
  19. War ein grober Verstoß gegen den ärztlichen Standard grundsätzlich geeignet,
  20. mehrere Gesundheitsschäden bekannter oder (noch) unbekannter Art zu verursachen, kommt eine Ausnahme vom Grundsatz der Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler regelmäßig nicht deshalb in Betracht, weil der eingetretene Gesundheitsschaden als mögliche Folge des groben Behandlungsfehlers
  21. zum maßgebenden Zeitpunkt noch nicht bekannt war (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80, VersR 1981, 954).
  22. BGH, Urteil vom 19. Juni 2012 - VI ZR 77/11 - OLG Frankfurt/Main
  23. LG Fulda
  24. - 2 -
  25. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  26. vom 19. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner,
  27. Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz
  28. für Recht erkannt:
  29. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats in
  30. Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Januar
  31. 2011 aufgehoben.
  32. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
  33. über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  34. Von Rechts wegen
  35. Tatbestand:
  36. 1
  37. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen fehlerhafter
  38. ärztlicher Behandlung nach seiner Geburt im Klinikum der Beklagten in Anspruch.
  39. 2
  40. Die Mutter des Klägers befand sich dort wegen vaginaler Blutungen von
  41. der 12. bis zur 17. Schwangerschaftswoche in stationärer Behandlung. Ab dem
  42. 15. Januar 1991 wurde sie wegen placenta praevia totalis erneut in der Klinik
  43. der Beklagten überwacht. Aufgrund lebensbedrohlicher Blutungen wurde die
  44. Schwangerschaft am 16. Februar 1991 in der 32. Schwangerschaftswoche
  45. durch Kaiserschnitt beendet und der Kläger geboren. Nach der 20. Lebens-
  46. - 3 -
  47. stunde wurde der Kläger infolge Atemstillstands (schwere Apnoe) intubiert und
  48. bis zum 5. Lebenstag maschinell beatmet. Am 3. Lebenstag wurde bei einer
  49. Schädelsonographie eine Echogenitätsvermehrung in der Umgebung beider
  50. Seitenventrikel festgestellt und als beginnender frühkindlicher Gehirnschaden
  51. (periventrikuläre Leukomalazie - abgekürzt: PVL) gewertet. Der Kläger leidet als
  52. Folge der PVL an einer plastischen Tetraparese mit schweren Mobilitäts-,
  53. Atmungs- und Schluckstörungen sowie einem Anfallsleiden nach Hirnschädigung mit geistiger Beeinträchtigung. Er ist auf dauerhafte Pflege und Betreuung
  54. angewiesen.
  55. 3
  56. Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung eines Schmerzensgeldes
  57. verlangt, für das er eine einmalige Zahlung von 350.000 € sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 400 € für angemessen hält. Ferner hat er die
  58. Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für sämtliche materiellen
  59. Schäden begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen
  60. gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit
  61. seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein
  62. Klagebegehren weiter.
  63. Entscheidungsgründe:
  64. I.
  65. 4
  66. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers
  67. gegen die Beklagte aus § 831 Abs. 1 BGB, § 847 Abs. 1 BGB a.F. bzw. aus
  68. (positiver) Verletzung des Behandlungsvertrages verneint. Durch eine zu intensive Einstellung des Beatmungsgeräts sei zwar eine ausgeprägte Hyperventilation des Klägers verursacht worden, deren Tolerierung bis zum 5. Lebenstag
  69. - 4 -
  70. behandlungsfehlerhaft gewesen sei. Auch sei den Ärzten der Beklagten als weiterer Behandlungsfehler das Unterlassen engmaschiger Blutgasanalysen vorzuwerfen. Weil die erhobenen pCO2-Werte hochgradig pathologisch gewesen
  71. seien, hätten kurzfristigere Kontrollen durchgeführt werden müssen. Nicht bewiesen sei jedoch, dass zwischen diesen Behandlungsfehlern und der eingetretenen PVL ein kausaler Zusammenhang bestehe. Zwar könnten auch niedrige
  72. pCO2-Werte zu einer Verengung der Hirnarterien und damit zu einer zerebralen
  73. Minderdurchblutung als Ursache einer PVL führen. Im Streitfall lasse sich aber
  74. eine (Mit-)Ursächlichkeit der Hyperventilation für die aufgetretene PVL nicht
  75. feststellen. Die Sachverständigen hätten übereinstimmend ausgeführt, dass
  76. sich zum einen der genaue Zeitpunkt der Hirnschädigung nicht mehr eruieren
  77. lasse, zum anderen hätten beim Kläger noch andere Risikofaktoren vorgelegen,
  78. die für sich gesehen ebenfalls die PVL verursacht haben könnten. Die nicht
  79. festzustellende Kausalität gehe zu Lasten des Klägers. Zwar habe der zweitinstanzliche Sachverständige die lückenhafte und viel zu grobmaschige Überwachung der Blutgase während der künstlichen Beatmung des frühgeborenen
  80. Kindes und die unzureichende Reaktion auf die über mehrere Tage anhaltende
  81. Hyperventilation als groben Behandlungsfehler bezeichnet. Eine Beweislastumkehr zugunsten des Klägers komme jedoch gleichwohl nicht in Betracht, weil
  82. sich im Streitfall nicht das Risiko verwirklicht habe, dessen Nichtbeachtung den
  83. Fehler als grob erscheinen lasse. Der Sachverständige habe - ausgehend vom
  84. medizinischen Standardwissen zum Zeitpunkt der Geburt - die ärztliche Handlungspflicht damit begründet, dass die Reduzierung der künstlichen Beatmung
  85. notwendig gewesen sei, um die Gefahr von Druckschädigungen an der noch
  86. unreifen Lunge zu vermeiden. Auch sei seinerzeit schon bekannt gewesen,
  87. dass durch ein Überangebot an Sauerstoff infolge fehlerhafter Beatmung Augenschäden verursacht werden könnten. Das Risiko einer Minderdurchblutung
  88. des Gehirns durch eine Hyperventilation habe hingegen zum damaligen Zeit-
  89. - 5 -
  90. punkt noch nicht zum medizinischen Standardwissen gehört. Da der Kläger weder Druckschäden an der noch unreifen Lunge noch Augenschäden erlitten habe, habe sich bei der Behandlung mithin ein Risiko verwirklicht, das für die behandelnden Ärzte keine Handlungspflicht begründet habe.
  91. II.
  92. 5
  93. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält einer revisionsrechtlichen
  94. Überprüfung nicht stand. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Kläger komme eine Beweislastumkehr wegen
  95. eines groben Behandlungsfehlers nicht zugute.
  96. 6
  97. 1. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass
  98. nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom
  99. 8. Januar 2008 - VI ZR 118/06, VersR 2008, 490 Rn. 11; vom 27. April 2004
  100. - VI ZR 34/03, BGHZ 159, 48 Rn. 16 und vom 16. November 2004 - VI ZR
  101. 328/03, VersR 2005, 228, 229) ein grober Behandlungsfehler regelmäßig zur
  102. Umkehr der Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem
  103. Gesundheitsschaden und dem Behandlungsfehler führt, wenn dieser generell
  104. geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen. Es hat auch vom
  105. Grundsatz her richtig erkannt, dass es hiervon Ausnahmen gibt. Eine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlungsseite ist nach einem groben Behandlungsfehler ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist, sich nicht das Risiko verwirklicht
  106. hat, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen lässt, oder der Patient durch sein Verhalten eine selbständige Komponente für den Handlungserfolg vereitelt hat und dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungsfehler des Arztes dazu beigetragen hat, dass der Verlauf des Behandlungsgesche-
  107. - 6 -
  108. hens nicht mehr aufgeklärt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 8. Januar 2008
  109. - VI ZR 118/06, VersR 2008, 490 Rn. 11; vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03,
  110. BGHZ 159, 48 Rn. 16; vom 16. November 2004 - VI ZR 328/03, VersR 2005,
  111. 228, 229 und vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80, VersR 1981, 954).
  112. 7
  113. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt im Streitfall eine
  114. Ausnahme vom Grundsatz der Beweislastumkehr bei einem groben Behandlungsfehler nicht vor.
  115. 8
  116. a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war es grob fehlerhaft, die künstliche Beatmung des Klägers nicht zu reduzieren, weil dies zu
  117. schwersten Gesundheitsschäden führen konnte.
  118. 9
  119. Nach den Ausführungen des zweitinstanzlichen Sachverständigen, denen das Berufungsgericht folgt, wurde die Hyperventilation des Klägers durch
  120. eine zu intensive Einstellung des Beatmungsgeräts verursacht. Die Ärzte der
  121. Beklagten hätten gegen die Verpflichtung verstoßen, das Beatmungsgerät so
  122. einzustellen, dass eine Hyperventilation mit der damit einhergehenden Hypokapnie (erniedrigter Kohlenstoffdioxidpartialdruck im arteriellen Blut) nicht eintritt
  123. und die Blutgaswerte im Normbereich um 40 mmHg ("Normokapnie") bleiben;
  124. sie hätten insbesondere den aus den Blutgasanalysen ersichtlichen, hochgradig
  125. pathologischen Werten durch eine Reduzierung der Beatmungsintensität begegnen müssen. Nach dem medizinischen Standardwissen zum Zeitpunkt der
  126. Geburt des Klägers sei eine auf Normwerte ausgerichtete Dosierung der künstlichen Beatmung geboten gewesen. Sie habe der Gefahr von Druckschäden an
  127. der noch unreifen Lunge vorbeugen sollen. Auch sei schon seinerzeit bekannt
  128. gewesen, dass ein Überangebot von Sauerstoff infolge fehlerhafter Beatmung
  129. Augenschäden verursachen könne.
  130. - 7 -
  131. 10
  132. Auf dieser Grundlage ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Tolerierung der durch eine zu intensive Beatmung verursachten, über mehrere Tage
  133. anhaltenden Hyperventilation bei hochgradig pathologischen Blutgaswerten sei
  134. grob behandlungsfehlerhaft gewesen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Hyperventilation war bereits aus damaliger (objektiver) Sicht nicht tolerabel, mögen auch nicht alle möglichen gesundheitlichen Schäden dieses unphysiologischen Vorgangs bekannt gewesen sein.
  135. 11
  136. b) Der grobe Behandlungsfehler war auch generell geeignet, den beim
  137. Kläger eingetretenen Gesundheitsschaden zu verursachen oder zumindest mit
  138. zu verursachen. Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen, denen das Berufungsgericht auch insoweit folgt, kann eine Hyperventilation mit
  139. einhergehender Hypokapnie insbesondere zu einer Minderdurchblutung der
  140. Endstromgebiete der Hirnarterien führen und damit eine PVL zumindest mitverursachen. Dass die Kenntnis von diesem Zusammenhang nach den Angaben
  141. des Sachverständigen zum damaligen Zeitpunkt noch nicht zum medizinischen
  142. Standardwissen gehörte, ist angesichts der gebotenen objektiven Betrachtung
  143. unerheblich.
  144. 12
  145. c) Die entscheidende Erwägung des Berufungsgerichts, dem Kläger
  146. komme im Streitfall gleichwohl keine Beweislastumkehr zugute, weil sich mit
  147. der PVL nicht das Risiko verwirklicht habe, dessen Nichtbeachtung den Fehler
  148. als grob erscheinen lasse, beruht auf einem Missverständnis der einschlägigen
  149. Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 1981
  150. - VI ZR 38/80, VersR 1981, 954).
  151. 13
  152. aa) Die Umkehr der Beweislast im Falle eines groben Behandlungsfehlers hat ihren Grund (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2007 - VI ZR 55/05, BGHZ
  153. 172, 1 Rn. 25) darin, dass das Spektrum der für den Misserfolg der ärztlichen
  154. - 8 -
  155. Behandlung in Betracht kommenden Ursachen gerade wegen der elementaren
  156. Bedeutung des Fehlers in besonderem Maße verbreitert bzw. verschoben worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. März 2010 - VI ZR 64/09, VersR 2010, 627
  157. Rn. 18). Es entspricht deshalb der Billigkeit, die durch den Fehler in das Geschehen hineingetragene Aufklärungserschwernis nicht dem Geschädigten anzulasten (Senatsurteil vom 21. September 1982 - VI ZR 302/80, BGHZ 85, 212,
  158. 216). Für diese Billigkeitserwägungen bleibt aber dann kein Raum, wenn feststeht, dass nicht die dem Arzt zum groben Fehler gereichende Verkennung eines Risikos schadensursächlich geworden ist, sondern allenfalls ein in derselben Behandlungsentscheidung zum Ausdruck gekommener, aber nicht
  159. schwerwiegender Verstoß gegen weitere ärztliche Sorgfaltspflichten (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80, VersR 1981, 954 Rn. 12).
  160. 14
  161. bb) In dem damals entschiedenen Fall eines Behandlungsfehlers wegen
  162. nicht ausreichender therapeutischer Aufklärung bei einer verfrühten Entlassung
  163. eines Patienten nach einer Herzkatheteruntersuchung hatte sich dasjenige Risiko, dem der dortige Beklagte zur Vermeidung des Vorwurfs eines schweren
  164. Behandlungsfehlers durch Aufklärung vorzubeugen hatte, nicht verwirklicht.
  165. Vielmehr hatte sich ein anderes, statistisch selteneres und bei gewöhnlichem
  166. Verlauf auch weniger schweres Risiko einer Infektion realisiert, dem es zwar
  167. auch durch Aufklärung vorzubeugen galt, das aber bereits wegen seiner objektiv geringeren Schwere nicht geeignet war, einen groben Behandlungsfehler zu
  168. begründen. Dem behandelnden Arzt waren mehrere Verstöße gegen ärztliche
  169. Sorgfaltspflichten vorzuwerfen. Zum einen die grob fehlerhaft unterbliebene therapeutische Aufklärung über das Risiko von Störungen des Herz- Kreislaufsystems nach einer Herzkatheteruntersuchung, zum anderen das weniger schwerwiegende Versäumnis, den Patienten nicht auf die Gefahr einer Infektion hingewiesen zu haben. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar.
  170. - 9 -
  171. 15
  172. cc) Hier liegt nur ein Verstoß gegen die Pflicht zu standardgemäßer Behandlung vor. Die behandelnden Ärzte hätten die künstliche Beatmung so einstellen müssen, dass sie den Bedürfnissen des frühgeborenen Klägers entsprach. Stattdessen tolerierten die Ärzte der Beklagten über mehrere Tage hinweg ungeachtet hochpathologischer Blutgaswerte die durch eine zu stark dosierte Beatmung verursachte Hyperventilation mit der Folge der Hypokapnie.
  173. Nur dieser eine - wie schon dargelegt als grob fehlerhaft zu bewertende - Verstoß gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht steht inmitten. Dass die beim Kläger
  174. eingetretene Folge der Hypokapnie anders als andere schädliche Folgen der
  175. Hyperventilation - Druckschäden an der noch unreifen Lunge des Frühgeborenen, Schäden an den Augen bei Sauerstoffüberangebot - zur fraglichen Zeit
  176. noch nicht zum Standardwissen gehörte, ist wegen der auch in diesem Zusammenhang angezeigten objektiven Betrachtung nicht von Bedeutung, vermag also eine Ausnahme vom Grundsatz der Beweislastumkehr bei grobem
  177. Behandlungsfehler nicht zu rechtfertigen. Das gilt hier auch deshalb, weil das
  178. Spektrum der für den Misserfolg der ärztlichen Behandlung in Betracht kommenden Ursachen gerade wegen der über mehrere Tage anhaltenden Überbeatmung und der elementaren Bedeutung dieses Fehlers für die Gesundheit des
  179. Klägers in
  180. - 10 -
  181. besonderem Maße verbreitert bzw. verschoben wurde und zwar auch im Hinblick auf Gefahren der Hypokapnie, die damals noch nicht bekannt waren.
  182. Galke
  183. Wellner
  184. Stöhr
  185. Pauge
  186. von Pentz
  187. Vorinstanzen:
  188. LG Fulda, Entscheidung vom 29.05.2008 - 2 O 528/03 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.01.2011 - 14 U 120/08 -