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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VI ZR 58/15
  4. vom
  5. 1. Juni 2016
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2016:010616BVIZR58.15.0
  8. -2-
  9. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2016 durch den
  10. Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Galke, die Richter Wellner und
  11. Stöhr und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff
  12. beschlossen:
  13. Die Anhörungsrüge vom 19. Mai 2016 gegen den Senatsbeschluss
  14. vom 10. Mai 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
  18. 2
  19. Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen
  20. der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte
  21. brauchen jedoch nicht das Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544
  22. Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat
  23. der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Er hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen
  24. -3-
  25. der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.
  26. 3
  27. Im Übrigen ergibt sich weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, wonach der
  28. Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels der Anhörungsrüge
  29. nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegründung
  30. kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingelegt werden, um eine Begründungsergänzung herbeizuführen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. Senatsbeschluss vom 11. September
  31. 2012 - VI ZR 344/10 Rn. 4; BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2005 - III ZR
  32. 263/04, NJW 2005, 1433 und vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006,
  33. 63, 64).
  34. Galke
  35. Wellner
  36. Oehler
  37. Vorinstanzen:
  38. LG Berlin, Entscheidung vom 08.02.2011 - 24 O 538/04 KG Berlin, Entscheidung vom 15.01.2015 - 22 U 68/11 -
  39. Stöhr
  40. Roloff