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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VI ZR 34/09
  4. vom
  5. 27. April 2010
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richterin von Pentz
  9. beschlossen:
  10. Der Schriftsatz des Klägers vom 6. April 2010 gibt keinen Anlass,
  11. den Senatsbeschluss vom 16. März 2010, wonach der Streitwert
  12. für die Revisionsinstanz auf 50.000 € festgesetzt und die Revision
  13. zugelassen wird, zu ändern.
  14. Gründe:
  15. 1
  16. Der Senat hat die Sache im Hinblick auf die Einwendungen des Klägers
  17. gegen den Senatsbeschluss vom 16. März 2010 erneut beraten. Er hält an dem
  18. beanstandeten Beschluss fest. Die Argumente, die der Kläger gegen einen
  19. 20.000 € übersteigenden Streitwert vorbringt, hat der Senat bereits bei der Fassung des Ausgangsbeschlusses erwogen, aber nicht als durchschlagend angesehen. Das Bestreiten des von der Beklagten vorgetragenen und glaubhaft gemachten Aufwandes für den Fall, dass das Berufungsurteil Bestand hat, veranlasst keine Änderung. Angesichts der Bedeutung der Sache ist ein Wert von
  20. -3-
  21. 20.000 € deutlich untersetzt. Die Zulassung der Revision ist im Hinblick auf die
  22. in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vorgetragenen Zulassungsgründe angezeigt.
  23. Galke
  24. Zoll
  25. Diederichsen
  26. Wellner
  27. von Pentz
  28. Vorinstanzen:
  29. LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.04.2008 - 2/3 O 90/07 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.12.2008 - 11 U 21/08 -