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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VI ZR 31/02
  5. Verkündet am:
  6. 18. November 2003
  7. Böhringer-Mangold,
  8. Justizhauptsekretärin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk: ja
  13. BGHZ:
  14. nein
  15. BGHR:
  16. ja
  17. BGB § 254 Abs. 1 Ba, StVG §§ 7, 9 a.F.
  18. Zur Frage, ob der Halter eines Kraftfahrzeugs trotz Überschreitens der zulässigen
  19. Höchstgeschwindigkeit wegen eines grob verkehrswidrigen Verhaltens eines 14jährigen Radfahrers bei einem Verkehrsunfall nach §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB völlig
  20. von der Gefährdungshaftung im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG a.F. freigestellt werden
  21. kann.
  22. BGH, Urteil vom 18. November 2003 - VI ZR 31/02 - OLG Zweibrücken
  23. LG Frankenthal
  24. -2-
  25. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  26. vom 18. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die
  27. Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
  28. für Recht erkannt:
  29. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des
  30. Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19. Dezember
  31. 2001 aufgehoben.
  32. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
  33. über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  34. Von Rechts wegen
  35. Tatbestand:
  36. Der Kläger begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum
  37. Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens aus einem Verkehrsunfall vom 28. November 1999, den er - damals im Alter von 14 Jahren - erlitten
  38. hat. Er gehörte zu einer Radsportgruppe, die mit ihren Rennrädern auf dem aus
  39. ihrer Sicht links neben einer Landstraße verlaufenden Radweg fuhr. Kurz vor
  40. dem Erreichen einer Ortschaft mußten die Radfahrer die von links in die vorfahrtsberechtigte Landstraße einmündende Seitenstraße überqueren. Die dem
  41. -3-
  42. Kläger als letztem Fahrer vorausfahrenden Mitglieder der Gruppe taten dies
  43. unter Ausnutzung einer Querungshilfe durch eine in der Fahrbahnmitte der
  44. Straße gelegene Verkehrsinsel und setzten sodann ihre Fahrt auf dem Radweg
  45. links der Landstraße fort. Der Kläger dagegen fuhr - möglicherweise um abzukürzen - auf die einmündende Querstraße und bog von dieser nach links in die
  46. vorfahrtsberechtigte Landstraße ein, die aus der Gegenrichtung in einer leichten
  47. S-Kurve auf den Einmündungsbereich zuläuft. Dort kam ihm der Beklagte zu 1
  48. mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW entgegen und
  49. leitete, nachdem er das Verhalten des Klägers bemerkt hatte, eine Vollbremsung ein. Dabei rutschte das Fahrzeug mit blockierten Rädern über eine an dieser Stelle die Fahrbahnhälften trennende schraffierte Sperrfläche, wo es den
  50. Kläger mit dessen Rennrad erfaßte.
  51. Der Kläger erlitt durch den Unfall schwerste Verletzungen mit bleibenden
  52. schweren gesundheitlichen Folgen. Das Landgericht hat seine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.
  53. Mit seiner Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.
  54. Entscheidungsgründe:
  55. I.
  56. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des von ihm eingeholten
  57. Sachverständigengutachtens ausgeführt, die Tatsache, daß der Beklagte zu 1
  58. mit seinem PKW auf die Sperrfläche geraten sei, sei allein fahrtechnisch bedingt und dem Beklagten zu 1 nicht vorzuwerfen. Nachdem die Räder des PKW
  59. infolge der durch das Verhalten des Klägers veranlaßten sofortigen Vollbrem-
  60. -4-
  61. sung des Beklagten zu 1 blockiert hätten, habe dieser das Fahrzeug nicht mehr
  62. lenken und damit nicht mehr dem leichten Rechtsschwenk der Fahrbahn folgen
  63. können. Ob es zweckmäßiger gewesen wäre, den PKW nur dosiert abzubremsen und damit dessen Lenkfähigkeit zu erhalten, könne dahinstehen. Mit Blick
  64. darauf, daß die vom Kläger geschaffene Gefahrensituation für den Beklagten
  65. zu 1 in Anbetracht der Zeit-/Wegeverhältnisse unvermittelt entstanden sei, könne ihm auch eine unzweckmäßige Reaktion in Form der zur Lenkunfähigkeit
  66. seines PKW führenden Vollbremsung nicht vorgeworfen werden. Dem Kläger
  67. sei zwar zuzugeben, daß nach den Berechnungen des Sachverständigen die
  68. Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1 von mindestens 78,5 km/h über
  69. der damals für die Unfallstelle geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit von
  70. 70 km/h gelegen habe. Des weiteren wäre die Kollision anders verlaufen, wenn
  71. der Beklagte zu 1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hätte. Im
  72. Rahmen seiner Vermeidbarkeitsbetrachtungen sei der Sachverständige zu dem
  73. Schluß gekommen, daß zwar keine wegmäßige, wohl aber - jedenfalls bei einer
  74. Berechnungsvariante - sogar eine zeitliche Vermeidbarkeit angenommen werden könne. Gleichwohl sei es nicht gerechtfertigt, zumindest eine anteilige
  75. Haftung der Beklagten für den Schaden des Klägers aus dem Verkehrsunfall zu
  76. bejahen, denn der - durch die geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung
  77. leicht erhöhten - Betriebsgefahr des PKW des Beklagten zu 1 stehe das grob
  78. fahrlässige Fehlverhalten des Klägers gegenüber, der mit seiner Leichtfertigkeit
  79. beim Einfahren in die vorfahrtsberechtigte Straße trotz Erkennbarkeit des sich
  80. in bedrohlicher Weise nähernden PKW des Beklagten zu 1 dessen Vorfahrt in
  81. völlig unverständlicher Weise mißachtet habe. Das Alter des zum Unfallzeitpunkt 14-jährigen Klägers führe zu keiner anderen Beurteilung. Der Kläger sei
  82. zum Unfallzeitpunkt rund 1,75 m groß und etwa 65 kg schwer gewesen und
  83. habe eher "erwachsen" gewirkt. Mit den Regeln und Gefahren des Straßenverkehrs sei er als radsportbegeisterter Rennradfahrer vertraut gewesen und kön-
  84. -5-
  85. ne deshalb nicht mit Personen gleichgesetzt werden, die aufgrund ihres Alters
  86. in den Straßenverkehr noch nicht voll integriert seien. Die Einbindung des Klägers in eine Radfahrergruppe lasse seine subjektive Pflichtverletzung gleichfalls
  87. nicht als weniger schwer erscheinen. Daß die vier Rennradfahrer unter "Wettkampfbedingungen" unterwegs gewesen seien, sei nicht ersichtlich. Zudem habe sich der Kläger aus eigenem Entschluß vor seinem verhängnisvollen Einfahren in die Landstraße von der Gruppe gelöst und sei nicht etwa unvermittelt und
  88. unbedacht einem ihn "ziehenden" Vordermann gefolgt.
  89. II.
  90. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision
  91. nicht stand.
  92. 1. Die Revision verkennt zwar nicht, daß die Bewertung der verschiedenen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge auf Seiten des Verletzten und
  93. des Ersatzpflichtigen grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters und damit revisionsrechtlicher Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich ist. Sie macht jedoch
  94. im Rahmen der verbleibenden revisionsrechtlichen Überprüfbarkeit mit Recht
  95. geltend, daß das Berufungsgericht nicht alle Umstände und für die Abwägung
  96. geltenden Maßstäbe berücksichtigt hat (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom
  97. 12.1.1993 - VI ZR 75/92 - VersR 1993, 442, 443).
  98. 2. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile
  99. vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 - VersR 2000, 1294, 1296 und vom
  100. 26. Oktober 1999 - VI ZR 20/99 - VersR 2000, 199, 200) begründet ein unfallursächliches Verschulden des Fahrzeugführers eine Erhöhung der Betriebsgefahr, die im Rahmen der Abwägung nach §§ 254 BGB, 9 StVG zu Gunsten des
  101. -6-
  102. Verletzten zu berücksichtigen ist, denn eine völlige Haftungsfreistellung des
  103. Kfz-Halters von der Gefährdungshaftung im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG a.F.
  104. kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn ein unabwendbares Ereignis
  105. im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. vorliegt. Ein unabwendbares Ereignis liegt
  106. aber nur dann vor, wenn der Unfall auch bei äußerst möglicher Sorgfalt nicht
  107. hätte abgewendet werden können (vgl. etwa Senatsurteil vom 10. Oktober 2000
  108. - VI ZR 268/99 - VersR 2000, 1556, 1557).
  109. a) Im vorliegenden Fall wäre bereits ohne Berücksichtigung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Beklagten das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses fraglich. Das Berufungsgericht hat
  110. selbst erwogen, daß es zweckmäßiger gewesen wäre, den PKW nur dosiert
  111. abzubremsen und damit dessen Lenkfähigkeit zu erhalten. Diese Überlegung
  112. gewinnt Bedeutung vor dem Hintergrund, daß sich der Kläger zum Zeitpunkt
  113. des Zusammenstoßes bereits auf der die Fahrbahnhälften trennenden markierten Sperrfläche befand, als er von dem mit blockierten Rädern rutschenden
  114. PKW des Beklagten zu 1, der dem Fahrbahnverlauf nicht mehr folgen konnte,
  115. erfaßt wurde.
  116. b) Darüber hinaus ist nach ebenfalls ständiger Senatsrechtsprechung
  117. (vgl. Urteile vom 9. Juni 1992 - VI ZR 222/91 - VersR 1992, 1015, 1016; vom
  118. 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 - aaO S. 1295 und vom 10. Oktober 2000
  119. - VI ZR 268/99 - aaO) ein unfallursächliches Verschulden des Fahrzeugführers
  120. dann anzunehmen, wenn der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zwar nicht räumlich, wohl aber zeitlich vermeidbar gewesen wäre.
  121. Dies ist der Fall, wenn es dem Fahrer bei einer verkehrsordnungsgemäßen
  122. Fahrweise zwar nicht gelungen wäre, das Fahrzeug noch vor der späteren Unfallstelle zum Stehen zu bringen, wenn er den PKW aber so stark hätte abbremsen können, daß dem Verletzten Zeit geblieben wäre, den Gefahrenbe-
  123. -7-
  124. reich noch rechtzeitig zu verlassen. Entsprechendes gilt auch dann, wenn es
  125. dabei zumindest zu einer deutlichen Abmilderung des Unfallverlaufes und der
  126. erlittenen Verletzung gekommen wäre (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2000
  127. - VI ZR 126/99 - und vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 268/99 - jeweils aaO).
  128. c) Das Berufungsgericht stellt im Anschluß an die Ausführungen des
  129. Sachverständigen fest, daß die Ausgangsgeschwindigkeit des PKW des Beklagten zu 1 mit mindestens 78,5 km/h über der für die Unfallstelle geltenden
  130. zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h lag und daß bei deren Einhaltung - jedenfalls bei einer Berechnungsvariante - sogar eine zeitliche Vermeidbarkeit angenommen werden könne. Die Revision weist insoweit zutreffend
  131. darauf hin, daß nach dem Sachverständigengutachten selbst bei der ungünstigsten Berechnungsvariante das Fahrrad des Klägers von dem Fahrzeug des Beklagten mit einer deutlich geringeren Kollisionsgeschwindigkeit gerade noch im
  132. Endbereich des Fahrradhinterrades berührt worden wäre, so daß der Kläger
  133. - falls es überhaupt zu einer Kollision gekommen wäre - womöglich erheblich
  134. geringere Verletzungen davon getragen hätte als tatsächlich geschehen. Ob
  135. man dies bereits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung annehmen kann,
  136. wie die Revision meint, kann dabei dahinstehen, denn das Berufungsgericht
  137. hätte hierzu zumindest Feststellungen treffen müssen. Unter diesen Umständen
  138. wird die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Geschwindigkeitsüberschreitung habe lediglich eine leichte Gefahrerhöhung bewirkt, von den getroffenen
  139. Feststellungen nicht getragen.
  140. d) Die Revision beanstandet weiter mit Recht die Wertung des Berufungsgerichts, die Vollbremsung des Beklagten zu 1 könne diesem nicht vorgeworfen werden, auch wenn es tatsächlich besser gewesen wäre, die Lenkfähigkeit des PKW zu erhalten und dem Kläger auszuweichen. Dabei weist sie zutreffend darauf hin, daß die vom Berufungsgericht insoweit angeführte Senats-
  141. -8-
  142. rechtsprechung (vgl. Urteil vom 7. Februar 1967 - VI ZR 132/65 - VersR 1967,
  143. 457, 458; vgl. weiterhin Senatsurteil vom 24. Februar 1987 - VI ZR 19/86 VersR 1988, 291) Fälle betrifft, in denen ein Kraftfahrer in einer plötzlichen, von
  144. ihm nicht verschuldeten und nicht vorhersehbaren Gefahrenlage nicht die
  145. bestmögliche Reaktion gezeigt hat. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte zu 1
  146. jedoch die an der Unfallstelle im Einmündungsbereich einer Seitenstraße zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, was sich unter Umständen bei einer
  147. Vollbremsung mit blockierten Rädern auswirken kann. Zumindest kann
  148. - mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts - nicht ausgeschlossen werden, daß der Beklagte zu 1 - im für ihn ungünstigen Fall der Berechnungsvarianten - bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die
  149. Bremsung noch in einem Bereich hätte halten können, die ihm eine - wenn
  150. auch geringe - Lenkreaktion ermöglicht hätte, um dem Hinterrad des Klägers
  151. auszuweichen.
  152. 3. Schließlich beanstandet die Revision mit Erfolg, daß das Berufungsgericht bei seiner Abwägung nicht hinreichend das jugendliche Alter des Klägers
  153. berücksichtigt hat. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl.
  154. Urteile vom 13. Februar 1990 - VI ZR 128/89 - VersR 1990, 535, 536 und vom
  155. 12. Januar 1993 - VI ZR 75/92 - VersR 1993, 442, 443, jeweils m.w.N.) ist ein
  156. Mitverschulden von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Abwägung nach
  157. §§ 9 StVG, 254 BGB in der Regel geringer zu bewerten als das entsprechende
  158. Mitverschulden eines Erwachsenen. Eine völlige Freistellung von der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG a.F. wegen eines grob verkehrswidrigen
  159. Verhaltens setzt bei Kindern und Jugendlichen voraus, daß der Sorgfaltsverstoß altersspezifisch auch subjektiv besonders vorwerfbar ist (vgl. Senatsurteil
  160. vom 13. Februar 1990 - VI ZR 128/89 - aaO). Hierbei kann das äußere Erscheinungsbild des Klägers keine Rolle spielen, sondern allenfalls für die Frage von
  161. Bedeutung sein, ab welchem Zeitpunkt der Beklagte zu 1 mit einem Fehlver-
  162. -9-
  163. halten des Klägers im Rahmen des § 3 Abs. 2a StVO rechnen mußte. Auch
  164. reicht es nicht aus, daß das Berufungsgericht im Rahmen seiner Feststellungen
  165. zur subjektiven Vorwerfbarkeit des Unfallbeitrages des Klägers auf dessen Alter
  166. und dessen Radsportbegeisterung abgestellt hat. Nach den Feststellungen des
  167. Berufungsgerichts war der Kläger der letzte Fahrer der Radsportgruppe. Auch
  168. wenn die vier Rennradfahrer nicht unter "Wettkampfbedingungen" unterwegs
  169. gewesen sein sollten, so könnte es durchaus noch dem altersspezifischen
  170. Leichtsinn eines Vierzehnjährigen entsprechen, wenn er in einer solchen Situation versucht abzukürzen und dabei unachtsam ist. Auch insoweit kann von Bedeutung sein, daß der Kläger beim Zusammenstoß schon die schraffierte
  171. Sperrfläche erreicht hatte.
  172. 4. Nach alledem konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
  173. Das Berufungsgericht wird im Rahmen der erneuten Verhandlung Gelegenheit
  174. haben, unter Beachtung der aufgezeigten Beurteilungsmaßstäbe die noch ausstehenden Feststellungen zu treffen.
  175. Müller
  176. Greiner
  177. Pauge
  178. Wellner
  179. Stöhr