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  1. Abschrift
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. VI ZR 25/06
  5. vom
  6. 21. November 2006
  7. in dem Rechtsstreit
  8. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2006 durch die
  9. Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
  10. beschlossen:
  11. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
  12. dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
  13. 21. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass
  14. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
  15. des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
  16. Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
  17. Das Berufungsgericht hat den Vermerk in der Dokumentation des
  18. Beklagten für den 1. August 2001 ausgelegt. Bei dieser Auslegung hat
  19. es sich nicht allein auf den Wortlaut des Vermerks, sondern auch auf
  20. das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der beiden
  21. Parteien gestützt. Der Beklagte musste daher nicht eine aus einer
  22. fehlenden Dokumentation möglicherweise folgende Vermutung
  23. entkräften, denn der Kläger musste nach wie vor beweisen, dass eine
  24. therapeutische Aufklärung, für die der (richtig verstandene) Vermerk
  25. "jetzt Coloskopie!!" spricht, nicht erteilt worden ist. Das
  26. Berufungsgericht hält sich im Rahmen des dem Tatrichter
  27. eingeräumten Ermessens bei der Beweiswürdigung.
  28. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
  29. 2. Halbs. ZPO abgesehen.
  30. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  31. (§ 97 Abs. 1 ZPO).
  32. Streitwert: 90.000,00 €
  33. Dr. Müller
  34. Dr. Greiner
  35. Pauge
  36. Vorinstanzen:
  37. LG Köln, Entscheidung vom 27.04.2005 - 25 O 209/04 -
  38. Wellner
  39. Stöhr
  40. OLG Köln, Entscheidung vom 21.12.2005 - 5 U 87/05 -