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925 B

  1. Ausfertigung
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. VI ZR 394/00
  4. BESCHLUSS
  5. vom
  6. 29. Januar 2002
  7. in dem Rechtsstreit
  8. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2002 durch die
  9. Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin
  10. Diederichsen und den Richter Pauge
  11. beschlossen:
  12. In Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 27. November 2001 wird die
  13. Revision der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des
  14. Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Dezember 2000 insoweit nicht
  15. angenommen, als sie gegen die Verwerfung des
  16. Wiederaufnahmeantrags als unzulässig gerichtet und daher nicht von
  17. der Regelung des § 547 ZPO umfaßt ist.
  18. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision
  19. der Beklagten zu 2) hat insoweit im Endergebnis auch keine Aussicht
  20. auf Erfolg.
  21. Die Kostenentscheidung bleibt weiterhin vorbehalten.
  22. Dr. Müller
  23. Dr. Dressler
  24. Diederichsen
  25. Dr. Greiner
  26. Pauge