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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VI ZR 382/13
  4. vom
  5. 18. Dezember 2014
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2014 durch
  9. den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter
  10. Pauge, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch
  11. beschlossen:
  12. Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss
  13. vom 12. November 2014 wird zurückgewiesen.
  14. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Die gemäß § 321a ZPO erhobene Gehörsrüge ist nicht begründet.
  18. 2
  19. Die vom Beklagten im Rahmen seiner Anhörungsrüge nunmehr erneut
  20. erhobenen Einwände gegen die Annahme, der Wert der von ihm mit der
  21. Revision geltend zu machenden Beschwer übersteige 20.000 € nicht, waren
  22. - soweit sie zu diesem Zeitpunkt bereits vorgebracht worden waren - schon
  23. Gegenstand der Senatsberatung vom 30. September 2014. Sie wurden vom
  24. erkennenden Senat im Rahmen der Beschlussfassung vom 12. November 2014
  25. - auch auf der Grundlage der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 22. Oktober
  26. 2014 erhobenen und mit Schriftsatz vom 5. November 2014 weiter ausgeführ-
  27. -3-
  28. ten Gegenvorstellung - erneut erwogen. Nach Auffassung des erkennenden
  29. Senats war das gesamte Vorbringen nicht geeignet, die Annahme einer höheren Beschwer als 20.000 € zu rechtfertigen.
  30. 3
  31. Soweit der Beklagte zur Begründung einer 20.000 € übersteigenden Beschwer wiederholt darauf verwiesen hat, infolge der angeblichen "Boykotthetze"
  32. der Kläger Mitglieder, Beiträge und freiwillige Zuwendungen verloren zu haben,
  33. weshalb es im vorliegenden Rechtsstreit um eine für ihn existenzielle Frage
  34. gehe, verkennt er, dass Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gerade nicht den Beklagten belastende Äußerungen der Kläger, also die angebliche
  35. "Boykotthetze", sind, sondern umgekehrt Äußerungen des Beklagten, die die
  36. Kläger belasten. Auch soweit sich der Beklagte durch das Unterlassungsgebot
  37. an der Verteidigung gegen die angeblich "ehrabschneiderischen und verleumderischen Angriffe der Kläger" gehindert sieht und meint, deshalb das "Ausbluten des Verbandes" befürchten zu müssen, kann daraus keine 20.000 € übersteigende Beschwer abgeleitet werden. Dem Beklagten bleibt es trotz des Unterlassungsgebots grundsätzlich möglich, sich mit den Vorwürfen der Kläger in
  38. der Sache auseinanderzusetzen, sie zurückzuweisen oder - sollten sie nicht
  39. zutreffen - zu widerlegen. Die Möglichkeit, gegen von ihm für unzulässig erach-
  40. -4-
  41. tete Aussagen der Kläger gerichtlich vorzugehen, wird dem Beklagten durch
  42. das Unterlassungsgebot ebenfalls nicht beschnitten.
  43. Galke
  44. Diederichsen
  45. von Pentz
  46. Vorinstanzen:
  47. LG Berlin, Entscheidung vom 13.04.2012 - 2 O 666/11 KG Berlin, Entscheidung vom 28.03.2013 - 10 U 80/12 -
  48. Pauge
  49. Offenloch