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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. ANERKENNTNISURTEIL
  4. VI ZR 370/02
  5. Verkündet am:
  6. 3. Juni 2003
  7. Böhringer-Mangold,
  8. Justizhauptsekretärin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. -2-
  13. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  14. vom 3. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr.
  15. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
  16. für Recht erkannt:
  17. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer
  18. des Landgerichts Hannover vom 13. September 2002 teilweise
  19. aufgehoben.
  20. Die Beklagte wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des
  21. Amtsgerichts Hannover vom 18. Dezember 2001 verurteilt, an den
  22. Kläger über den vom Landgericht Hannover mit dem angefochtenen Urteil vom 13. September 2002 ausgeurteilten Betrag von
  23. 162,03
  24.  
  25. DM) nebst Zinsen hinaus weitere 1.890,56
  26. (3.697,62 DM) nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
  27. 23. Januar 2001 zu zahlen.
  28. Im übrigen bleibt die Klage - soweit nicht die Erledigung des
  29. Rechtsstreits festgestellt ist - abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
  30. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 8% und die Beklagte 92% zu tragen (§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3
  31. ZPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu
  32. -3-
  33. 6% und der Beklagten 94% zur Last (§ 92 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen (§ 91
  34. Abs. 1 ZPO).
  35. Streitwert: 1.890,56
  36. Müller
  37. Greiner
  38. Pauge
  39. Diederichsen
  40. Zoll