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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VI ZR 310/15
  4. vom
  5. 11. April 2017
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2017:110417BVIZR310.15.0
  8. - 2 -
  9. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Dr. Oehler und
  10. Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein
  11. beschlossen:
  12. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Streithelferin gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
  13. vom 18. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.
  14. Streitwert: bis 440.000 €
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Nachdem die Kläger und die Beklagte ihren Streit in einer außergerichtlichen Vergleichsvereinbarung umfassend beigelegt und in ihrem Vergleich auch
  18. eine abschließende Kostenregelung getroffen haben, hat die Beklagte ihre
  19. Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen. Der Senat hat daraufhin mit
  20. Beschluss vom 7. November 2016 die Beklagte dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
  21. 2
  22. Damit ist die Streithelferin der Beklagten gemäß § 67 Halbs. 2 ZPO gehindert, die auch von ihr eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde fortzuführen.
  23. Nach dieser Vorschrift ist der Nebenintervenient berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärung und
  24. - 3 -
  25. Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Ein solcher Widerspruch
  26. liegt hier vor. Haben die Partei und ihr Streithelfer selbständig Rechtsmittel eingelegt, so handelt es sich gleichwohl um ein einheitliches Rechtsmittel, das der
  27. Streithelfer nicht fortführen kann, wenn es von der Partei zurückgenommen
  28. worden ist, weil sie sich mit dem Gegner - ohne Beteiligung des Streithelfers außergerichtlich verglichen hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1987 - VII ZR
  29. 296/86, NJW 1988, 712).
  30. 3
  31. Die durch eine unselbstständige Nebenintervention entstandenen Kosten
  32. sind nach dem Maßstab zu verteilen, den die Parteien in einem ohne Beteiligung des Nebenintervenienten geschlossenen Vergleich für die Verteilung der
  33. übrigen Kosten des Rechtsstreits festgelegt haben (BGH, Beschluss vom
  34. 8. September 2011 - VII ZB 24/09, NJW 2011, 3721 Rn. 5).
  35. Galke
  36. Wellner
  37. Roloff
  38. Oehler
  39. Klein
  40. Vorinstanzen:
  41. LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.08.2014 - 8 O 253/11 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.05.2015 - I-14 U 173/14 -