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  1. Abschrift
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. VI ZR 295/04
  5. vom
  6. 14. Juni 2005
  7. in dem Rechtsstreit
  8. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2005 durch die
  9. Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
  10. beschlossen:
  11. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
  12. dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen
  13. Oberlandesgerichts vom 28. Oktober 2004 wird zurückgewiesen, weil
  14. sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
  15. oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
  16. Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
  17. (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
  18. Das Berufungsgericht verneint nach Beweisaufnahme eine objektiv
  19. grobe Pflichtverletzung, weil den Beklagten die Aufnahme der Arbeiten
  20. zu diesem Zeitpunkt und damit die Erforderlichkeit von
  21. Sicherungsmaßnahmen nicht bekannt gewesen sei. Das ist aus
  22. Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
  23. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
  24. 2. Halbs. ZPO abgesehen.
  25. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  26. (§ 97 Abs. 1 ZPO).
  27. Streitwert: 57.651 €
  28. Müller
  29. Greiner
  30. Pauge
  31. Wellner
  32. Stöhr